BVerfG: Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare muss Ausnahmen zulassen

BRAK Logo[BRAK] Das BVerfG entschied mit Beschluss v. 12.12.2006 – 1 BvR 2576/04 –, dass das gesetzliche Verbot der Vereinbarung von anwaltlichen Erfolgshonoraren (§ 49 b Abs. 2 BRAO) mit dem Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) insoweit nicht vereinbar ist, als das Verbot keine Ausnahmen vorsieht. Das Verbot ist nämlich selbst dann zu beachten, wenn der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen. Der Gesetzgeber wird durch das BVerfG verpflichtet, bis zum 30.06.2008 eine Neuregelung zu treffen. Bis dahin bleibt das gesetzliche Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare anwendbar. In ihrer BRAK-Presseerklärung- Nr. 8 v. 07.03.2007 weist die BRAK darauf hin, dass bei einer Neuregelung alle Gemeinwohlbelange beachtet werden müssten. Sie wird den Gesetzgeber konstruktiv dabei unterstützen, eine Regelung zu finden, die die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und die Waffengleichheit der Parteien im Prozess gewährleistet und auf der anderen Seite den Zugang der Bürger zum Recht sichert. Lesen Sie auch die BVerfG-Pressemitteilung Nr. 27/2007 v. 07.03.2007.