[BRAK] Am 01.07.2006 ist der geänderte § 34 RVG in Kraft getreten. Die Nrn. 2100 bis 2103 VV RVG wurden aufgehoben. Die übrigen Gebühren in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses sind jeweils um einen Abschnitt nach oben gerückt. Die Neuregelung der Beratungsgebühren bedeutet, dass der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten für die Beratung, die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll. Wenn keine Vereinbarung getroffen ist, erhält der Rechtsanwalt die üblichen Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist der Auftraggeber Verbraucher und wurde keine Vergütungsvereinbarung getroffen, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro, für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 Euro.