[BRAK] Die Bundesregierung hat im März 2006 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze (BT-Drs. 16/887) vorgelegt. Dieser sieht vor, Verfahren in Wohnungseigentumssachen künftig nicht mehr nach dem FGG, sondern nach den Vorschriften der ZPO durchzuführen. Erstinstanzlich soll das Amtsgericht, in zweiter Instanz das Oberlandesgericht und letztinstanzlich der Bundesgerichtshof zuständig sein. Um den BGH nicht zu sehr zu belasten, soll die Nichtzulassungsbeschwerde für eine Übergangszeit von fünf Jahren ausgeschlossen sein. Die BRAK begrüßt in ihrer Stellungnahme Nr. 33/2006, dass Verfahren in WEG-Sachen nach den Vorschriften der ZPO durchgeführt werden sollen, da hierdurch der Beibringungsgrundsatz gestärkt wird. Kritisiert wird z. B. die Übertragung der Zuständigkeit für die Berufung auf das Oberlandesgericht. Um die Ortsnähe zu wahren, sollte für die Berufung das Landgericht zuständig sein.