[BRAK] Der BFH beurteilte in seiner Entscheidung v. 08.04.2008 (VIII R 73/05, unter Angabe des Az. abrufbar unter www.bundesfinanzhof.de) weder die die Umqualifizierung der Einkünfte einer freiberuflichen Personengesellschaft infolge einer mitunternehmerischen Beteiligung einer Freiberufler-Kapitalgesellschaft – wobei die Kapitalgesellschaft als berufsfremde Person gesehen wird – noch die daraus resultierende Gewerblichkeit der Kapitalgesellschaft kraft Rechtsform (sog. Abfärberegelung § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) als verfassungswidrig. Der Leitsatz lautet: „Beteiligt sich eine sogenannte Freiberufler-Kapitalgesellschaft mitunternehmerisch an einer Freiberufler-Personengesellschaft, so erzielt die Personengesellschaft insgesamt gewerbliche Einkünfte.“ Das BVerfG hatte zuletzt mit Beschluss v. 15.01.2008 (1 BvL 2/04) entschieden, dass die Gewerbsteuerfreiheit von Selbstständigen und die Abfärberegelung verfassungsgemäß sind.