[BRAK] Die Bundesregierung hat am 24.01.2007 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums beschlossen. Durch den Gesetzentwurf, der die Richtlinie 2004/48/EG umsetzt, sollen die Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums novelliert werden. Unter anderem soll der Kampf gegen Produktpiraterie erleichtert und das geistige Eigentum gestärkt werden. Der Gesetzentwurf enthält aus gebührenrechtlicher Sicht eine deutliche Verschlechterung. In § 97a des Urheberrechtsgesetzes soll eine neue Vorschrift zur Abmahnung eingeführt werden. In Absatz 2 der Vorschrift soll der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung auf 50 Euro beschränkt werden, wenn „sich die Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ befasst. Die Bundesjustizministerin weist in der BMJ-Presseerklärung v. 24.01.2006 darauf hin, dass das Gesetz durch Einfügung dieser Vorschrift die Situation von Verbrauchern verbessere, die sich hohen Rechnungen für eine anwaltliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung ausgesetzt sähen. Die BRAK kritisiert in ihrer BRAK-Presseerklärung-Nr. 3 v. 25.01.2007, dass damit bei Pflichtverletzungen in das System des Schadenersatzrechts eingegriffen wird. Damit geht der vom BMJ in den Vordergrund gestellte Verbraucherschutz zu Lasten desjenigen, dessen Rechte durch den Verbraucher verletzt wurden.