[BRAK] Das Bundesverfassungsgericht hat die Kappung des aufgrund einer Vergütungsvereinbarung getroffenen anwaltlichen Honoraranspruchs eines Strafverteidigers auf das Fünffache der gesetzlichen Gebühren als verfassungswidrig eingestuft (Entscheidung vom 15.06.2009, BvR 1342/07). Bereits der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung sei vom Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst. Zwar dürfe es den Fachgerichten wegen der faktischen Leitbildfunktion der gesetzlichen Gebührenordnung nicht verwehrt sein, zur Bestimmung der Unangemessenheit einer vereinbarten Vergütung auf gesetzliche Gebührentatbestände zurückzugreifen. Auch eine mehrfache Überschreitung der gesetzlichen Vergütung könne jedoch im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Leistungen und des Aufwands des Rechtsanwalts, aber auch der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gerechtfertigt sein. Die Möglichkeit des Nachweises solcher außergewöhnlicher Umstände dürfe dem Rechtsanwalt nicht durch die Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses in der Gestalt von starren Obergrenzen abgeschnitten werden.