[BRAK] Der BGH hat mit Urteil v. 30.09.2009 entschieden (VIII ZR 7/09), dass eine natürliche Person, die sowohl als Verbraucher als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer am Rechtsverkehr teilnimmt, im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen ist, soweit dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Lesen Sie hierzu auch die BGH-Pressemitteilung v. 30.09.2009.