Es wird nochmals daran erinnert, dass ab 01.01.2018 jeder Rechtsanwalt gemäß § 31a Abs. 6 BRAO zur passiven Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs verpflichtet ist. Dies bedeutet konkret, dass ab diesem Zeitpunkt die erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten und Zustellungen und der Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen sind. Wer sich daran nicht hält, verstößt nicht nur gegen seine berufsrechtliche Pflicht zur Entgegennahme ordnungsgemäßer Zustellungen, sondern läuft auch Gefahr, in die Haftung zu geraten.
Neben einem Internetanschluss wird zur beA-Nutzung in erster Linie eine beA-Karte (Basis oder Signatur) sowie ein Kartenlesegerät (das die notwendigen Anforderungen erfüllt) benötigt. Denjenigen Kolleginnen und Kollegen, die sich noch nicht im Besitz dieser Zugangsmedien befinden, wird dringend empfohlen, ihre Bestellungen unverzüglich auf der Internetseite der Bundesnotarkammer unter https://bea.bnotk.de vorzunehmen. Die hierzu erforderliche persönliche SAFE-ID wurde allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten von der Bundesrechtsanwaltskammer mitgeteilt. Gegebenenfalls können Sie diese dem neuen Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis entnehmen.
Bitte beachten Sie: Schon seit 28.11.2016, also seit über einem Jahr, verfügt jeder Rechtsanwalt über ein empfangsbereites(!) Postfach, in dem jederzeit Nachrichten eingehen können (oder bereits eingegangen sind). Dies setzt kein Zutun des Postfachinhabers voraus, so dass Post ans beA beispielsweise auch ohne Erstregistrierung geschickt werden kann.
Achtung: Derzeit ist das beA-System offline. Die passive Nutzungspflicht ist daher bis auf weiteres ausgesetzt! Nähere Informationen finden Sie hier.
Die Zustellung an das besondere elektronische Anwaltspostfach wird ab 01.01.2018 (nur) über ein elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) nachgewiesen, indem ein strukturierter Datensatz mittels beA erzeugt und dem Gericht übermittelt wird (§ 174 Abs. 4 S. 3 ff. ZPO). Das beA-System wurde bereits entsprechend modifiziert.
Gleichzeitig tritt die neue Fassung von § 14 S. 1 BORA in Kraft, welche die 6. Satzungsversammlung in ihrer 4. Sitzung vom 18.05.2017 beschlossen hatte. Danach hat der Rechtsanwalt ordnungsgemäße Zustellungen von Gerichten, Behörden und Rechtsanwälten entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit dem Datum versehen unverzüglich zu erteilen.
Es wird darauf hingewiesen, dass am 01.01.2018 nicht nur in Verfahren nach der ZPO und dem FamFG der elektronische Rechtsverkehr mit den Gerichten eröffnet ist, sondern grundsätzlich auch in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren (§ 32a StPO n.F., § 110c OWiG n.F.). Allerdings haben die Bundesländer die Möglichkeit, den Beginn durch Rechtsverordnung bis 01.01.2020 zu verschieben.
Auch der Freistaat Bayern plant, in Bußgeldsachen von dieser sog. Opt-out-Regelung Gebrauch zu machen. Nach derzeitigen Informationen soll eine ERV-Eröffnung zum 01.01.2019 erfolgen. Bis dorthin gelten die derzeitigen Vorschriften weiter, zumal die Eröffnung des ERV für bestimmte Gerichte bzw. Verfahrensarten weiterhin von der Zulassung durch eine Rechtsverordnung abhängt. In Strafsachen dürfte es beim 01.01.2018 verbleiben.
Allen Kolleginnen und Kollegen, die in diesen Rechtsgebieten tätig sind, wird dringend empfohlen, sich vor der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs über die Situation in den einzelnen Bundesländern zu erkundigen. Weitere Informationen können Sie auch dem beigefügten Schreiben der Bundesrechtsanwaltskammer vom 12.12.2017 entnehmen.
Am 01.01.2018 wird die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) in Kraft treten, mit der die technischen Rahmenbedingungen im elektronischen Rechtsverkehr vereinheitlicht werden. Dies hat zur Folge, dass Schriftsätze und Anlagen zukünftig im Wesentlichen nur noch im Dateiformat PDF bei den Gerichten eingereicht werden dürfen. Zudem wird die Einrichtung der „besonderen Behördenpostfächer“ erstmals geregelt. Der Bundesrat hatte dem Verordnungsentwurf der Bundesregierung vom 20.09.2017 am 03.11.2017 zugestimmt.
Einen Überblick über den Inhalt der Verordnung finden Sie hier.
Wegen der anhaltend großen Nachfrage bietet die Rechtsanwaltskammer Bamberg am Montag, 09.04.2018, eine weitere Fortbildungsveranstaltung zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) an. Sie findet von 09:30 Uhr bis 16:30 Uhr im Bistumshaus St. Otto in Bamberg, Heinrichsdamm 32, statt und richtet sich sowohl an Rechtsanwälte als auch an Kanzleipersonal. Referenten sind Geprüfte Rechtsfachwirtin Sabine Jungbauer und Dipl. Ing. Univ. Werner Jungbauer.
Am Freitag, 23.02.2018, bietet die Rechtsanwaltskammer Bamberg eine Fortbildungsveranstaltung aus dem Miet- und WEG-Recht an. Sie findet von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr im großen Saal des Bistumshauses St. Otto in Bamberg, Heinrichsdamm 32, statt.
Referent ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Michael Zwarg aus Nürnberg. Er wird sich in erster Linie mit der Rechtsprechung der Obergerichte ab dem vierten Quartal 2017 befassen. Darüber hinaus werden Schwerpunktthemen aus dem Miet- und WEG-Recht behandelt, die einen Bezug zur aktuellen Rechtsprechung aufweisen und in der Praxis von Relevanz sind.
Weitere Informationen können Sie der Einladung entnehmen, die auch ein Anmeldeformular enthält. Anmeldeschluss ist Freitag, 09.02.2018.
Am 01.12.2017 fand die 5. Sitzung der 6. Satzungsversammlung statt. Themen waren unter anderem das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen und die damit einhergehende Einführung von § 2 Abs. 7 BORA sowie die Änderung von § 14d Ziff. 4 FAO betreffend den Fachanwalt für Verkehrsrecht (das Fachgebiet „Recht der Fahrerlaubnis“ soll durch „Verkehrsverwaltungsrecht“ ersetzt werden).
Zudem diskutierte das Plenum erneut über die Einführung des Fachanwalts für Opferrechte, insbesondere die Frage, ob neben den schon bestehenen Fachanwaltschaften wie etwa für Strafrecht und Sozialrecht ein Bedarf hierfür bestehe. Der zuständige Ausschuss 1 wurde mit knapper Mehrheit beauftragt, seine Arbeit für eine Neuregelung fortzusetzen.
Die 6. Sitzung der 6. Satzungsversammlung ist für 16.04.2018 vorgesehen.
Vom 22.03. bis 24.03.2018 finden im Leipziger KUBUS, Konferenz- und Bildungszentrum des UFZ, die 15. Mitteldeutschen Medizinrechtstage statt. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Flyer.
Gemeinsam mit dem Deutschen Arbeitsgerichtsverband e. V. veranstaltet das Bundesarbeitsgericht am 19.04. und 20.04.2018 in Erfurt zum neunten Mal ein Europarechtliches Symposion. Namhafte Referenten aus Griechenland und Deutschland werden über den nationalen und unionsrechtlichen Schutz der Arbeitnehmer bei Massenentlassung sprechen, einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung des EuGH und deren Auswirkungen auf das nationale Recht geben sowie das Dreiecksverhältnis von Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit im Arbeitsrecht beleuchten.
Am Freitag, 02.02.2018, lädt Ursula Betz, geprüfte Rechtsfachwirtin aus Coburg (Kanzlei am Rittersteich), erneut zu einem Erfahrungsaustausch für Rechtsanwaltsfachangestellte (auch Auszubildende) ein. Er findet um 19:00 Uhr im italienischen Restaurant „Salino“ in Bamberg, Schillerplatz 11, statt. Nähere Informationen können dem Einladungsschreiben entnommen werden.
In allen Betrieben und beruflichen Schulen gibt es talentierte Auszubildende, die in ihrem Fachgebiet gut sind, in den Fremdsprachen glänzen sowie projekt- und teamorientiert denken und arbeiten können. Für diese Auszubildenden ist der „Team Beruf“ im Bundeswettbewerb Fremdsprachen gedacht, ein fremsprachlicher Teamwettbewerb für Auzubildende und berufliche Schüler.
Bis zu acht Auszubildende bilden zusammen ein Team, das einen Film oder ein Hörspiel erarbeitet und zum Wettbewerb einreicht. Die Teams mit den besten Beiträgen qualifizieren sich für die Teilnahme am Azubiturnier, bei dem die Auszubildenden zu neuen Teams zusammengestellt und sprachlich und kreativ herausgefordert werden. Jedes Team wird von einer betreuenden Person (Lehrer, Ausbilder) angemeldet, welche die Informationen des Wettbewerbs an das Team weiter gibt und ihm mit Rat unterstützend zur Seite steht.
Am Mittwoch, 24.01.2018, findet in Nürnberg mit Unterstützung der dortigen Rechtsanwaltskammer erneut der Tag des verfolgten Anwalts statt. Gezeigt wird ein bewegender Dokumentarfilm über den chinesischen Menschenrechtsanwalt Gao Zhisheng.
Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Flyer.
Die Bundesrechtsanwaltskammer führt gemeinsam mit der Deutschen Gesellschaft für die Internationale Zusammenarbeit GmbH (GIZ) das Projekt Rechtsanwaltsaustausch China-Deutschland durch, das von der Robert Bosch Stiftung finanziert wird. Dabei tauschen sich die Teilnehmer über das Verständnis ihrer Rolle als Rechtsanwälte, die unterschiedlichen Rechtssysteme und die Rechtskulturen aus.
Die nächste Veranstaltung findet vom 04.03. bis 11.03.2018 in Shanghai (China) statt. Nähere Informationen können Sie der Ausschreibung entnehmen. Ihre Bewerbung inklusive Lebenslauf und Motivationsschreiben richten Sie bitte an die Bundesrechtsanwaltskammer, z. H. Frau Rechtsanwältin Kei-Lin Ting-Winarto, Littenstraße 9, 10179 Berlin, E-Mail: domaschke@brak.de.
Die Bundesrechtsanwaltskammer wird das besondere elektronische Anwaltspostfach vorerst offline lassen. Am vergangenen Freitag, 22.12.2017, wurde die beA-Webanwendung vom Netz genommen, nachdem ein für den Zugang erforderliches Zertifikat als unsicher eingestuft und gesperrt worden war. Nach Angabe der BRAK besteht ein Zugangs- bzw. Verbindungsproblem, das der Technologieentwickler des beA-Systems trotz intensiver Arbeiten bislang nicht lösen konnte.
Noch am Freitag hatte die BRAK zur Installation eines ersatzweise bereitgestellten Sicherheitszertifikats aufgefordert. Nunmehr wird allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten dringend empfohlen, dieses Zertifikat wieder zu deinstallieren, um daraus möglicherweise resultierende Sicherheitsrisiken für die individuelle PC-Umgebung auszuschließen. Das beA-System wird erst dann wieder online geschaltet, wenn der Dienstleister die Störungen vollständig behoben hat und einen sicheren Zugang gewährleisten kann.
Weitere Informationen in Form von FAQs hat die Bundesrechtsanwaltskammer auf ihrer beA-Internetseite http://bea.brak.de veröffentlicht. Diese befassen sich auch mit der am 01.01.2018 beginnenden passiven Nutzungspflicht. Sie werden fortlaufend aktualisiert.
Es wird nochmals daran erinnert, dass ab 01.01.2018 jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt gemäß § 31a Abs. 6 BRAO zur passiven Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs verpflichtet ist. Dies bedeutet konkret, dass ab diesem Zeitpunkt die erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten und Zustellungen und der Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen sind. Wer sich daran nicht hält, verstößt nicht nur gegen seine berufsrechtliche Pflicht, ordnungsgemäße Zustellungen entgegen zu nehmen, sondern läuft auch Gefahr, in die Haftung zu geraten.
Neben einem Internetanschluss wird zur beA-Nutzung in erster Linie eine beA-Karte (Basis oder Signatur) sowie ein Kartenlesegerät benötigt. Denjenigen Kolleginnen und Kollegen, die sich noch nicht im Besitz dieser Zugangsmedien befinden, wird dringend empfohlen, ihre Bestellungen unverzüglich auf der Internetseite der Bundesnotarkammer unter https://bea.bnotk.de vorzunehmen. Die hierzu erforderliche persönliche SAFE-ID wurde allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten von der Bundesrechtsanwaltskammer mitgeteilt. Gegebenenfalls können Sie diese dem neuen Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis entnehmen.
Am 23.11.2017 hat die Bundesrechtsanwaltskammer das neue Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis freigeschaltet. Es erscheint nicht nur im neuen Design, sondern enthält auch zusätzliche Angaben, etwa den Kanzleinamen und die SAFE-ID jedes eingetragenen Rechtsanwalts, die somit bei Bestellung der beA-Karte nicht mehr bei der regionalen Rechtsanwaltskammer erfragt werden muss.
Für Syndikusrechtsanwälte steht das Anwaltsverzeichnis und damit auch das besondere elektronische Anwaltspostfach seit 27.11.2017 bereit.
Rechtzeitig vor Beginn der passiven Nutzungspflicht am 01.01.2018 erhalten auch Syndikusrechtsanwälte ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach. Möglich wird dies durch ein Update im beA-System, mit dem auch Syndikusrechtsanwälte in das Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer aufgenommen werden. Der Eintrag enthält dann – neben der Postfachadresse, genannt SAFE-ID – den Zusatz, dass die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfolgt ist. Bei gleichzeitiger Zulassung als (niedergelassener) Rechtsanwalt oder bei mehreren Arbeitsverhältnissen erfolgt jeweils eine gesonderte Eintragung.
Alle Syndikusrechtsanwälte sollten ab 27.11.2017 ihre SAFE-ID dem Gesamtverzeichnis entnehmen und umgehend bei der Bundesnotarkammer unter https://bea.bnotk.de ihre beA-Karte bestellen. Geschieht dies bis spätestens 15.12.2017, sollte die Auslieferung rechtzeitig zum 01.01.2018 erfolgen. Hierbei ist Folgendes zu beachten:
Ein (niedergelassener) Rechtsanwalt, der sich zusätzlich als Syndikusrechtsanwalt zulässt, erhält eine zusätzliche SAFE-ID und damit auch ein weiteres beA. Denn zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht wird für jede Tätigkeit ein eigenes Postfach eingerichtet. Wer für mehrere Arbeitgeber als Syndikusrechtsanwalt zugelassen ist, bekommt für jede Zulassung ein gesondertes beA.
Wer sich als Syndikusrechtsanwalt zulässt und dafür auf seine bisherige Zulassung als Rechtsanwalt verzichtet, verliert aus demselben Grunde eines seiner Postfächer. Endet die Zulassung als Rechtsanwalt, hebt die BRAK die Zugangsberechtigung zu dem auf Basis dieser Zulassung eingerichteten beA auf.
Für das neue beA wird eine neue Karte benötigt; das Abonnement für die bisherige beA-Karte muss beendet werden. Dazu ist die Widerrufsbestätigung der zuständigen Rechtsanwaltskammer an die Bundesnotarkammer zu übersenden. Diese sperrt die alte beA-Karte und kündigt das Abonnement außerordentlich zum Ende des laufenden Vertragsjahres.
Wechselt ein Syndikusrechtsanwalt vor 02.01.2018 den Arbeitgeber, erhält er für seine neue Tätigkeit ein neues Postfach. Die beA-Karte sollte in diesem Falle nur für das neue und nicht für das alte, demnächst deaktivierte beA bestellt werden.
Für jedes beA gibt es ein eigenes Sicherungsmittel. Wer über mehrere Zulassungen verfügt – als Rechtsanwalt und Syndikusrechtsanwalt, benötigt deshalb für jedes Postfach eine gesonderte beA-Karte.
Nach Mitteilung der Bundesrechtsanwaltskammer sind mit der beA-Version 2.0 unter anderem folgende Neuerungen geplant:
Die Einrichtung von beA-Postfächern für Syndikusrechtsanwälte
Die technische Umsetzung des „sicheren Übermittlungsweges“ i.S.v. § 130a Abs. 4 ZPO n.F.
Das elektronische Empfangsbekenntnis nach § 174 Abs. 4 ZPO n.F.
Die Einrichtung von beA-Postfächern für „weitere Kanzleien“ nach § 31a Abs. 7 BRAO
Die Gesetzesänderungen, die diesen Funktionalitäten zugrunde liegen, treten zum 01.01.2018 in Kraft. Bis 31.12.2017 müssen insbesondere schriftformbedürftige Dokumente qualifiziert elektronisch signiert werden, auch wenn sie vom Postfachinhaber eigenhändig verschickt werden. Ab 01.01.2018 wird beim Versand aus dem eigenen beA die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt; denn das beA ist ein „sicherer Übermittlungsweg“ i.S.v. § 130a ZPO n.F.
Ab 01.01.2018 ist im Rahmen des automatisierten Mahnverfahrens nicht mehr nur der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids in maschinell-lesbarer Form einzureichen. Nach dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017 gilt diese Nutzungspflicht fortan auch für folgende Anträge:
Antrag auf Neuzustellung des Mahnbescheids
Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids
Antrag auf Neuzustellung des Vollstreckungsbescheids
Auf dem Portal www.online-mahnantrag.de können die obigen Antragsarten in einer maschinell lesbaren Form erstellt werden. Für die Einreichung auf Papier – etwa im Falle der vorübergehenden Nichterreichbarkeit nach § 130d S. 2 ZPO n.F. – können die Anträge als Barcode gedruckt und übersandt werden.
Erfolgt die Übermittlung eines Antrags aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach, kann die Antragsdatei heruntergeladen und als Anlage zur beA-Nachricht übermittelt werden.
Am 03.11.2017 hat der Bundesrat der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) zugestimmt mit einigen Maßgaben betreffend insbesondere die Verlängerung der Übergangsfrist für die „Durchsuchbarkeit“ von elektronischen Dokumenten sowie die Möglichkeit, bei der Bekanntgabe technischer Einzelheiten nach § 5 ERVV ein „Ablaufdatum“ anzugeben.
Die Rechtsverordnung muss jetzt noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Sie wird ab 01.01.2018 die Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs regeln, vor allem die zulässigen Dateiformate (grundsätzlich PDF), die Dateinamen und die strukturierten Datensätze. Über Einzelheiten informiert die Bundesrechtsanwaltskammer in ihrem wöchentlich erscheinenden beA-Newsletter.
Bestimmungen für den Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahrens wird es erst später geben.
Die Voraussetzungen für das Outsourcen von Kanzleitätigkeiten wie beispielweise Schreibarbeiten, Telefonsekretariate, Archivierungs- und IT-Dienste (sog. Non-Legal Outsourcing-Dienste) ohne Einbeziehung des Mandanten wurden in erster Linie durch Änderungen im Strafgesetzbuch und in der Bundesrechtsanwaltsordnung geschaffen.
Nach § 203 Abs. 3 und 4 StGB n.F. darf ein Rechtsanwalt fortan fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen, die an seiner beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, offenbaren, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist. Eine Strafbarkeit wegen Geheimnisverrats scheidet in diesen Fällen aus, es sei denn, der Rechtsanwalt hat nicht dafür Sorge getragen, dass die sonstige mitwirkende Person zur Geheimhaltung verpflichtet wird. Gleiches gilt für die sonstigen mitwirkenden Personen, wenn diese sich weiterer Hilfspersonen bedienen.
Die nach § 2 Abs. 4 BORA bestehende Berufspflicht, angestellte Mitarbeiter zur Verschwiegenheit zu verpflichten und über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren, findet sich jetzt auch im neuen § 43a Abs. 2 BRAO wieder. Darüber hinaus hat der Rechtsanwalt bei seinen Beschäftigten in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken.
Der neue § 43e BRAO normiert für externe Dienstleistungen einen berufsrechtlichen Erlaubnistatbestand und enthält die Anforderungen hierfür. Danach ist die Zugänglichmachung von Tatsachen, die unter die Verschwiegenheit fallen, gestattet, wenn dies für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen erforderlich ist. Allerdings ist der Rechtsanwalt verpflichtet, den Dienstleister sorgfältig auszuwählen und die Zusammenarbeit unverzüglich zu beenden, wenn die Einhaltung der Vorgaben nicht gewährleistet ist.
Neuregelungen gibt es auch beim Zeugnisverweigerungsrecht in §§ 53a und 97 StPO.
Wie bereits bekannt gegeben bietet die Rechtsanwaltskammer Bamberg am Mittwoch, 13.12.2017, eine Fortbildungsveranstaltung aus dem Verkehrsrecht an. Sie findet von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr im Bistumshaus St. Otto in Bamberg, Heinrichsdamm 32, statt.
Referenten sind Rechtsanwalt Dr. Uwe Wirsching, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Vizepräsident I der Rechtsanwaltskammer Nürnberg, und Akademischer Oberrat Dr. Martin Zwickel, Maître en droit, Leiter der Service-Einheit Lehre und Studienberatung am Fachbereich Rechtswissenschaft der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg. Sie werden sich mit den Neuerungen aus dem Verkehrsstraf- und -ordnungswidrigkeitenrecht sowie aus dem Verkehrszivilrecht befassen.
Nähere Informationen finden Sie in der Einladung, die auch ein Anmeldeformular enthält. Es sind noch wenige Restplätze frei.