Im Newsletter sowie im Mitteilungsblatt von März 2021 wurde darauf hingewiesen, dass die für 30.04.2021 als Präsenzveranstaltung terminierte Kammerversammlung aus Pandemiegründen abgesagt wurde und die Beschlüsse der Kammerversammlung gemäß § 2 Abs. 3 des COVID-19-Gesetzes zur Funktionsfähigkeit der Kammern (COV19FKG) im schriftlichen Vefahren eingeholt werden. Hieran wird nochmals erinnert.
Die Abstimmungsunterlagen werden etwa Mitte Mai 2021 über das besondere elektronische Anwaltspostfach an alle Kammermitglieder verschickt, die über ein beA verfügen – Rechtsanwaltsgesellschaften erhalten diese auf dem Postweg. Die Frist zur Stimmabgabe endet am Dienstag, 15.06.2021, 12:00 Uhr (mittags). Spätestens bis dorthin müssen die abgegebenen Stimmen in der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer in Bamberg, Friedrichstraße 7, eingegangen sein. Die Abstimmungsergebnisse bzw. gefassten Beschlüsse werden im Mitteilungsblatt „RAK – InFORM“ von Juni 2021 veröffentlicht werden.
Prüfungen sind nach § 17 der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (aktuell in der bis 09.05.2021 gültigen Fassung vom 27.04.2021) bei Einhaltung bestimmter Vorgaben weiterhin zulässig. Diese werden im Rahmen der Abschlussprüfung 2021/II selbstverständlich beachtet.
1. Ein Prüfling darf nur dann an der Abschlussprüfung teilnehmen, wenn er am jeweiligen Prüfungstag über ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- oder POC-Antigentests verfügt und dieses auf Anforderung vorweisen kann; ein Selbsttest in der Berufsschule vor Prüfungsbeginn ist nicht möglich. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung darf höchstens 48 Stunden vor dem Beginn der jeweiligen Prüfung vorgenommen worden sein.
2. Sowohl während der schriftlichen als auch während der mündlichen und der mündlichen Ergänzungsprüfung ist zwingend eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt, sollte die Prüfung dort stattfinden, im gesamten Schulgebäude einschließlich aller Vorbereitungs- und Prüfungsräume und ist mittlerweile (jedenfalls für schulische Abschlussprüfungen) in § 18 Abs. 2 S. 1 der 12. BayIfSMV vorgeschrieben.
in Kraft getreten. Es ändert in Artikel 1 das Infektionsschutzgesetz, das nunmehr die sog. „Bundes-Notbremse“ enthält. Sie verfolgt das Ziel, die Einschränkungen des öffentlichen Lebens zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Lockdown) durch Neufassung von §§ 28b und 28c IfSG bundeseinheitlich zu regeln. Die aktuelle Version des Infektionsschutzgesetzes steht nachfolgend zum Download bereit.
§ 28b IfSG sieht bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen vor, wenn die sog. Sieben-Tage-Inzidenz, also die Zahl der Neuinfektionen binnen einer Woche pro 100.000 Einwohner, in einer Stadt oder einem Landkreis drei Tage hintereinander einen bestimmten Wert übersteigt. Dazu gehören:
Ab einer Inzidenz von 100 darf sich höchstens ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen (§ 28b Abs. 1 Nr. 1 IfSG). Zudem gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr (§ 28b Abs. 1 Nr. 2 IfSG). Ausnahmen sind vorgesehen.
Bei einer Inzidenz zwischen 100 und 150 dürfen Ladengeschäfte nur noch nach Anmeldung und bei Vorlage eines negativen Corona-Tests betreten werden (sog. „Click & Meet); ab einer Inzidenz von 150 ist nur noch das Abholen der Ware erlaubt (sog. „Click & Collect“) (§ 28b Abs. 1 Nr. 4 IfSG).
Ab einer Inzidenz von 165 wird ab dem übernächsten Tag der Präsenzunterricht in den Schulen verboten und nur noch Distanzunterricht erlaubt sein; Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen sind möglich. Wechselunterricht ist bereits ab einer Inzidenz von 100 verpflichtend (§ 28b Abs. 3 IfSG).
Die Regelungen zum Homeoffice, die bislang in der Corona-Arbeitsschutzverordnung enthalten waren, wurden in § 28b Abs. 7 IfSG übernommen. Neu ist die Verpflichtung des Arbeitnehmers, das Angebot von Homeoffice anzunehmen, soweit seinerseits keine Gründe entgegenstehen, z. B. die Störung durch Dritte im Homeoffice oder ein fehlender adäquater Arbeitsplatz.
Den Ländern bleibt es im Übrigen unbenommen, strengere Regelungen vorzusehen, was in Bayern schon teilweise der Fall ist. Mit einer weiteren Verordnung zur Änderung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 22.04.2021 wurde die Bundesregelung, die nur Mindeststandards enthält, in Landesrecht überführt. Allerings wurde die 12. BayIfSMV zwischenzeitlich erneut geändert, so dass die aktuelle Version, gültig bis 09.05.2021, vom 27.04.2021 datiert. Sie finden Sie nachstehend.
in Kraft getreten. Nach deren § 4 Abs. 1 Nr. 4 b) gehören Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – wie schon nach der Vorgängerverordnung – als in der Rechtspflege Beschäftigte zu den Personen mit erhöhter Priorität (Gruppe 3), sofern sie in besonders relevanter Position tätig sind – was bei der Registrierung angegeben werden kann.
Detaillierte Informationen zur Schutzimpfung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte entnehmen Sie bitte dem gesonderten Rundschreiben der RAK Bamberg, das in Kürze per beA an alle Kammermitglieder verschickt wird.
Zur weiteren Bekämpfung der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung beschlossen, die Corona-Arbeitsschutzverordnung vom 21.01.2021 bis 30.06.2021 zu verlängern und zu ergänzen. Die dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21.04.2021 ist am 24.04.2021 in Kraft getreten; die seither geltende Fassung der Verordnung steht nachfolgend zum Download bereit.
Neu ist die Verpflichtung von Arbeitgebern, ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche (die zweite Änderungsverordnung vom 14.04.2021 sah lediglich einmal vor) regelmäßige Corona-Tests anzubieten (§ 5 Abs. 1 SARS-CoV-2-VO neu). Die hierfür anfallenden Kosten tragen die Arbeitgeber. Eine Verpflichtung der Mitarbeiter*innen, sich regelmäßig testen zu lassen, sieht die Verordnung dagegen nicht vor. Die Nachweise über die Beschaffung von Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigen müssen Arbeitgeber bis 30.06.2021 aufbewahren (§ 5 Abs. 2 SARS-CoV-2-VO neu).
Auch Rechtsanwaltskanzleien sind hiervon betroffen, weshalb um Beachtung gebeten wird; Ausnahmen sind nicht vorgesehen.
Der BRAK-Ausschuss Arbeitsrecht hat seine Informationen zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) aktualisiert. Die neue Version bezieht sich auf die am 13.03.2021 geltende Fassung der Verordnung; sie steht nachfolgend zum Download bereit.
Der Ausschuss Sozialrecht der Bundesrechtsanwaltskammer hat seine Informationen zu den Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz für von der Corona-Pandemie betroffene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aktualisiert. Die neue Fassung steht nachfolgend zum Download bereit.
Nach den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) können von der Corona-Pandemie Betroffene bei Vorliegen der Voraussetzungen Entschädigungen beantragen (§ 56 IfSG). § 56 IfSG wurde zuletzt geändert durch das Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen (BGBl. I 2021, 370), weshalb eine Anpassung der Informationen des Ausschusses erforderlich wurde.
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat darauf hingewiesen, dass am 22.04.2021 die neue Version 3.4.2 des Systems für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) implementiert wurde. Damit gehen eine Reihe von Verbesserungen und Erleichterungen für Nutzerinnen und Nutzer einher, u. a. für Dateinamen von Anhängen, für die Generierung sog. Strukturdaten und für das Drucken von Nachrichten mit Anhängen.
Die neue beA-Version umfasst auch eine Aktualisierung der beA Client-Security-Anwendungskomponente von der Version 3.5.0.1. auf die neue Version 3.6.0.1. Sie setzt voraus, dass eine im März 2021 bereitgestellte Aktualisierung der Basiskomponente der Client Security durchgeführt wurde. Ohne diese Aktualisierung ist keine Anmeldung an der neuen beA-Version möglich.
Wer seine Basiskomponente bereits aktualisiert hat, findet eine Anleitung zur Aktualisierung der Anwendungskomponente im beA-Sondernewsletter 1/2021 vom 20.04.2021. Wird die Basiskomponente erst jetzt – nach Bereitstellung der neuen beA-Version – aktualisiert, erfolgt im Anschluss daran automatisch auch die Aktualisierung der Client-Security.
darauf hingewiesen, dass die Einführung des elektronischen Versandes von Nachrichten seit 29.03.2021 bei allen bayerischen Gerichten in den Abteilungen für Zivil-, Familien- und Strafsachen, den Abteilungen für Mobiliar- und Immobiliarvollstreckungssachen sowie am Insolvenz-, Betreuungs- und Nachlassgericht flächendeckend erfolgt ist. In diesen Bereichen sind damit alle Gerichte in der Lage, elektronische Nachrichten zu versenden.
Bitte beachten Sie, dass die Kommunikation mit der Anwaltschaft ohne weitere Nachfrage elektronisch geführt wird und auch Zustellungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach erfolgen – bei Anforderung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses (eEB). Alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden daher erneut an ihre passive Nutzungspflicht gemäß § 31a Abs. 6 BRAO erinnert.
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat die E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz am 24.03.2021 dahingehend geändert, dass die elektronische Akte auch beim Landgericht Hof pilotiert wird. Ihre zwingende Einführung ist für 01.01.2026 vorgesehen (§ 298a Abs. 1a ZPO, § 14 Abs. 4a FamFG).
Gleichzeitig werden auch das Oberlandesgericht München, das Amtsgericht Regensburg und die Landgerichte in Ingolstadt und Weiden neue Pilotgerichte. Schon bislang wurde die elektronsiche Aktenführung an den Landgerichten in Landshut, Regensburg und Coburg sowie an den Amtsgerichten in Straubing und Dachau getestet.
Die aktuelle Fassung der Verordnung steht nachfolgend zum Download bereit.
Die Verwendung bestimmter Zeichen in Dateinamen hat in der Vergangenheit regelmäßig dazu geführt, dass die per beA übersandten Nachrichten von der Justiz nicht weiterverarbeitet werden konnten. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zur Vermeidung weiterer Probleme für aller beA-Nutzerinnen und -Nutzer in der neuen Version deshalb die Prüfung vorgesehen, ob die gewählten Dateinamen den Anforderungen der Justiz entsprechen.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (sog. große BRAO-Reform) enthält u. a. einen Vorschlag zur Einführung besonderer elektronischer Anwaltspostfächer für Berufsausübungsgesellschaften. Nach § 31b BRAO-E soll die BRAK für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene und damit von der Rechtsanwaltskammer zugelassene Berufsausübungsgesellschaft auf Antrag ein beA empfangsbereit einrichten.
Nähere Informationen zu diesem Thema entnehmen Sie bitte dem nachstehenden Beitrag von Rechtsanwältin Julia von Seltmann (BRAK Berlin), der im BRAK-Magazin Heft 2/2021 veröffentlicht ist.
Die Rechtsanwaltskammer Bamberg wird ihr Postfach im Bamberger Justizpalast am Wilhelmsplatz zum 01.05.2021 aufgeben. Papierdokumente können daher in Zukunft nur noch per Post oder per Boten an die Kammergeschäftsstelle übermittelt oder in den Hausbriefkasten Friedrichstraße 7 eingeworfen werden. Alle Kolleginnen und Kollegen, insbesondere die ortsansässigen, werden um Beachtung und Verständnis gebeten.
Hintergrund dieser Maßnahme ist in erster Linie die Erkenntnis, dass der Umfang der Papierpost rückläufig ist und viele Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mittlerweile den elektronischen Weg, beispielsweise über das beA, aber auch per E-Mail, bevorzugen. Darüber hinaus ist der Zugang zum Gerichtsgebäude in Zeiten der Corona-Pandemie umständlich, weshalb über Facheinlage nur noch wenig Korrespondenz geführt wird.
Nach dem Inkrafttreten des Berufsausbildungsmodernisierungsgesetzes (BBiMoG) am 01.01.2020 waren diverse Änderungen des Berufsausbildungsvertrages erforderlich. Diese wurden jetzt umgesetzt; auch das dazugehörige Merkblatt und die Verschwiegenheitserklärung sind angepasst. Die neuen Formulare stehen nachfolgend zum Download bereit.
Die turnusgemäß vom Institut für Freie Berufe (IFB) in Nürnberg durchgeführte Erhebung zu Geschäftslage und erwarteter Entwicklung bei den Freien Berufen für den Sommer 2021 hat begonnen – erneut mit einem Sonderteil zu den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie.
Damit die Ergebnisse möglichst repräsentativ sind und sich hilfreiche Argumente für die politische Arbeit des Bundesverbandes der Freien Berufe (BFB) gewinnen lassen, wird um rege Teilnahme gebeten. Das Ausfüllen des Fragebogens dauert nur zehn bis zwölf Minuten. Unter dem Link www.t1p.de/konjunktur21 gelangen Sie zur Konjunkturumfrage, die bis 02.05.2021 laufen wird.
Selbstverständlich erfolgt die Datenerhebung anonym, E-Mail- und IP-Adresse werden nicht protokolliert. Alle erfragten Daten werden streng vertraulich behandelt, nicht an Dritte weitergegeben und entsprechend den Datenschutzbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland vor dem Zugriff Unbefugter gesichert. Die Befragungsergebnisse werden ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke verwendet und beziehen sich nicht auf einzelne Personen oder einzelne Berufe, sondern auf die Freien Berufe als Sektor sowie auf die vier Gruppen der Freien Berufe – also den heilberuflichen, den rechts-, wirtschafts- und steuerberatenden, den technisch-naturwissenschaftlichen und den kulturellen Bereich.
Bei Fragen oder Anregungen wenden Sie sich bitte an Frau Nicole Genitheim vom IFB, die telefonisch (0911/2356524) oder per E-Mail (nicole.genitheim@ifb.uni-erlangen.de) erreichbar ist.
Die Selbsthilfe der Rechtsanwälte e.V. hat das Institut für Freie Berufe (IFB) mit einer Studie zum Thema „Anwaltschaft 4.0 – Lage und Entwicklung“ beauftragt. Hierzu führt das IFB eine Onlinebefragung durch, an der sich möglichst viele Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beteiligen sollen. Näheres entnehmen Sie bitte dem
vorgelegt. Er befasst sich wie üblich mit der beruflichen und wirtschaftlichen Lage und der Entwicklung der Anwaltschaft.
Der Erhebungszeitraum erstreckt sich von Ende Oktober 2019 bis Anfang März 2020; die Daten wurden also erhoben, als die Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie noch nicht bestanden. Neben den „klassischen“ wirtschaftlichen personen- und kanzleibezogenen Daten zur wirtschaftlichen Situation sowie den Daten zu Mandats- und Vergütungsvereinbarungsstrukturen sind erstmals detaillierte Daten zum Personal in Rechtsanwaltskanzleien erhoben worden, insbesondere zu den Auszubildenden. Ebenfalls zum ersten Mal wurden Zusatzfragen zur Nutzung des beA und zum Datenschutz gestellt. Darüber hinaus wurden die Teilnehmenden nach ihren Erfahrungen und ihrer Verwendung von modernen anwaltsspezifischen Technologien (Legal Tech) befragt.
Der BRAK-Ausschuss Sozialrecht hat seine Hinweise zum Thema „Fallstricke“ im sozialgerichtlichen Verfahren ergänzt. Diese stehen nachfolgend zum Download bereit.
Das sozialgerichtliche Verfahren hat große Ähnlichkeit mit dem verwaltungs- und finanzgerichtlichen Verfahren, die Verfahrensordnungen sind im Wesentlichen gleich ausgestaltet. Dennoch haben sich in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts einige „Fallstricke“ entwickelt, die für die anwaltliche Tätigkeit von Bedeutung sind. In den Hinweisen des Ausschusses werden vier Problemkreise näher betrachtet: Beweisanträge, Anträge im laufenden Verfahren, Bescheidungsurteile und die Beantragung von Vertagungen.
Auch im Jahre 2021 wird der Deutsche Anwaltstag nur virtuell stattfinden. Angesichts der Entwicklung der Corona-Pandemie sah sich der Deutsche Anwaltverein (DAV) gezwungen, die für 09.06. bis 11.06.2021 geplanten Präsenzveranstaltungen abzusagen und den DAT auf Online-Seminare zu beschränken, die in der gesamten Woche von Montag, 07.06.2021, bis Freitag, 11.06.2021, angeboten werden.