Am 17.12.2015 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte verabschiedet. Nach erfolgter Zustimmung des Bundesrates sowie Unterzeichnung und Ausfertigung durch den Bundespräsidenten wird es am 01.01.2016 in Kraft treten.
Durch die neuen Regelungen in §§ 46 bis 46c BRAO n.F. wird erstmals die Stellung angestellter Rechtsanwälte gesetzlich festgeschrieben, insbesondere solcher, die nicht in einer Anwaltskanzlei, sondern bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber wie etwa einem Unternehmen oder Verband beschäftigt sind. Zudem finden sich Übergangsvorschriften im Sozialrecht (§ 231 SGB VI).
Den Anstoß hierfür hatten drei Urteile des Bundessozialgerichts vom 03.04.2014 gegeben, wonach Syndikusanwälte der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, weil sie sozialversicherungsrechtlich als Angestellte zu betrachten seien. Zuvor konnten sie, ebenso wie selbstständige oder in einer Kanzlei angestellte Anwälte, über ein anwaltliches Versorgungswerk für ihr Alter vorsorgen.
Das neue Gesetz stellt klar, dass auch die Syndikustätigkeit Teil des einheitlichen Berufsbildes des Rechtsanwalts ist. Dementsprechend wird eine gesonderte Zulassung für Syndikusrechtsanwälte eingeführt, die es zukünftig neben der Zulassung als niedergelassener Rechtsanwalt geben wird. Sie ist verbunden mit der Pflichtmitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer und in der berufsständischen Versorgung.
Wichtig ist die Verknüpfung zwischen Berufsrecht und Sozialrecht: Wer bestandskräftig von der zuständigen Rechtsanwaltskammer als Syndikusrechtsanwalt zugelassen wird, ist auf Antrag auch von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Eine eigene Prüfungsmöglichkeit der DRV Bund, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens anzuhören ist und über ein eigenes Widerspruchs- bzw. Klagerecht verfügt, wird es nicht mehr geben.
Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes wird die Rechtsanwaltskammer Bamberg kurzfristig spezielle Formulare auf ihrer Homepage veröffentlichen, mit denen die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragt werden kann. Bis dorthin genügt eine Antragstellung im Rahmen eines formlosen Schreibens an die Geschäftsstelle. Es wird aber schon jetzt um Verständnis dafür gebeten, dass die Bearbeitung der Zulassungsanträge nicht innerhalb weniger Tage erfolgen kann.
Im Zuge der Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte wurden auch die Rechtsgrundlagen für das besondere elektronische Anwaltspostfach geändert. Unter anderem wurde vorgesehen, dass auch Syndikusrechtsanwälte ein beA erhalten, was wegen des hohen Aufwandes aber erst zum 01.10.2016 geschehen wird.
Hierzu haben die regionalen Anwaltskammern der Bundesrechtsanwaltskammer mitzuteilen, ob die Tätigkeit des Syndikus im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse erfolgt. Denn für einen Syndikus wird je Arbeitsverhältnis ein gesondertes beA eingerichtet.
Wie im Newsletter von November 2015 bereits mitgeteilt hat die Bundesrechtsanwaltskammer den Start des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, der eigentlich zum 01.01.2016 vorgesehen war, auf unbestimmte Zeit verschoben. Die Gründe hierfür können Sie nochmals den beigefügten Artikeln vom 27.11.2015 und 15.12.2015 entnehmen, die auch auf der Homepage der RAK Bamberg heruntergeladen werden können.
Der neue Starttermin wird auf der speziell zum beA eingerichteten Internetseite http://bea.brak.de veröffentlicht werden. Dort finden Sie auch regelmäßig aktuelle Informationen.
Die Bestellung der beA-Karten läuft trotz der Verschiebung des Starttermins weiter. Weil sich lediglich der Zeitpunkt der Inbetriebnahme, nicht aber das Sicherheitskonzept ändert, wird die beA-Karte nach wie vor für die Erstregistrierung benötigt. Die Bestellung kann mit der ab September übersandten persönlichen Antragsnummer vorgenommen werden. Eine Stornierung bereits bestellter Karten ist nicht möglich.
Die Bundesnotarkammer wird die weitere Auslieferung von beA-Karten allerdings zunächst zurückstellen. Sobald ein neuer Starttermin vorliegt, wird über den Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Kartenauslieferung entschieden. Das Entgelt für bestellte beA-Karten wird vorerst nicht eingezogen.
Es wird nochmals um Beachtung gebeten, dass gemäß § 3 der Umlageordnung zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs die Umlage für das Kalenderjahr 2016 in Höhe von 70,00 € am 02.01.2016 fällig wird („am ersten Werktag eines jeden Kalenderjahres für den Zeitraum des jeweiligen Kalenderjahres“). Hierfür ist nicht von Bedeutung, dass der Starttermin für das besondere elektronische Anwaltspostfach vom 01.01.2016 auf unbestimmte Zeit verschoben wurde. Denn die Umlage dient dem Ausgleich der Kosten, welche die Bundesrechtsanwaltskammer für die Einrichtung des beA von den Regionalkammern verlangt und ist unabhängig von dessen Betrieb bzw. seiner Nutzung. Dies galt schon für die Kalenderjahre 2014 und 2015, in denen die Kosten allerdings aus dem Vermögen der RAK Bamberg getragen wurden.
Voraussichtlich ab 07.01.2016 werden alle Kammermitglieder ein gesondertes Schreiben erhalten, mit dem zur Überweisung der Umlage bis 05.02.2016 aufgefordert wird. Dort ist auch auf die Möglichkeit der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren hingewiesen.
Zum 01.01.2016 wird die neue Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Sozialgerichtsbarkeit (E-Rechtsverkehrsverordnung Sozialgerichte – ERVV SG) in Kraft treten. Der elektronische Rechtsverkehr wird ab diesem Zeitpunkt an allen bayerischen Sozialgerichten für Neu- und Bestandsverfahren aller Fachgebiete zur Verfügung stehen.
Die Teilnahme ist kostenfrei und ermöglicht den Austausch sowohl unsignierter als auch signierter elektronischer Dokumente in allen zugelassenen Formaten. Der Zugang über das EGVP steht allen Verfahrensbeteiligten und anderen Kommunikationspartnern wie Ärzten, Sachverständigen und Behörden offen.
Nähere Informationen finden Sie unter www.egvp.de und auf der Homepage der bayerischen Solzialgerichtsbarkeit unter www.lsg.bayern.de unter dem Stichwort Bürgerservice.
Bundesjustizminister Maas hat in einem Schreiben vom 19.11.2015 den Beschluss der Satzungsversammlung vom 09.11.2015 zur Einführung des Fachanwalts für Migrationsrecht nicht beanstandet. Die Änderungen der FAO werden deshalb in den BRAK-Mitteilungen 6/2015 (Dezember) veröffentlicht und zum 01.03.2016 in Kraft treten.
Am 03.12.2015 hat der Bundestag den Gesetzentwurf zur Regelung alternativer Streitbeilegungsverfahren in Verbraucherangelegenheiten in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung angenommen und damit die entsprechende EU-Richtlinie umgesetzt. Dadurch wird ein bundeseinheitlicher Rahmen für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen geschaffen.
Das Gesetz regelt Kriterien und Verfahren zur Anerkennung als Streitbeilegungsstelle. Einheitlich zuständige Stelle ist das Bundesamt für Justiz. Um einen flächendeckenden Zugang zu sichern, ist eine Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle nebst wissenschaftlicher Evaluierung vorgesehen. Als Qualitätsanforderung an den Streitmittler wird vorausgesetzt, dass dieser entweder die Befähigung zum Richteramt besitzt oder zertifizierter Mediator sein muss.
Der Deutsche Anwaltverlag hat eine neuartige Anwendung zur Abrechnung von Gebühren zum kostenfreien Test ins Internet eingestellt. Zum Start von „AnwaltsGebühren.Online“ stehen die Inhalte für die Abrechnung familienrechtlicher Mandate bereit. Interessenten können bis 29.02.2016 kostenfrei und unverbindlich auf die Anwendung zugreifen. Ab 01.03.2016 unterstützt die Anwendung die Abrechnung jedes Mandats aus jedem Fachgebiet.
Die Frage nach der Wahl einer Krankenversicherung stellt sich nicht nur angestellten Rechtsanwälten, sondern im besonderen Maße Berufsanfängern und selbstständigen Anwälten. Die beigefügte PDF-Broschüre „Die richtige Wahl der Krankenversicherung für Rechtsanwälte“ erläutert kurz und verständlich die wichtigsten Unterschiede sowie die Vor- und Nachteile des Leistungsspektrums gesetzlicher und privater Krankenversicherungen. Mit prägnanten Beispielen und wertvollen Praxistipps wird diese Wahlmöglichkeit aus dem Blickwinkel der Rechtsanwälte durchleuchtet.
Am 10.12.2015 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die neue Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt vorgestellt. Sie ist ab 01.01.2016 gültig und ersetzt die aktuelle Fassung vom 01.08.2015.
Der Mindestunterhalt (Einkommensgruppe 1), der alle zwei Jahre durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz festgelegt wird, beträgt für Kinder bis zum fünften Lebensjahr jetzt 335,00 €, für Sechs- bis Elfjährige 384,00 € und für Zwölf- bis 17-Jährige 450,00 €, also zwischen sieben und zehn Euro mehr als bislang. Dementsprechend steigen auch die Tabellensätze der höhreren Einkommensgruppen.
Der Bedarf eines Volljährigen (z. B. Student) mit eigenem Hausstand wurde von 670,00 € auf 735,00 € angehoben. Die Selbstbehaltssätze, also diejenigen Beträge, die einem Unterhaltspflichtigen von seinem Einkommen zum Leben verbleiben müssen, sind demgegenüber unverändert.
Ebenfalls zum 01.01.2016 erhöht wurde das staatliche Kindergeld, nämlich um jeweils zwei Euro. Es beläuft sich fortan auf monatlich 190,00 € für das erste und zweite Kind, 196,00 € für das dritte Kind und 221,00 € für das vierte und jedes weitere Kind.
Vom 28.02. bis 06.03.2016 findet in Gosau/Östrerreich (Skiregion Dachstein-West) der 43. Internationale Skirechtskongress statt. Er wird sich insbesondere mit neuen juristischen Problemen befassen, die der ungebremste Trend zum Skifahren im freien Gelände und in Fun-Parks aufwirft. Dabei stellt sich regelmäßig die Frage nach der Eigenverantwortung des Skifahrers, aber auch nach dem Umfang von Verkehrssicherungspflichten des Skigebiet-Betreibers. Nachdem die ersten Gerichtsentscheidungen vorliegen, bedarf es eventuell neuer Verhaltensregeln.
Nähere Informationen zur Veranstaltung können Sie der beigefügten Broschüre entnehmen. Darüber hinaus steht Rechtsanwältin Barbara C. Weber, die Vorsitzende des Skilex Deutschland e.V., für Auskünfte zur Verfügung. Ihre Kontaktdaten lauten: Lorenzstraße 7, 95028 Hof, Tel.: 09281/2018, Fax: 09281/2019, Email: bcw@kabelmail.de.
Am Freitag, 22.04.2016, findet im Würzburger Lehrgangswerk (WLW) in Bamberg, Würzburger Straße 59, die ordentliche Kammerversammlung 2016 der Rechtsanwaltskammer Bamberg statt. Sie wird um 14:00 Uhr beginnen.
Bereits für 09:00 Uhr ist eine Informationsveranstaltung zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) geplant. Referent ist Thomas Fenske, Geschäftsführer der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK).
Um 13:00 Uhr lädt die Kammer alle anwesenden Mitglieder zu einem gemeinsamen Mittagessen ein.
Wir bitten Sie schon jetzt, den Termin zu reservieren. Nähere Informationen werden Sie mit dem Mitteilungsblatt von März 2016 erhalten.
Am Dienstag, 23.02.2016, bietet die Rechtsanwaltskammer Bamberg eine Fortbildungsveranstaltung aus dem Verkehrsrecht an. Sie findet von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr im Bistumshaus St. Otto (Priesterseminar) in Bamberg, Heinrichsdamm 32, statt.
Referenten sind Rechtsanwalt Dr. Uwe Wirsching, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Vizepräsident I der Rechtsanwaltskammer Nürnberg, und Akademischer Rat Dr. Martin Zwickel, Maître en droit, Leiter der Service-Einheit Lehre und Studienberatung der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg – Fachbereich Rechtswissenschaft. Sie werden sich mit den neuesten Entwicklungen sowohl im Verkehrsstraf- und -ordnungswidrigkeitenrecht als auch im Verkehrszivilrecht befassen.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der beigefügten Einladung, die auch ein Anmeldeformular enthält. Anmeldeschluss ist Freitag, 05.02.2016.
Am Dienstag, 08.03.2016, veranstaltet die Rechtsanwaltskammer Bamberg in Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltskammer Nürnberg und der Steuerberaterkammer Nürnberg eine Fortbildungsveranstaltung, die von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr im Würzburger Lehrgangswerk (WLW) in Bamberg, Würzburger Straße 59, stattfinden wird. Die Einladungen hierzu werden im Januar 2016 verschickt. Es wird schon jetzt darum gebeten, den Termin zu reservieren.
Seit 26.11.2015 scheint der Augsburger Streit um die Anwaltsrobe beigelegt zu sein (wir haben im Newsletter von Juli 2015 hierüber berichtet). Denn das Oberlandesgericht München nahm in der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass ein Rechtsanwalt wegen der Regelung in § 20 S. 2 BORA nicht verpflichtet sei, beim Amtsgericht in Zivilsachen eine Robe zu tragen. Eine Entscheidung über den geltend gemachten Schadensersatzanspruch musste der Senat allerdings nicht treffen, weil der klagende Rechtsanwalt seine Klage daraufhin zurücknahm.
Das Landgericht Augsburg hatte in erster Instanz die gegen den Freistaat Bayern gerichtete Schadensersatzklage abgewiesen, weil es dem Gewohnheitsrecht entspreche, dass vor den Gerichten auch Anwälte eine Robe tragen müssten.
Mit der heutigen Ausgabe erhalten Sie den Newsletter der Rechtsanwaltskammer Bamberg „RAK – InFORMail“ zum ersten mal im neuen Layout. Er wartet nunmehr in rot-weißem Design auf und wurde auch diesbezüglich der Homepage angepasst, die im Mai letzten Jahres online gestellt wurde (diese finden Sie unter www.rakba.de).
Auch der neue Newsletter wird einmal monatlich jeweils am Monatsende erscheinen und über wichtige Termine, Ereignisse und Neuigkeiten informieren, die für die Anwaltschaft im Kammerbezirk von Bedeutung bzw. Interesse sind. Daneben erhalten Sie weiterhin viermal pro Jahr das Mitteilungsblatt „RAK – InFORM“, dessen Neugestaltung unmittelbar bevorsteht.
Zum 01.01.2016 sollte jeder in der Bundesrepublik zugelassene Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach erhalten. Mit der Entwicklung dieser Postfächer wurde 2013 die Bundesrechtsanwaltskammer betraut.
Wie die BRAK am 26.11.2015 mitteilte, hätten die Tests der letzten Wochen aber gezeigt, dass die Qualität des beA noch nicht ihren Erwartungen entspricht. Das BRAK-Präsidium hat deshalb beschlossen, den Start des beA zu verschieben und die Postfächer erst dann freizuschalten, wenn sichergestellt ist, dass alle vorgesehenen Funktionen verlässlich zur Verfügung stehen.
Die BRAK wird nunmehr mit Atos, dem mit der Entwicklung des beA beauftragten Unternehmen, Gespräche führen, um festzulegen, bis zu welchem Termin alle notwendigen Tests und gegebenenfalls erforderliche Nachbesserungsarbeiten durchgeführt und abgeschlossen werden können. Der neue Starttermin wird auf der speziell zum beA eingerichteten Internetseite http://bea.brak.de veröffentlicht, wo Sie auch weitere Informationen erhalten, ebenso in einer Presseerklärung auf der Homepage der BRAK.
Nach Angaben der Bundesrechtsanwaltskammer hatten bis Ende Oktober 2015 nur etwa ein Viertel aller Kolleginnen und Kollegen ihre beA-Karte bestellt, obwohl das Aufforderungsschreiben schon Anfang September verschickt worden war. Weil sich die Produktion der Karten und damit deren Auslieferung durch die Bundesnotarkammer offenbar verzögern wird, ergeht noch einmal der Appell an alle Kammermitglieder, sich unverzüglich um die Bestellung zu kümmern – ungeachtet der Verschiebung des beA-Starts.
Sollte das Schreiben mit Ihrer individuellen Antragsnummer nicht angekommen oder nicht mehr auffindbar sein, wenden Sie sich bitte per E-Mail unter bea@bnotk.de an die Bundesnotarkammer (und nicht an die Rechtsanwaltskammer Bamberg). Gleiches gilt bei Fragen zum Bestellverfahren und zu den beA-Karten im Allgemeinen.
Parallel zur Einrichtung der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer tritt zum 01.01.2016 die neue Vorschrift des § 945a ZPO in Kraft, die ebenfalls auf das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 zurück geht (vgl. Art. 1 Ziff. 26. und Art. 26 Abs. 5 FördElRVG). Danach wird von der Landesjustizverwaltung Hessen für alle Bundesländer ein zentrales, elektronisches Register für Schutzschriften (vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung) geführt.
Rechtsanwälte werden durch die neue Regelung in § 49c BRAO zukünftig verpflichtet sein, ihre Schutzschriften ausschließlich beim Schutzschriftenregister einzureichen (vgl. Art. 7 Ziff. 4. FördElRVG), was aber erst ab 01.01.2017 gilt (vgl. Art. 26 Abs. 6 FördElRVG). Bis dorthin kann die Einreichung weiterhin in bisheriger Form erfolgen, muss also nicht zwingend beim Schutzschriftenregister geschehen.
Für die Einstellung einer Schutzschrift ist eine Festgebühr von 83,00 € vorgesehen, wie der Bundestag am 15.10.2015 beschlossen hat. An diesem Tage wurde der Gesetzentwurf zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts angenommen, mit dem auch – obwohl nicht in Zusammenhang stehend – Regelungen zum elektronischen Schutzschriftenregister getroffen wurden. Zudem wurde festgelegt, dass die Einreichung von Schriftsätzen zu dem künftigen Verfahren gehört und daher mit der Verfahrensgebühr für das Prozessverfahren abgegolten ist.
Eine Befragung des Soldan Instituts ergab, dass die Mehrheit der Kanzleien auf den elektronischen Rechtsverkehr gut vorbereitet ist. Allerdings sehen die befragten Berufsträger bei ihrem persönlichen Wissen über dieses Thema häufig noch Nachholbedarf.
Am 09.11.2015 fand in Berlin die konstituierende Sitzung der sechsten Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer statt. Etwa die Hälfte aller Mitglieder waren erstmals in dieses Gremium, das für die nähere Ausgestaltung des anwaltlichen Berufsrechts in der BORA und der FAO zuständig ist (§ 59b BRAO), gewählt worden.
Stimmberechtigte Vertreter der Rechtsanwaltskammer Bamberg sind die beiden Kollegen Johannes Bohl, Fachanwalt für Verwaltungsrecht aus Würzburg, und Rainer Riegler, Fachanwalt für Familienrecht aus Bamberg und Geschäftsführer der RAK Bamberg. Darüber hinaus gehört auch der Präsident der RAK Bamberg, Dr. Lothar Schwarz, der Satzungsversammlung als geborenes Mitglied an.
Schon in ihrer konstituierenden Sitzung am 09.11.2015 hat die sechste Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer mit großer Mehrheit die Einführung des Fachanwalts für Migrationsrecht beschlossen. Ein dementsprechender Antrag war in der letzten Sitzung der fünften Satzungsversammlung noch gescheitert.
Die Einführung des 23. Fachanwaltstitels geht auf Vorbereitungen aus der vergangenen Legislaturperiode und einer Initiative aus den Reihen der Satzungsversammlung zurück, die ihren Vorstoß unter anderem mit den aktuellen Flüchtlingszahlen begründete. Nicht zuletzt daraus ergebe sich aktuell und auch langfristig ein Bedürfnis nach qualifiziertem Rechtsrat. Die derzeit auf diesem Gebiet tätigen Kolleginnen und Kollegen seien dem Ansturm der Neuankömmlinge nicht gewachsen. Ohne eine sofortige Qualifizierungsoffensive werde eine große Menge Rechtsuchender dauerhaft ohne kompetenten Rechtsrat auskommen müssen, heißt es in der Begründung.
Der neue Titel soll aber nicht nur auf asylrechtliche Fragen begrenzt werden. Der beschlossene Katalog der zu erwerbenden Kenntnisse umfasst vielmehr auch Fragen zur europäischen und außereuropäischen Arbeitsmigration.
Der Beschluss muss zunächst vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz geprüft werden. Eine Nichtbeanstandung unterstellt, tritt er mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen folgt.
Dies hätte auch zur Folge, dass die RAK Bamberg – ggf. gemeinsam mit den Rechtsanwaltskammern Nürnberg und/oder München – einen neuen Fachprüfungsausschuss einrichten muss. Interessierte Kolleginnen und Kollegen, die sich schon länger und intensiv mit dem Migrationsrecht beschäftigen, werden schon jetzt gebeten, sich per E-Mail unter info@rakba.de mit der Geschäftsstelle in Verbindung zu setzen.
Obwohl die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte (§§ 46 – 46c BRAO n.F.) bereits am 10.06.2015 vorgelegt hat, ist mit einem Inkrafttreten zum 01.01.2016 kaum noch zu rechnen. Denn eine Beschlussempfehlung zum Gesetzentwurf wird voraussichtlich erst am 02.12.2015 auf die Tagesordnung des Rechtsausschusses kommen, sodass er frühestens am 03.12. oder 04.12.2015 vom Bundestag verabschiedet werden kann. Nach seinem Art. 7 Abs. 1 tritt das Gesetz am ersten Tag des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Dies wäre der 01.04.2016.
Zur Vorbereitung der gesetzlichen Neuregelung wird am 07.12.2015 bei der Bundesrechtsanwaltskammer ein Gedankenaustausch aller Regionalkammern stattfinden, zu dem auch Vertreter der Deutschen Rentenversicherung Bund geladen sind. Die Kammern sind darum bemüht, eine möglichst bundeseinheitliche Linie bei der Anwendung des Gesetzes zu finden.