[BRAK] Das LG Köln hat durch Urteil vom 03.02.2009 (Pressemitteilung des LG Köln) eine auf Antrag zweier Rechtsanwälte erlassene einstweilige Verfügung bestätigt, mit welcher es der DEKRA bereits am 12.11.2008 die Versendung von Werbeschreiben untersagt hatte, in denen ein von ihr verliehenes Zertifikat unter anderem als „solide Alternative zur Fachanwaltschaft“ angepriesen worden war. Das LG Köln argumentiert, dass dem Hinweis, dass einem Rechtanwalt eine Zertifizierung in einem bestimmten Rechtsgebiet erteilt worden ist, ein durchschnittlich informierter und verständiger Rechtsuchender entnehmen wird, dass bei der Erstellung der geprüften Standards die betroffenen Fachkreise mitgewirkt haben, zumindest aber die Prüfungskriterien von diesen als Standards akzeptiert werden. Gerade im Bereich der freien Berufe sei das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise geprägt durch Bezeichnungen wie z. B. „Fachanwalt“ oder „Facharzt“, die ihrerseits darauf basieren, dass die so bezeichneten Berufsträger vorgegebene Anforderungen an einen bestimmten Kenntnis- und Erfahrungsstand erfüllen, die von diesen Fachkreisen bestimmt worden sind und allgemein anerkannt werden. Das Urteil, das im Heft 1/2009 der BRAK-Mitteilungen veröffentlicht werden wird, ist nicht rechtskräftig, da Berufung zum OLG Köln eingelegt werden kann.