[BRAK] Durch den Gesetzentwurf über genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung in der Familie (BT-Drs. 16/5370) soll zukünftig die Klärung der Vaterschaft erleichtert werden. Den rechtlichen Vätern soll ermöglicht werden, eine gendiagnostische Abstammungsanalyse einzufordern. Der BGH (BGH-Entscheidung v. 12.01.2005 – AZ: XII ZR 60/03 und XII ZR 227/03; vgl. BGH-Pressemitteilung 4/2005) und das BVerfG (Urteil v. 13.02.2007 – 1 BvR 421/05; vgl. BVerfG-Pressemitteilung v. 13.02.2007) hatten entschieden, dass heimliche Vaterschaftstest in gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden dürfen. Eine Verwertung würde eine Verletzung des Rechts des betroffenen Kindes auf informationelle Selbstbestimmung bedeuten. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, bis zum 31.03.2008 eine Regelung zu treffen. In der Stellungnahme der Bundesregierung (Anlage 1 zu BT-Drs. 16/5370, S. 14 ff.) weist diese darauf hin, dass sie plant, einen eigenen Entwurf zur Verwirklichung des Rechts des rechtlichen Vaters auf Kenntnis der Abstammung seines Kindes von ihm (neben dem Vaterschaftsanfechtungsverfahren) und ein geeignetes Verfahren allein zur Feststellung der Vaterschaft vorzulegen. Sie hatte im März 2007 bereits Eckpunkte zur gerichtlichen Klärung der Abstammung vorgestellt.