[BRAK] Der Bundesfinanzhof hat in seinem Beschluss v. 31.05.2007 (V E 2/06) festgestellt, dass die Regelung in § 52 Abs. 4 GKG, wonach in finanzgerichtlichen Verfahren der Streitwert nicht unter 1.000 € angenommen werden darf (sog. Mindeststreitwert), grundsätzlich keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt.