[BRAK] Auslöser für die BRAK-Stellungnahme-Nr. 29/2007 ist der BGH- Beschluss v. 14.12.2007 (5 StR 119/05). Der BGH sieht jedenfalls für das Revisionsverfahren eine Ungleichbehandlung zwischen der Abwehr schwerstwiegender Rechtsfolgen mit langwieriger Freiheitsentziehung und der Abwehr vermögensrechtlicher Folgen nicht als gerechtfertigt an und hält ggf. ein Eingreifen des Gesetzgebers für erforderlich. Die BRAK weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG richtiger Weise als Wertgebühr ausgestaltet ist und eine Veränderung nicht angezeigt ist.