[BRAK] Im BMF-Schreiben v. 03.05.2007 – IV A 4 – S 0224/07/0003 – wird erläutert, wann das Bundeszentralamt für Steuern und wann ein Finanzamt für die Erteilung verbindlicher Auskünfte nach § 89 Abs. 2 AO zuständig ist. Nur die von der zuständigen Finanzbehörde erteilte Auskunft entfaltet bei Verwirklichung des geplanten Sachverhalts Bindungswirkung. Lesen Sie auch das BMF-Schreiben v. 12.03.2007 – IV A 4 – S 0224/07/0001 – zu den Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft.