[BRAK] Das Bundesministerium der Finanzen hat mit dem BMF-Schreiben v. 28.07.2009 (IV B 8 – S 7100/08/10003) klargestellt, dass die von einem für eine Rechtsanwaltskanzlei als Insolvenzverwalter tätigen Rechtsanwalt ausgeführten Umsätze der Kanzlei zuzurechnen sind. Dies gilt sowohl für einen angestellten als auch für einen an der Kanzlei als Gesellschafter beteiligten Rechtsanwalt, selbst wenn dieser ausschließlich als Insolvenzverwalter tätig ist und im eigenen Namen handelt. Diese Umsätze rechnet die Rechtsanwaltskanzlei im eigenen Namen und unter Angabe ihrer eigenen Steuernummer gemäß § 14 Abs. 4 UStG ab. In der Vergangenheit hatte es Probleme gegeben, da verschiedene Oberfinanzdirektionen verfügt hatten, dass angestellte Rechtsanwälte, die als Insolvenzverwalter bestellt wurden, die Tätigkeit im eigenen Namen abrechnen mussten. Insofern enthält das BMF-Schreiben nun eine Übergangsregelung. Für vor dem 01.01.2010 ausgeführte Leistungen wird es nicht beanstandet, wenn der für die Rechtsanwaltskanzlei tätige Rechtsanwalt seine Tätigkeiten als Insolvenzverwalter im eigenen Namen abrechnet bzw. abgerechnet hat.