[BRAK] Die 113. Hauptversammlung der BRAK am 14.09.2007 in Kiel beschloss einen Gesetzgebungsvorschlag zur Neuregelung des anwaltlichen Erfolgshonorars. Die BRAK schlägt die kleine Lösung zur Öffnung des grundsätzlichen Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vor. In § 49b Abs. 2 BRAO soll es bei der grundsätzlichen Unzulässigkeit von Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (quota litis), bleiben. In § 49b Abs. 2 BRAO soll aber nach den Vorstellungen der BRAK ein Verweis auf das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgenommen werden. Erfolgshonorare sollen nur unzulässig sein, soweit das RVG nichts anderes bestimmt. Im RVG soll sich die Vorschrift zum Erfolgshonorar in einem neuen § 4a befinden. Nach Abs. 1 sollen Erfolgshonorarvereinbarungen oder quota litis-Vereinbarungen im Einzelfall nur dann zulässig sein, wenn aufgrund der Angaben des Auftraggebers über seine wirtschaftliche Situation erst die Vereinbarung des Erfolgshonorars dem Auftraggeber die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe ermöglicht. Ferner ist vorgesehen, dass der Auftraggeber bei teilweisem Erfolg die gesetzliche Vergütung bis zur Höhe des erlangten Betrages und eines Kostenerstattungsanspruchs schuldet. Mit dieser Regelung soll sichergestellt sein, dass bei einem Teilerfolg und daraus entstehendem Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner der Rechtsanwalt an dem Erfolg bis maximal zur Höhe der gesetzlichen Vergütung und eines Kostenerstattungsanspruchs partizipieren darf. In § 4a Abs. 1 wird auf die Angaben des Mandanten über seine wirtschaftlichen Verhältnisse abgestellt. Nur diese und nicht die objektiven Verhältnisse sollen maßgeblich sein. § 4a Abs. 2 RVG soll die Belehrungspflichten des Rechtsanwalts enthalten. Der Mandant soll aufgeklärt werden, für welche erfolgsunabhängige Vergütung der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, dass im Erstattungsfalle die Kosten nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren geltend gemacht werden können und dass die Vergütungsvereinbarung den Auftraggeber nicht von einer eventuellen Verpflichtung, Gerichtskosten und zu erstattende Kosten zu tragen, freistellt. § 4a Abs. 3 enthält schließlich die Formvorschriften. Für die Erfolgshonorarvereinbarung ist Textform vorgeschrieben. Sie darf nicht in der Vollmacht enthalten sein und muss von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der eigentlichen Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein. Schließlich verweist § 4a Abs. 3 RVG auf § 4 Abs. 4 RVG. Bei der Angemessenheitsprüfung soll aber neben den Kriterien des § 4 Abs. 4 RVG das vom Rechtsanwalt mit der Erfolgshonorarvereinbarung übernommene Risiko berücksichtigt werden.