[BRAK] Der Bundesrat beschloss am 10.10.2008, den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts (BR-Drs. 648/08) beim Deutschen Bundestag einzubringen (BR-Drs. 648/08 (Beschluss)). Dieser Gesetzentwurf geht auf den Entwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Begrenzung der Ausgaben für die Beratungshilfe“ zurück. Dazu hatte die BRAK im Februar 2008 eine Stellungnahme abgegeben (BRAK-Stellungnahme Nr. 2/2008).
Folgende inhaltliche Änderungen haben sich ergeben:
– Im Gegensatz zu dem Entwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe sind im Entwurf des Bundesrates die Voraussetzungen, unter denen Beratungshilfe für die Vertretung gewährt werden kann, sehr viel deutlicher formuliert. Nach dem vorgeschlagenen § 6 Abs. 2 BerHG-E erstreckt sich die Berechtigung auf Beratungshilfe durch Vertretung, wenn diese nach der Beratung erforderlich ist. Die Entscheidung, ob eine Vertretung im Einzelfall tatsächlich erforderlich ist, erfolgt danach grundsätzlich erst nach der Beratung. Nur für den Ausnahmefall, dass die Erforderlichkeit der Vertretung von Anfang an und bereits vor der Beratung offensichtlich ist, soll Abs. 2 Satz 3 die sofortige Ausstellung des Berechtigungsscheines auch für Beratungshilfe durch Vertretung ermöglichen. Der Entwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe sprach noch von der Vertretung „durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl“. Diese Worte sind im Entwurf des Bundesrates ersatzlos entfallen. Es wird lediglich „Beratungshilfe durch Vertretung“ formuliert. Aus der Begründung ergibt sich hierzu nichts Genaues.
– Durch § 12 Abs. 3 BerHG-E soll ermöglicht werden, dass durch Landesgesetz die Bewilligung und Gewährung von Beratungshilfe zur Einführung öffentlicher Rechtsberatung abweichend von diesem Gesetz geregelt wird. Dies soll auch für die Einführung einer ausschließlichen Zuständigkeit anwaltlicher Beratungsstellen in Sinne des § 3 Abs. 1 zur Gewährung von Beratungshilfe gelten. Aus der Entwurfsbegründung ergibt sich, dass es sich hierbei um eine Öffnungsklausel zur Einführung öffentlicher Rechtsberatung oder ausschließlicher Zuständigkeit der anwaltlichen Beratungsstellen zur Bewilligung und Gewährung von Beratungshilfe für alle Länder handeln soll. Bisher ist die Einrichtung öffentlicher Rechtsberatungsstellen nur in den Stadtstaaten möglich. Bezüglich der weiteren dieser Regelung zugrunde liegenden Überlegungen wird auf die S. 63- 65 der Entwurfsbegründung verwiesen.
– In § 44 RVG-E soll klargestellt werden, dass die Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse durch eine Aufhebung einer Entscheidung des Amtsgerichts gem. § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 des BerHG-E nicht berührt werden, soweit der Rechtsanwalt zu der Zeit der Gewährung der Beratungshilfe im Hinblick auf den Bestand des Berechtigungsscheines in gutem Glauben war.
– Die Beratungshilfegebühr für den Fall der Gewährung von Beratungshilfe durch Vertretung soll gegenüber dem Entwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe von 30 € auf 20 € herabgesetzt werden. Dies entspricht auch der Forderung der BRAK in ihrer Stellungnahme zum Entwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe. Weiterhin ist aber geregelt, dass die Beratungshilfegebühr auf den Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse anzurechnen ist. Dies soll zur Hälfte, also in Höhe von 10 €, geschehen. Dies ist gegenüber dem Entwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe unverändert.