Achtung: „DL-InfoV“ Neue Informationspflichten ab 17.05.2010

Die Europäische Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) sieht für Dienstleistungserbringer besondere Informationspflichten gegenüber Dienstleistungsempfängern vor. Der Gesetzgeber hat mit § 6c GewO eine Rechtsgrundlage für eine entsprechende Verordnung geschaffen. Nach § 6 Abs. 1a GewO findet diese Bestimmung ausdrücklich auch auf Rechtsanwälte Anwendung.

Mit der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer – veröffentlicht in BGBl. I Nr. 11, S. 267 – (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung DL-InfoV) vom 12.03.2010 hat der Gesetzgeber detaillierte Regelungen zu diesen Informationspflichten getroffen.

Nach § 2 der Verordnung muss ein Rechtsanwalt vor Mandatserteilung bestimmte Informationen in klarer und verständlicher Form dem Mandanten zur Verfügung stellen. Dazu gehören neben Vor- und Familiennamen auch die Kanzleiadresse einschließlich der Telekommunikationsdaten. Ebenso muss Name und Anschrift der Rechtsanwaltskammer angegeben werden. Zudem muss auch Name und Anschrift der Berufshaftpflichtversicherung mitgeteilt werden. Es genügt, wenn diese Informationen am Kanzleiort vorgehalten oder über die Website leicht zugänglich gemacht werden.

§ 3 der Verordnung sieht weitere auf Anfrage des Mandanten zu Verfügung zu stellende Informationen vor. Hier hat der Rechtsanwalt auch Angaben über die mit ihm in beruflicher Gemeinschaft stehenden Personen zu machen. Hat sich der Rechtsanwalt einem Verhaltenskodex unterworfen, so müssen auch Informationen hierüber erteilt werden. § 4 der Verordnung sieht verschiedene erforderliche Preisangaben vor. Es ist derzeit nicht absehbar, inwieweit diese Anforderungen über die des § 49b Abs. 5 BRAO hinausgehen. Nach § 5 der Verordnung ist schließlich darauf zu achten, dass keinerlei diskriminierende Mandatsbedingungen bekannt gemacht werden.

Der Verstoß gegen die Informationspflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 146 der GewO dar.

Die Kammer wird ihre Mitglieder sobald wie möglich darüber informieren, wie die Verordnung in der Praxis umzusetzen ist. Derzeit liegen allerdings noch keine Erfahrungswerte vor.