[BRAK] Durch das am 31.12.2006 in Kraft getretene 2. Justizmodernisierungsgesetz (BGBl. I, S. 3416ff.) sind Gerichts- gebühren im anwaltsgerichtlichen Verfahren eingeführt worden. Die Neufassung von § 195 BRAO sieht vor, dass im anwaltsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren über einen Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung über die Androhung oder Festsetzung eines Zwangsgeldes (§ 57 III BRAO) oder über die Rüge (§ 74a I BRAO) Gebühren nach einem eigenen Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 195 BRAO) erhoben werden. Auslagen sind nach wie vor nach dem GKG zu zahlen.