[BRAK] Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der FDP-Fraktion zur „Entwicklung des Wohnungseigentumsrechts seit Inkrafttreten der Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes“ (BT-Drucks. 16/11553) liegt vor. Darin wird u.a. ausgeführt, dass zu den Auswirkungen der Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft und der damit verbundenen Haftungsbeschränkung auf die Verbrauchereigenschaft im Sinne des § 13 BGB noch keine höchstrichterliche Entscheidung vor liege. Die Antwort zu Frage 12 enthält eine Übersicht über die zentralen Berufungs- und Beschwerdegerichte im Sinne des § 72 Abs. 2 GVG. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, in welchem Umfang Wohnungseigentumsverwalter von der Befugnis des § 5 Abs. 1 RDG Gebrauch machen, im Zusammenhang mit ihrer Verwaltungstätigkeit Rechtsdienstleistungen als Nebenleistungen zu erbringen (Frage 13). Die Bundesregierung sieht kein Problem darin, dass für wohnungseigentumsrechtliche Verfahren nunmehr auch § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGZPO Anwendung findet. Im Übrigen stehe es den Parteien frei, den Anspruch im Wege des Mahnverfahrens geltend zu machen, sodass § 15a Abs. 1 EGZPO nicht anzuwenden sei (Frage 24).