[BRAK] Dass BVerfG hat mit Beschluss v. 04.06.2007 (2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05) entschieden, dass § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der Absatz 1a ist durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24.08.2004 (BGBl. I, S. 2198 ff.) in § 354 StPO eingefügt worden. Diese Regelung eröffnet dem Revisionsgericht die Möglichkeit, von einer Aufhebung des angefochtenen Urteils abzusehen, wenn dem Tatgericht bei der Strafzumessung zwar ein Fehler unterlaufen ist, sich die verhängte Rechtsfolge aber dennoch als „angemessen“ herausstellt. Lesen Sie auch die BVerfG-Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 06.07.2007.