Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwälte

BRAK Logo[BRAK] Der Bundesrat hat am 16.02.2007 das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft gebilligt (BR-Drs. 49/07 (Beschluss)). Das Gesetz kann frühestens zum 01.06.2007 in Kraft treten. Für Anwälte wird nach der Neuregelung das Verbot zur Errichtung von Zweigstellen entfallen. Zudem können Rechtsanwälte dann bereits ab dem ersten Tag der Zulassung vor den OLG auftreten. Bisher galt hier eine fünfjährige Wartefrist.

Soweit der Bundesrat in seiner Pressemitteilung vom 16.02.2007 mit seiner Aussage „und die Singularzulassung beim Bundesgerichtshof werden gestrichen“ möglicherweiße den Eindruck vermittelt hat, dass zukünftig alle Rechtsanwälte vor dem BGH posutlationsfähig sind, ist darauf hinzuweisen, dass die besondere Zulassung bei dem Bundesgerichtshof weiterhin Bestand hat. Nach wie vor kann gemäß § 164 BRAO beim BGH als Rechtsanwalt nur zugelassen werden, wer durch den Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem BGH benannt wird. Die beim BGH zugelassenen Rechtsanwälte dürfen gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 BRAO zudem weiterhin nur vor dem BGH, den anderen Obersten Gerichtshöfen des Bundes, dem gemeinsamen Senat des Bundes, dem gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe und dem Bundesverfassungsgericht auftreten.

Die Aufhebung des § 171 BRAO war lediglich deshalb angezeigt, weil – mit Ausnahme der besonderen Zulassung beim BGH – die Gerichtszulassungen nun wegfallen.