Änderung der InsO

BRAK Logo[BRAK] Das Bundeskabinett hat am 13.10.08 im Zusammenhang mit weiteren Regeln zur Stabilisierung des Finanzmarktes eine Änderung der Insolvenzordnung beschlossen. Durch diese Änderung soll der Überschuldungsbegriff in § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO angepasst werden. Nach den Plänen der Bundesregierung sollen Unternehmen, bei denen es zu einer bilanziellen Überschuldung kommt, die jedoch eine positive Fortführungsprognose haben, zukünftig nicht mehr verpflichtet sein, sofort einen Insolvenzantrag zu stellen. Damit soll in Krisenzeiten an sich gesunden Unternehmen der Weg zu einer Sanierung geebnet werden. Lesen Sie hierzu die BMJ- Pressemitteilung v. 13.10.2008.