Neue beA-Karten 1 – notwendige Maßnahmen beim Kartentausch

Neue beA-Karten 2 – Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen (qeS) bei Verwendung einer Anwaltssoftware

Zulassung von Berufsausübungsgesellschaften bis 01.11.2022

Bestellung von beA-Produkten für Berufsausübungsgesellschaften

Neue Funktionalitäten im beA-System

OLG Bamberg: (noch) keine Pflicht der Gerichte zur elektronischen Weiterleitung an das zuständige Gericht

Tschechisch-Slowakisch-Deutsches Anwaltsforum 2022 in Prag – Programm

Zur Erinnerung: Fortbildungsveranstaltung des RENO Franken e.V. am 24.09.2022

Erhöhung des Mindestlohnes und der Verdienstobergrenze für Minijobs ab 01.10.2022

Berichte über die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte 2021

Dissertationsprojekt „Arbeitszufriedenheit, Arbeitsmotivation und Belastungen im öffentlichen und privaten Sektor in Bayern“

Neue beA-Karten 1 – notwendige Maßnahmen beim Kartentausch

Alle Kammermitglieder werden darauf hingwiesen, dass im Zuge des Kartentausches diverse Maßnahmen erforderlich sind, um mit der neuen beA-Karte auf das Postfach zugreifen bzw. die Signaturfunktion weiter nutzen zu können. Das „Tauschverfahren“ gestaltet sich zusammengefasst wie folgt:

  1. Automatische Zusendung der neuen beA-Karte (basis) durch die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer
  2. Bestätigung des Erhalts der neuen beA-Karte durch den Postfachinhaber über einen individuellen Link, der von der Zertifizierungsstelle – schon vor Kartenlieferung – per E-Mail versandt wird
  3. Nach Bestätigung: Zusendung des PIN-Briefes durch die Zertifizierungsstelle
  4. Nach Erhalt: Änderung der PIN aus dem PIN-Brief in eine nur dem Postfachinhaber bekannte PIN (wird empfohlen); das hierfür benötigte Tool „BNotK SAK Lite“ kann über folgenden Link heruntergeladen werden: https://sso.bnotk.de/saklite/download/
  5. Aktivierung der neuen beA-Karte (Hinterlegung im beA-System)
  6. Bestellung der qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) als Fernsignatur über das Bestellsystem der Zertifizierungsstelle (für Inhaber eines qualifizierten Signaturzertifikats kostenfrei)

Alle wichtigen Informationen zum Kartentausch finden Sie in einer gemeinsamen Schritt-für-Schritt-Anleitung der Support-Teams von Bundesrechtsanwaltskammer und Bundesnotarkammer unter

sowie auf folgenden Internetseiten:

Bitte lesen Sie zudem das

Die Zertifizierungsstelle hat zugesagt, alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte rechtzeitig mit funktionsfähigem Ersatz für diejenigen beA-Karten zu versorgen, die am 08.09.2022 ihre Gültigkeit verlieren, und bis dorthin auch funktionsfähige Fernsignatur-Zertifikate bereitzustellen. Hierzu werden auch verschiedene E-Mails versandt, die von wesentlicher Bedeutung für die erfolgreiche Durchführung des Kartentausches sind. Absender ist die ZS-Adresse zs-no-reply@bnotk.de, die von allen im Einsatz befindlichen SPAM-Filtern und Firewalls akzeptiert werden muss.

Bitte beachten Sie:

Zur Aktivierung der neuen beA-Karte ist eine gültige alte beA-Karte erforderlich – deshalb bitte gut aufbewahren! Nehmen Sie die Aktivierung unverzüglich vor, sobald Sie die neue Karte von der Bundesnotarkammer erhalten haben. Viele alte Karten verlieren am 08.09.2022 ihre Gültigkeit – danach ist mit ihnen kein Zugriff auf das beA mehr möglich (dann hilft nur noch die Rücksetzung des Postfachs durch den beA-Support und die Neuregistrierung mit der neuen Karte).

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Neue beA-Karten 2 – Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen (qeS) bei Verwendung einer Anwaltssoftware

Nicht wenige Kolleginnen und Kollegen haben – auch gegenüber der Geschäftsstelle der RAK Bamberg – ihren Unmut darüber zum Ausdruck gebracht, dass mit den neuen beA-Karten die Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen (qeS) mittels des neuen Fernsignaturverfahrens bei Verwendung einer Anwaltssoftware nicht möglich sei. Hintergrund sei, dass weder die Bundesrechtsanwalts- noch die Bundesnotarkammer den Softwareherstellern die notwendigen Informationen zur Implementierung der Fernsignatur übermittelt hätten. Zu diesem Vorwurf, der beispielsweise vom Deutschen Anwaltverein in der DAV-Depesche Nr. 30/22 vom 28.07.2022 erhoben wird, hat sich die Bundesrechtsanwaltskammer in einer

Stellungnahme zur Nutzung des Fernsignatur-Service der Bundesnotarkammer über die Kanzleisoftware-Schnittstelle und die Integration in das Kanzleisoftware-Toolkit

geäußert. Diese und weitere Hinweise finden Sie auch im Infoblatt der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer

Fernsignatur und neue Chipkartengeneration für das beA

sowie auf den Internetseiten des beA-Supports.

Die Rechtsanwaltskammer Bamberg wird die Beteiligten zu einer raschen Klärung der Problematik drängen und regelmäßig über neue Erkenntnisse berichten. Diese dürften sich spätestens auf der Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer am 09.09.2022 in Stuttgart ergeben, bei der das Thema auf der Tagesordnung steht.

Alle Kammermitglieder werden einstweilen daran erinnert, dass bei elektronischer Versendung eines Schriftsatzes an das Gericht auch der sog. sichere Übermittlungsweg genutzt werden kann, wie er beispielsweise in § 130a Abs. 3 und 4 ZPO normiert ist. Danach genügt es, wenn der Schriftsatz mit einer einfachen Signatur (z. B. eingetippter Name des Rechtsanwalts) versehen und vom Postfachinhaber selbst (also nicht etwa von einer Kanzleimitarbeiterin) per beA verschickt wird; dies kann auch mit den neuen beA-Karten geschehen.

Im Übrigen ist die Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen unmittelbar im beA-System, das heißt ohne Verwendung einer Anwaltssoftware, auch mit den neuen Karten möglich. Und mit den alten Karten kann nach Mitteilung der Bundesnotarkammer auch nach dem 08.09.2022 qualifiziert elektronisch signiert werden, wenn sich der Postfachinhaber mit seiner neuen Karte am beA anmeldet.

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Zulassung von Berufsausübungsgesellschaften bis 01.11.2022

Alle Kolleginnen und Kollegen, die sich zur gemeinsamen Berufsausübung mit anderen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bzw. Angehörigen sozietätsfähiger Berufe i. S. v. § 59c Abs. 1 BRAO zusammengeschlossen haben, werden daran erinnert, dass bis 01.11.2022 bei der Rechtsanwaltskammer Bamberg ein Antrag auf Zulassung ihrer Berufsausübungsgesellschaft zu stellen ist (§§ 59f Abs. 1, 209a Abs. 2 BRAO).

Eine Ausnahme gilt nur für diejenigen Gesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Rechtsanwälte oder Angehörige eines in § 59c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAO genannten Berufs angehören (§ 59f Abs. 1 BRAO). Darunter fallen in erster Linie Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), die sich allerdings freiwillig zulassen können, beispielsweise zum Erhalt eines Gesellschafts- bzw. Kanzleipostfachs. Zulassungspflichtig sind damit – neben den GmbHs – vor allem Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB).

Detaillierte Informationen zur Zulassung von Berufsausübungsgesellschaften finden Sie auf der Internetseite der RAK Bamberg. Dort stehen auch alle einschlägigen Formulare zum Download bereit.

Zudem hat die Bundesrechtsanwaltskammer in ihrem Newsletter „Nachrichten aus Berlin“ vom 10.08.2022 einen weiteren Artikel zu den seit 01.08.2022 geltenden Neuregelungen im Berufsrecht veröffentlicht, dessen Lektüre empfohlen wird.

Bestellung von beA-Produkten für Berufsausübungsgesellschaften

In beigefügtem Dokument

Einführung beA Karte Basis für Berufsausübungsgesellschaften (BAG)

erläutert die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer den Ablauf der Beantragung von beA-Karten für Berufsausübungsgesellschaften.

Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite des beA-Anwendersupports unter https://portal.beasupport.de/neuigkeiten/bestellung-bea-pro.

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Neue Funktionalitäten im beA-System

In ihrem

beA-Sonderbewsletter 9/2022 vom 26.07.2022

weist die Bundesrechtsanwaltskammer auf einige Neuerungen im beA-System hin, die im Zuge der beA-Version 3.14 eingeführt wurden und auch mit der Bereitstellung von Postfächern für Berufsausübungsgesellschaften zusammenhängen. Bitte beachten Sie insbesondere folgende Änderungen beim Rechte- und Rollenmanagement:

  • Die Einführung der Rechte „eEBs mit VHN versenden“ und „Nachricht mit VHN versenden“ zur Übersendung elektronischer Empfangsbekenntnisse durch Vertretungen und Zustellungsbevollmächtigte sowie von Nachrichten für Berufsausübungsgesellschaften auf einem sicheren Übermittlungsweg, also ohne Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS)
  • Die Einführung der Rollen „Zustellungsbevollmächtigter“, „Vertretung“ und „VHN-Berechtigter“ (nur bei Berufsausübungsgesellschaften) neben der Rolle „Mitarbeiter“, in denen mehrere Rechte zusammengefasst werden

Der Sondernewsletter erläutert zudem die Suche nach zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV). In den dortigen Detail-Infos finden Sie auch die beA SAFE-ID (letzte Zeile), die beispielsweie zur Bestellung der beA-Karte für das Gesellschaftspostfach bei der Bundesnotarkammer benötigt wird.

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OLG Bamberg: (noch) keine Pflicht der Gerichte zur elektronischen Weiterleitung an das zuständige Gericht

Das Oberlandesgericht Bamberg hat mit

Beschluss vom 02.05.2022, Az. 2 UF 16/22

entschieden, dass ein Gericht (jedenfalls bis 09.03.2022) nicht verpflichtet ist (war), eine beim unzuständigen Gericht elektronisch eingereichte Rechtsmittelschrift auf elektronischem Weg an das zuständige Gericht weiterzuleiten, weil dies (noch) nicht zum gewöhnlichen Geschäftsgang gehört(e). Ist eine elektronische Weiterleitung über das EGVP-Postfach des unzuständigen Gerichts allerdings erfolgt und wurde die Rechtsmittelschrift vom Rechtsanwalt qualifiziert elektronisch signiert, führt dies zu einem formgerechten Eingang beim zuständigen Gericht.

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Zur Erinnerung: Fortbildungsveranstaltung des RENO Franken e.V. am 24.09.2022

Es wird daran erinnert, dass der RENO Franken e.V am Samstag, 24.09.2022, ein Präsenz-Seminar zum Thema „RVG Praxisprobleme … und Neuerungen“ anbietet. Es findet von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr in der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer in Bamberg, Friedrichstraße 7, statt. Referent ist Horst-Reiner Enders, gepr. Bürovorsteher im Rechtsanwaltsfach aus Neuwied. Nähere Informationen und die Möglichkeit der Anmeldung entnehmen Sie bitte der Ausschreibung.

Seminarausschreibung RVG Praxisprobleme

 

 

 

Erhöhung des Mindestlohnes und der Verdienstobergrenze für Minijobs ab 01.10.2022

Im Newsletter von Juni 2022 wurde bereits darauf hingwiesen, dass der gesetzliche Mindestlohn mit Wirkung ab 01.10.2022 auf 12,00 € pro Stunde angehoben wird. Die monatliche Vergütungsuntergrenze beläuft sich dann bei einer 40-Stunden-Woche auf 2.080,00 € brutto. Alle Kolleginnen und Kollegen werden gebeten, diese Vorgabe bei Ausgestaltung der Arbeitsverträge mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu beachten und bestehende Verträge erforderlichenfalls anzupassen.

Auch die Verdienstobergrenze für Minijobs wird ab Oktober 2022 steigen, nämlich von derzeit 450,00 € auf 520,00 € pro Monat. Bei Zahlung des Mindestlohns von 12,00 € können damit rund 43 Stunden im Monat gearbeitet werden. Die Minijob-Obergrenze darf innerhalb eines Zeitjahres nur noch in bis zu zwei Kalendermonaten überschritten werden. Minijobber dürfen in einem Kalendermonat maximal das Doppelte der Minijob-Grenze, also 1.040,00 € (jährlich 7.280,00 €), verdienen.

Weitere Informationen zum Mindestlohn finden Sie beispielsweise auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/Mindestlohn/mindestlohn.html.

Berichte über die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte 2021

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat nachstehende Berichte über seine Rechtsprechung und die Umsetzung seiner Urteile in Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland und gegen andere Staaten im Jahr 2021 veröffentlicht. Beide Berichte werden in Kürze auch auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz zum Download bereitstehen.

Dissertationsprojekt „Arbeitszufriedenheit, Arbeitsmotivation und Belastungen im öffentlichen und privaten Sektor in Bayern“

Der Studierende Tobias Jakob bittet im Rahmen seines Forschungsprojektes um Unterstützung. Er untersucht die Bedeutung des öffentlichen sowie privaten Sektors im arbeits- und organisationspsychologischen Kontext. Das methodische Vorgehen beinhaltet eine quantitative Studie, bei der insbesondere Rechtsanwälte, Rechtsanwältinnen, Verwaltungsjuristen und Verwaltungsjuristinnen zu ihren persönlichen beruflichen Empfindungen befragt werden.

Zur anonymisierten und etwa zehnminütigen Befragung gelangen Sie über folgenden Link (bis zum 30.09.2022): https://umfrage.uibk.ac.at/limesurvey/allgemein/index.php/213391?lang=de. Bei Fragen und Anregungen zum Forschungsprojekt wenden Sie sich bitte per E-Mail an Tobias Jakob (tobias.jakob@edu.umit-tirol.at).