Zweites Justizmodernisierungsgesetz

BRAK Logo[BRAK] Mit der BRAK-Stellungnahme-Nr. 26/2006 hat die BRAK erneut zum Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) Stellung genommen. Nachdem in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 19/2006 bereits die Änderungen des Kostenrechts und des Zivilprozessrechts kommentiert wurden, äußert sich die BRAK nun insbesondere zu den Änderungen des Strafverfahrensrechts. Die geplante Einführung eines neuen Widerrufsgrundes nach einer Strafaussetzung zur Bewährung (§ 57 StGB) wird von der BRAK abgelehnt. Die durch den Entwurf vorgesehene Ausweitung des Anwendungsbereiches der Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59, 59a StGB) wird hingegen uneingeschränkt begrüßt. Der geplante Neuregelung im Rahmen der StPO (§ 54b StPO) stimmt die BRAK ebenfalls zu.