[BRAK] Der Bundesrat hat am 05.12.2008 dem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht zugestimmt (BR-Drucks. 888/08 (Beschluss)). Zuvor hatte der Bundestag am 27.11.2008 das Gesetz zur Erbschaftsteuerreform (BT-Drucks. 16/7918) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks. 16/11075) beschlossen (BR-Drucks 888/08). Mit dem Gesetz sollen die Vorgaben des BVerfG-Beschlusses v. 07.11.2006 (1 BvL 10/02) umgesetzt werden. Nach dieser Entscheidung ist das Erbschaftsteuergesetz in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig, weil kein einheitlicher Wertmaßstab für sämtliche Vermögensgegenstände angelegt wird, der sich am gemeinen Wert (Verkehrswert) orientiert. Das BVerfG hatte dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31.12.2008 eingeräumt, um eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen.
Gegenüber dem Regierungsentwurf weist die beschlossene Fassung u.a. folgende Änderungen auf:
– Die Vererbung von selbst genutztem Wohneigentum unter Ehegatten sowie bei eingetragenen Lebenspartnerschaften wird erbschaftsteuerfrei gestellt. Gleiches gilt für selbst genutztes Wohneigentum bis zu 200 qm Wohnfläche bei der Vererbung an Kinder. Voraussetzung ist jeweils die Einhaltung einer Selbstnutzungsfrist von zehn Jahren.
– Die Anhebung des Pflegepauschbetrages auf 20.000 Euro.
– Für die Vererbung von Betriebsvermögen wird die Behaltensfrist auf sieben Jahre bei einem Verschonungsabschlag von 85 % verkürzt. Wahlweise wird für Betriebe mit bis zu 10 % Verwaltungsvermögen die Behaltensfrist auf zehn Jahre und der Verschonungsabschlag auf 100 % festgelegt. Bei Verstoß sowohl gegen die sieben- als auch gegen die zehnjährige Behaltensfrist wird die Verschonungszeit anteilig vermindert (pro rata temporis). Die für den Erhalt der Verschonung erforderliche Lohnsumme wird auf eine Gehaltsgesamtlohnsumme umgestellt.
– Die bestehende zehnjährige Stundungsregelung bei Übertragung von Betriebsvermögen auf das für fremde oder eigene Wohnzwecke genutzte Grundvermögen wird ausgedehnt.
– Die Vorschriften zur Bewertung der Vermögensarten werden in vollem Umfang in das Gesetz aufgenommen. Der letzte Punkt entspricht einer Forderung der BRAK, die sich gegen die ursprüngliche Planung gewandt hatte, nach der die Vorschriften zur Bewertung der Vermögensarten in Verordnungen und nicht im Gesetz selbst geregelt werden sollten. Lesen Sie auch die BRAK-Stellungnahme-Nr. 7/2008.
Die Neuregelungen sollen am 01.01.2009 in Kraft treten. Nur die Änderungen in Art. 4 (Änderung des BauGB) sollen am 01.07.2009 in Kraft treten.