[BRAK] Der Bundesrat hat am 22.09.2006 zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (BR-Drs. 550/06) Stellung genommen (BR-Drs. 550/06 (Beschluss)). Er folgt darin den Empfehlungen der Ausschüsse (BR-Drs. 550/1/06). Bzgl. der in § 690 Abs. 3 ZPO-E für Rechtsanwälte vorgesehenen Pflicht zur Einreichung von Anträgen auf Erlass eines Mahnbescheids in maschinell lesbarer Form bittet der Bundesrat, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob dies auch für Anträge auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids gelten soll. Über die Verweisung in § 699 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf § 690 Abs. 3 ZPO würde diese Pflicht auch für solche Anträge gelten. Der Bundesrat sieht kein zwingendes Bedürfnis, Rechtsanwälte zur Antragstellung in maschinell lesbarer Form zu verpflichten. Der Bundesrat lehnt den Vorschlag zu Nr. 7000 VV RVG ab und schlägt stattdessen vor, dass der Rechtsanwalt nur dann die Dokumentenpauschale bei Übermittlung des Dokuments per Fax erhalten soll, wenn er Empfänger des Telefaxes ist, nicht auch, wenn er dieses versendet. Im strafrechtlichen Teil widerspricht der Bundesrat insbesondere der Ausdehnung der Verwarnung mit Strafvorbehalt.