[BRAK] § 15a RVG, d.h. die Neuregelung der Folgen der Anrechnung einer Gebühr auf eine nachfolgende Gebühr im RVG, ist am 05.08.2008 in Kraft getreten. Lesen Sie zu diesem Thema auch die BMJ-Pressemitteilung v. 05.08.2009.
In einem Schreiben des Justizministeriums Baden-Württemberg als Koordinierungsstelle für das automatisierte Mahnverfahren werden Hinweise gegeben, wie Anträge auf Erlass von Mahnbescheiden nach Inkrafttreten des § 15a RVG gestellt werden können. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der Neuregelung des § 15a RVG der Gesetzgeber klargestellt habe, dass die Anrechnungsreihenfolge aufeinander anzurechnender Gebühren grundsätzlich der Wahl des Anwalts obliege. Damit stehe es dem Anwalt frei, die vorgerichtliche Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen oder umgekehrt.