[BRAK] Das BVerfG hat entschieden (BVerfG-Beschluss (2 BvR 1141/05) v. 07.09.2006), dass die Durchsuchung der Kanzleiräume eines Rechtsanwalts in einem gegen ihn gerichteten Verfahren wegen einiger Verkehrsordnungswidrigkeiten, für die Geldbußen von je 15 Euro festgesetzt wurden, grob unverhältnismäßig ist. Diese Durchsuchung sei zum einen ein erheblicher Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung und müsse dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Zum anderen würden auch die Grundrechte der Mandanten berührt, da die Gefahr bestehe, dass ihre Daten zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gelangten. Lesen Sie auch die BVerfG-Pressemitteilung-Nr. 92/2006 v. 10.10.2006.