Der AGH des Landes Nordrhein-Westfalen hat in einem Beschluss vom 07.04.2006 zu § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA die Rechtsauffassung der RAK Hamm und auch der hiesigen Kammer bestätigt, wonach die Verwendung des Zusatzes „& Kollegen“ in der Kurzbezeichnung auf dem Kanzleibriefbogen einer Rechtsanwaltskanzlei voraussetzt, dass mindestens zwei weitere Gesellschafter, Angestellte oder freie Mitarbeiter auf dem Briefbogen namentlich aufgeführt werden müssen.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatten die Antragsteller in der Kopfleiste ihres Kanzleibriefbogens eine Kurzbezeichnung verwandt, die aus den Kollegen der beiden Sozien der Kanzlei sowie dem Zusatz „& Kollegen“ bestand. Weitere anwaltliche Mitarbeiter der Kanzlei waren zwar vorhanden, wurden auf dem Briefbogen aber nicht benannt.
Die RAK Hamm sah darin einen Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Satz 3 BOR und erteilte den Antragstellern einen belehrenden Hinweis, da sich durch die verwendete Kurzbezeichnung die Vortäuschung einer Kanzleigröße begründet sah, die in Wirklichkeit nicht vorhanden sein könnte.
Der AGH NW hat diese Rechtsauffassung bestätigt.