[BRAK] Am 19.12.2007 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren beschlossen. Der Regierungsentwurf ähnelt in den wesentlichen Punkten dem Referentenentwurf, zum Teil wird jedoch auch die BRAK-Stellungnahme-Nr. 45/2007 berücksichtigt. § 4a RVG-E regelt wie im Referentenentwurf das Erfolgshonorar. Hier wurden gegenüber dem Referentenentwurf im Wesentlichen redaktionelle Änderungen vorgenommen. Die Anregungen der BRAK für eine klarere, eindeutigere Formulierung wurden nicht berücksichtigt. In § 3a Abs. 1 RVG-E wurde – wie von der BRAK vorgeschlagen – klargestellt, dass die Vergütungsvereinbarung wie im geltenden Recht nicht in der Vollmacht enthalten sein darf. § 3a Abs. 3 RVG-E ist sowohl gegenüber dem geltenden Recht als auch gegenüber dem Referentenentwurf neu gefasst. Er soll vorsehen, dass eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine Vergütung erhalten soll, nichtig ist. Bisher handelte es sich bei der Forderung aus der Vergütungsvereinbarung um eine nicht einklagbare Naturalobligation. In § 4 Abs. 1 RVG-E wurde der Anregung der BRAK gefolgt, dass ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, dass die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts auch bei einer Vergütungsvereinbarung in außergerichtlichen Angelegenheiten stehen muss.