Archiv für den Monat: Mai 2020

Neuwahl des Präsidiums der Rechtsanwaltskammer Bamberg – Rechtsanwältin Ilona Treibert (Bayreuth) neue Kammerpräsidentin

In seiner konstituierenden Sitzung vom 15.05.2020 hat der neue Vorstand der Rechtsanwaltskammer Bamberg folgende Vorstandsmitglieder in das Präsidium gewählt:

  • Präsidentin: Rechtsanwältin Ilona Treibert (Bayreuth)
  • Vizepräsident: Rechtsanwalt Dr. Heinz Kracht (Würzburg)
  • Schriftführerin: Rechtsanwältin Elisabeth Geheeb (Bamberg)
  • Schatzmeister: Rechtsanwalt Georg Winkler (Bamberg)

Nach vierjährigem Engagement als Vizepräsidentin folgt Ilona Treibert auf den langjährigen Kammerpräsidenten Dr. Lothar Schwarz (Schweinfurt), der das Amt seit 2006, somit 14 Jahre lang, bekleidete und auf eine nochmalige Wiederwahl verzichtet hatte.

Die neue Schriftführerin Elisabeth Geheeb gehört dem Kammervorstand seit 2014 an. Sie ist Nachfolgerin von Dr. Heinz Kracht, Präsidiumsmitglied seit 2016, der in die Position des Vizepräsidenten aufrückte.

Der neue Schatzmeister Georg Winkler, Mitglied des Vorstands seit 2004, löst seinen Vorgänger Udo Kießwetter ab, der sich für einen Rückzug aus Präsidium und Vorstand entschieden und schon bei der Vorstandswahl 2020 nicht mehr kandidiert hatte. Er hatte sich seit 2000 im Vorstand und seit 2007 im Präsidium engagiert.

Näheres zum Präsidium erfahren Sie unter www.rakba.de/die-kammer/praesidium.

BGH: Keine Verpflichtung zur beA-Nutzung bei Scheitern der Telefax-Übermittlung

In jüngster Vergangenheit gab es bereits diverse Entscheidungen zur Frage, ob ein Rechtsanwalt zur Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs verpflichtet ist, sollte die Einreichung eines Schriftsatzes per Telefax scheitern. Am 28.04.2020 hat sich der 10. Senat des Bundesgerichtshofs (Az. X ZR 60/19) erstmals zu dieser Problematik geäußert – betroffen war allerdings ein Patentanwalt, der nicht über ein beA verfügte und daher einen Rechtsanwalt mit der elektronischen Einreichung des Schriftsatzes hätte beauftragen müssen.

Nach Auffassung des BGH sei „zweifelhaft“, ob eine Verpflichtung zur aktiven beA-Nutzung bestehe. Denn angesichts der vielen Störungen des Systems (die Richter bezogen sich hier auf die zwölf Störungsmeldungen aus dem März 2020 mitten in der Corona-Krise) bestünden Zweifel, ob das System bei Sendungen kurz vor Fristablauf eine höhere Sicherheit böte.

Damit stellte sich das oberste Gericht gegen die Entscheidung des OLG Dresden (NJW 2019, 3312), das für zeitkritische Sendungen von fristgebundenen Schriftsätzen den rechtzeitigen alternativen Einsatz des beA als verpflichtend angesehen hatte. Das LG Krefeld (NJW 2019, 3658) war dem gefolgt. Das LG Mannheim (NJW 2020, 940) hatte sich auf die Gegenseite geschlagen und darauf hingewiesen, dass einer Versendung entgegenstehende technische Schwächen des Nutzers diesem mangels allgemeiner aktiver Nutzungspflicht nicht zur Last gelegt werden dürften.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht nachfolgend zum Download bereit.

In einer weiteren Entscheidung des 6. Senats vom 17.03.2020 (Az. VI ZB 99/19) ging es um die Ausgangskontrolle beim beA-Versand. Nach Meinung des Bundesgerichtshofs sei es nicht ausreichend, am Abend lediglich festzu­stellen, dass die Versendung irgendeines Schrift­satzes mit dem passenden Aktenzeichen an das Gericht erfolgte. Vielmehr müsse anhand eines sinnvoll vergebenen Dateinamens auch geprüft werden, welcher Art dieser Schriftsatz war.

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Neue Kontaktdaten des beA-Service Desk/Anwendersupport ab 02.06.2020

Wie Sie dem Sondernewsletter der BRAK vom 20.05.2020 bereits entnehmen konnten, werden sich ab 02.06.2020 die Kontaktdaten des beA-Service Desk/Anwendersupport ändern. Die zentrale Anlaufstelle für alle Fragen rund um das beA wird dann wie folgt zu erreichen sein:

Jeder Hinterleger erhält wie bisher automatisch eine Störungsmeldung per-E-Mail, die über Zugriffsmöglichkeiten auf das neue Service-Portal informiert, um den Bearbeitungsstand einsehen zu können. Zugriffsdaten zum bisherigen Service-Portal werden nicht übernommen. Alle Nutzer des beA, die vor 02.06.2020 eine noch nicht abschließend bearbeitete Support-Anfrage beim bisherigen Dienstleister platziert haben, werden per E-Mail über das weitere Vorgehen informiert.

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Virtueller Deutscher Anwaltstag vom 15.06. bis 19.06.2020

Nachdem der Deutsche Anwaltverein (DAV) den für 17.06. bis 19.06.2020 in Wiesbaden geplanten DAT wegen der Corona-Pandemie absagen musste, findet von Montag, 15.06.2020, bis Freitag, 19.06.2020, der Deutsche Anwaltstag erstmals in virtueller Form statt.

Im Zentrum steht das Fachprogramm mit der Möglichkeit für alle Kolleginnen und Kollegen, kostengünstig Online-Fortbildungen zu absolvieren. Angeboten werden sowohl Webinare als auch Live-Streams, Video-Streams und Podcasts. Daneben gibt es weitere Fortbil­dungen und mehrere rechts­po­li­tische Programm­punkte und – ebenfalls virtuell – die AdvoTec für Kanzlei­bedarf.

Nähere Informationen zum virtuellen DAT und die Möglichkeit der Anmeldung finden Sie auf der Internetseite des Deutschen Anwaltvereins unter https://anwaltstag.de/de/virtueller-anwaltstag-2020/ueber-den-anwaltstag.

Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft – Ende der Tätigkeit von Prof. Dr. Gaier

Nach einer Presseinformation der Bundesrechtsanwaltskammer vom 20.04.2020 wurden an Prof. Dr. Reinhard Gaier neue Aufgaben herangetragen, mit denen sich seine Beanspruchung durch die Tätigkeit als Schlichter der Rechtsanwaltschaft nicht verbinden ließ. Aus diesem Grunde hat er sein Amt einvernehmlich mit Ablauf des 30.04.2020 niedegelegt.

Die BRAK wird in Kürze eine/n neue/n Schlichter/in bestellen. Erste Kontakte sind bereits aufgenommen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Schlichtungsstelle unter https://www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de/.

Umsatzsteuerliche Hinweise für die Rechnungslegung durch und an Rechtsanwälte

Der Ausschuss Steuerrecht der Bundesrechtsanwaltskammer hat seine umsatzsteuerlichen Hinweise für die Rechnungslegung durch und an Rechtsanwälte aktualisiert und dabei insbesondere die Ausführungen zur Ist-Versteuerung überarbeitet. Die Handlungshinweise (Stand: Mai 2020) finden Sie nachstehend.

Auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gelten die Regelungen des Umsatzsteuergesetzes, aus dem sich insbesondere Anforderungen für die zu stellenden Rechnungen, für den Vorsteuerabzug und für den Umgang mit Reise- und Bewirtungskosten ergeben.

Stellungnahme der BRAK zum Bericht über die Anwendung der DSGVO

Nach Art. 97 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) muss die Europäische Kommission dem Europaparlament und dem Rat bis 25.05.2020 und danach alle vier Jahre einen Bericht über die Bewertung und Überprüfung der DSGVO vorlegen. Ziel ist es, mögliche Auffälligkeiten und Probleme in der Anwendung zu identifizieren. Hierzu hat die Bundesrechtsanwaltskammer eine Stellungnahme erarbeitet, die nachfolgend zum Download zur Verfügung steht.

Die BRAK betont die Bedeutung des Schutzes des anwaltlichen Berufsgeheimnisses und fordert sektorspezifische Vorschriften für alle Rechtsanwälte in der Europäischen Union. Verbesserungen erkennt sie bei den Regelungen zur datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit; gleichzeitig verlangt sie die Konkretisierungen von Pauschalisierungen.

Umfrage zur Bedeutung von neurowissenschaftlichen Forschungsergebnissen im Suchtbereich

Das Leibniz-Institut für Präventionsforschung und Epidemiologie (BIPS) führt im Rahmen des vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) geförderten Projektes A-BRAIN (detaillierte Informationen unter https://blogs.helsinki.fi/a-brain/) eine Studie zur Bedeutung von neurowissenschaftlichen Forschungsergebnissen im Suchtbereich im Arbeitsalltag (auch) von Rechtsanwälten sowie zu deren ethischen und rechtlichen Implikationen durch.

Zur Onlinebefragung, die ca. 15 Minuten dauert, gelangen Sie über folgenden Link: https://www.bips-institut.de/umfrage-tool/index.php/136527?lang=de. Sofern Sie nicht teilnehmen möchten, weil das Thema Sucht/Abhängigkeitserkrankungen in Ihrem beruflichen Alltag keine Rolle spielt, können Sie dies über den Link https://www.bips-institut.de/umfrage-tool/index.php/511659?lang=de anzeigen.

Young Lawyers Contest 2021

Die Europäische Rechtsakademie (ERA) plant im kommenden Jahr eine Neuauflage des Wettbewerbs „Young Lawyers Contest“. Er wird gemeinsam von der ERA und der Warschauer Anwaltskammer ausgerichtet und in der Organisation vom CCBE unterstützt. Dabei soll es jungen Anwälten ermöglicht werden, in einem internationalen Team praktische Fragen des Europarechts zu erarbeiten und ihnen dadurch Gelegenheit gegeben werden, Erfahrungen auszutauschen, ihr kritisches Denkvermögen sowie ihre Kommunikationsfähigkeiten zu fördern und wichtige Beziehungen für ihre weitere Karriere zu entwickeln.

Nach einer ersten Runde, die schriftlich abgehalten wird, folgt vom 04.02. bis 05.02.2021 ein anderthalbtägiges Event in den Tagungsräumen der ERA in Trier. Auf dem Programm stehen die Verteidigung der schriftlichen Arbeiten, Verhandeln und mündliche Plädoyers vor einer Jury. Alle Teilnehmer erhalten ein Zertifikat, welches zur Anerkennung über die Fortbildung bei der jeweiligen Anwaltskammer eingereicht werden kann, und eine Mitgliedschaft in der Friends of ERA Association für ein Jahr. Reise- und Unterbringungskosten werden den Teilnehmern erstattet.

Weitere Details über den Wettbewerb, die Auswahlprozedur und die Teilnahme können der Young Lawyers Contest web site entnommen werden. Anmeldungen werden bis 01.07.2020 entgegen genommen.

Neue Corona-Regelungen in Bayern seit 18.05.2020

Mit Wirkung ab 18.05.2020 wurden die in Bayern verhängten Einschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie weiter gelockert. Die geänderte Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV), gültig vom 18.05.2020 (in Teilen ab 16.05. bzw. 20.05.2020) bis 29.05.2020, sieht u. a. Folgendes vor:

  • Maskenpflicht auch im öffentlichen Personenfernverkehr inkl. Flugzeugen (§ 8 S. 1 n. F. der 4. BayIfSMV).
  • Der Spiel- und Wettkampfbetrieb in Profiligen (insb. 1. und 2. Fußball-Bundesliga) und im DFB-Pokal ist unter strengen Vorgaben wieder zulässig (§ 9 Abs. 3 n. F. der 4. BayIfSMV).
  • Gastronomie und Hotelerie: Bierkeller, Biergärten, Restaurants und Bars dürfen ihre Außenbereiche wieder öffnen, allerding nur von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr (§ 13 Abs. 4 n. F. der 4. BayIfSMV) – ab 02.06.2020 bis 22:00 Uhr. Seit 25.05.2020 ist von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr auch der Gaststättenbetrieb im Innenraum möglich (§ 13 Abs. 5 n. F. der 4. BayIfSMV). Ein geregelter Hotelbetrieb soll ab 30.05.2020 folgen. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist aber grundsätzlich verpflichtend.

Weitere Informationen und die aktuellen Vorschriften im Einzelnen finden Sie hier:

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hatte es am 15.05.2020 abgelehnt, die Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung außer Vollzug zu setzen. Näheres entnehmen Sie bitte der

Notbetreuung von Kindern in Bayern – Ausweitung und neue Formulare

Die Bayerische Staatsregierung hat die Notbetreuung für Kinder ab 25.05.2020 weiter ausgebaut. Um Vorschulkindern einen Abschluss ihrer Kindergartenzeit zu ermöglichen, haben sie und ihre Geschwisterkinder, die dieselbe Einrichtung besuchen, wieder Zugang zur Kita. Auch die Großtagespflege wird geöffnet. Dort werden maximal zehn Kinder gleichzeitig von zwei oder drei Tagespflegepersonen betreut. Ebenso öffnen Waldkindergärten und andere nicht gebäudegebundene Kindertageseinrichtungen.

Zur Beantragung der Notbetreuung wurden neue Formulare eingeführt. Diese stehen nachfolgend zum Download bereit.

Obige Formulare sowie nähere Informationen zur Notbetreuung finden Sie weiterhin auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales unter https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/corona-kindertagesbetreuung.php#Notbetreuung/.

BRAK setzt sich für die Anpassung der Antragsvoraussetzungen bei den Corona-Soforthilfen ein

Im Zuge der Diskussion um ein Corona-Steuerhilfegesetz hat sich die Bundesrechtsanwaltskammer für eine angemessene Berücksichtigung der Anwaltschaft bei den Corona-Sorforthilfen eingesetzt.

Wie sich im Laufe der letzten Wochen herausgestellt hat, können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von der staatlichen Unterstützung kaum profitieren. Denn trotz des schon jetzt spürbaren Rückgangs von Neumandaten werden sich Liquiditätseinbußen häufig erst in einigen Monaten einstellen, weil teilweise noch Einnahmen aus Vorschüssen oder bereits bearbeiteten Mandaten verzeichnet werden. Insofern können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte derzeit (noch) nicht effektiv darlegen, dass die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um aktuelle Verbindlichkeiten zu decken. Die Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Soforthilfe sind damit faktisch nicht zu erfüllen.

Nach Vorschlag der BRAK sollte es ausreichen, den Rückgang der Aufträge (unter Angabe des Streitwerts oder der erwarteten Gebührenhöhe) seit Beginn der Pandemie im Vergleich zu den Vormonaten um ein bestimmtes Maß konkret darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Befristung der Corona-Hilfen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sollte ausgesetzt werden.

Näheres entnehmen Sie bitte den folgenden Dokumenten:

Umfrage zu den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in den Freien Berufen

Im Auftrag des Bundesverbandes der Freien Berufe e.V. (BFB) führt das Institut für Freie Berufe der Universität Erlangen-Nürnberg (IFB) eine Blitzumfrage zu den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie durch. Freiberufler werden dazu befragt, ob sie (finanzielle) Hilfsmaßnahmen in Anspruch nehmen, wie sie die Maßnahmen bewerten und welche Auswirkungen die Pandemie auf ihr Unternehmen hat.

Die Teilnahme dauert etwa zehn Minuten und erfolgt anonym. Zur Umfrage, die bis 01.06.2020 laufen wird, gelangen Sie über folgenden Link: http://www.t1p.de/bfb-corona.

Bayern hebt Ausgangsbeschränkungen auf, Kontaktbeschränkungen bleiben – Auswirkungen auf Anwaltskanzleien

Seit 06.05.2020 sind in Bayern die allgemeinen Ausgangsbeschränkungen entfallen. Die bestehenden Kontaktbeschränkungen und das Distanzgebot gelten nach einem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung vom 05.05.2020 allerdings fort. Einzelheiten (auch zu den neuen Bußgeldern) entnehmen Sie bitte

Zu den wichtigsten Regelungen gehören:

  • Das allgemeine Abstandsgebot (§ 1 Abs. 1 der 4. BayIfSMV)
  • Die Maskenpflicht (§§ 1 Abs. 2 und 8 der 4. BayIfSMV)
  • Die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und im privaten Raum (§§ 2 und 3 der 4. BayIfSMV)
  • Spezielle Besuchsverbote (§ 4 der 4. BayIfSMV)
  • Veranstaltungs-, Versammlungs- und Ansammlungsverbote – mit Ausnahmen (§§ 5 bis 7 der 4. BayIfSMV)
  • Vorschriften für Sport, Spielplätze und Freizeiteinrichtungen (§§ 9 bis 11 der 4. BayIfSMV)

Seit 11.05.2020 dürfen auch alle Handels- und Dienstleistungsbetriebe wieder öffnen, unabhängig von ihrer Größe, wenn auch unter Auflagen wie z. B. dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und dem Einhalten eines Mindestabstands von 1,5 m zwischen den Kunden (vgl. § 12 der 4. BayIfSMV).

Die Öffnung der Gastronomie ist im Außenbereich für 18.05.2020 und im Innenbereich für 25.05.2020 vorgesehen. Hotels und Tourismusangebote sollen am 30.05.2020 folgen.

Die neuen Regelungen wirken sich auch auf den Betrieb von Anwaltskanzleien aus. Folgendes ist zu beachten:

  • Mandantinnen und Mandanten können ihren Anwalt wieder ohne Einschränkungen aufsuchen; ein triftiger Grund zum Verlassen der eigenen Wohnung ist nicht mehr erforderlich, so dass auch kein dringender und unaufschiebbarer Fall für den Anwaltstermin vorliegen muss.
  • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können (wie schon bislang) persönliche Besprechungen mit ihren Mandantinnen und Mandanten (und mit Dritten) führen, müssen aber gewisse Vorgaben zum Hygieneschutz beachten. Dazu gehört die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m (§ 12 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 der 4. BayIfSMV).
  • Ob das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung obilgatorisch ist, bleibt derzeit noch unklar. Die 4. BayIfSMV sieht für “Dienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr” vor, dass sowohl für das Personal als auch für die Kunden und ihre Begleitpersonen eine Maskenpflicht gilt, die nur dann entfällt, wenn die Art der Dienstleistung sie nicht zulässt (§ 12 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 3 der 4. BayIfSMV). Auch wenn die Kammer eine Anwaltskanzlei nicht als “Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr” betrachtet, ist eine eindeutige Aussage nicht möglich. Denn auch die neuen FAQs des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration enthalten keine Antwort auf diese Frage (allerdings ist dort von “Einzelhandel” die Rede, worunter eine Anwaltskanzlei wohl nicht subsumiert werden kann).

Maskenpflicht in allen Gerichtsgebäuden im Bezirk des OLG Bamberg ab 11.05.2020

Nach Mitteilung des Oberlandesgerichts Bamberg besteht seit 11.05.2020 an allen ordentlichen Gerichten im OLG-Bezirk eine Maskenpflicht (anders noch unser Sondernewsletter vom 04.05.2020). Alle Besucher – und auch Justizangehörigen – haben beim Betreten von Gerichtsgebäuden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Nähere Regelungen treffen die einzelnen Amts- und Landgerichte selbst, weshalb allen Kolleginnen und Kollegen empfohlen wird, sich vorsorglich bei ihrer örtlichen Justizbehörde zu erkundigen. Dies gilt insbesondere für Ausnahmen zum Beispiel für Kinder bis zum sechsten Geburtstag oder Personen, denen das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist.

Die Maskenpflicht gilt für alle Verkehrsflächen, insbesondere Wartebereiche vor Sitzungssälen, Sanitärräume und Bibliotheken, sowie beim Betreten der Sitzungssäle und von Diensträumen. Im Sitzungssaal selbst entscheidet der Vorsitzende aufgrund seiner sitzungspolizeilichen Gewalt über das Tragen einer Maske.

Zudem sind beim Aufenthalt in Justizgebäuden die allgemeinen Hygienemaßnahmen zu beachten wie beispielsweise das Einhalten eines Mindestabstands von 1,5 m, Verzicht auf Händeschütteln, häufiges Händewaschen und Nutzung von Desinfektionsmitteln, die im Eingangsbereich der Gerichtsgebäude und in Bereichen mit hohem Besuchsaufkommen zur Verfügung stehen.

Die schriftliche Selbstauskunft zu COVID-19 ist weiterhin abzugeben. Das einschlägige (neue) Formular finden Sie nachstehend.

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Internetseiten des Oberlandesgerichts Bamberg unter https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/oberlandesgerichte/bamberg/ und des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz unter https://www.justiz.bayern.de/presse-und-medien/pressemitteilungen/archiv/2020/35.php.

BayVGH: Keine Außervollzugsetzung der Maskenpflicht

Mit Beschluss vom 05.05.2020 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Az. 20 NE 20.926) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die 3. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (3. BayIfSMV) abgelehnt. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der

Eine weitere Entscheidung zur Maskenpflicht – mit demselben Ergebnis – hat der BayVGH (Az. 20 NE 20.955) am 07.05.2020 getroffen.

Auch der Antrag auf Außervollzugsetzung der 3. BayIfSMV im Rahmen einer Popularklage (Az. Vf. 34-VII-20) wurde am 08.05.2020 zurückgewiesen.

Alle drei Entscheidungen stehen nachfolgend zum Download bereit.

Berufsschulunterricht der Rechtsanwaltsfachangestellten

Nachdem die Abschlussklassen (Prüfung im Jahr 2020) schon seit 27.04.2020 wieder beschult werden, steht jetzt auch der Fahrplan für die anderen Jahrgangsstufen fest. Er sieht vor, dass ab 11.05.2020 der Unterricht in den 11. Klassen wieder beginnt, also für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die im Jahr 2021 ihren Abschluss anstreben. Die Beschulung der 10. Klassen soll nach den Pfingstferien, somit ab 15.06.2020, wieder aufgenommen werden. Bis dorthin findet der Unterricht weiter online statt.

Nähere Einzelheiten erfahren Ausbilder und Auszubildende bei ihrer örtlichen Berufsschule bzw. auf deren Internetseiten. Dies gilt insbesondere für die einzuhaltenden Schutz- und Hygienemaßnahmen in den Klassenräumen, im Schulgebäude allgemein und auf dem Schulweg, vor allem die Pflicht zur Tragung einer Mund-Nasen-Bedeckung.

Die Würzbuger Klara-Oppenheimer-Schule hat am 07.05.2020 ein

mit Hinweisen geschickt. Dort beginnt der Unterricht für die Klassen 11RA1 und 11RA2 ab 11.05.2020 nach normalem Stundenplan, allerdings mit nur halber Klassenstärke, weshalb die Klassen in zwei Hälften geteilt werden und sich wöchentlich abwechseln.

Weitere Informationen zum Berufsschulunterricht finden Sie auf den Internetseiten des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus unter https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/6964/so-geht-es-an-den-schulen-in-bayern-weiter.html und https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/6945/faq-zum-unterrichtsbetrieb-an-bayerns-schulen.html (FAQs).

Maskenpflicht in Bayern in Ladengeschäften und im ÖPNV seit 27.04.2020 – nicht in Anwaltskanzleien und bei Gericht

Seit 27.04.2020 gilt in Bayern eine Maskenpflicht in Ladengeschäften (auch in denjenigen, die zuvor schon geöffnet waren, wie z. B. Lebensmittelgeschäfte) und im öffentlichen Personennahverkehr (auch in Taxen und bei Fahrten mit Fahrdienstleistern sowie beim Warten an Haltestellen oder Bahnhöfen). Personal und Kunden ab dem siebten Lebensjahr haben eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (bis 26.04.2020 war dies lediglich empfohlen worden). Verstöße werden mit empfindlichen Bußgeldern geahndet, in der Regel von 150,00 €.

Die Maskenpflicht war ursprünglich bis 03.05.2020 begrenzt, wurde mit Erlass der Dritten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (3. BayIfSMV) vom 01.05.2020 zwischenzeitlich aber bis 10.05.2020 verlängert.

Anwaltskanzleien sind keine Ladengeschäfte, so dass weder Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte und ihre Mitarbeiter/innen noch Mandanten und sonstige Besucher eine Schutzmaske tragen müssen. Allerdings ist § 4 Abs. 5 S. 1 und 2 der 3. BayIfSMV zu beachten, wonach in Dienstleistungsbetrieben unbeschadet sonstiger Vorschriften ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden muss und sich auch bei Einhaltung dieses Abstands nicht mehr als zehn Personen im Wartebereich aufhalten dürfen.

Auch in Gerichtsverhandlungen ist eine Schutzmaske nicht generell vorgeschrieben. Allerdings können einzelne Gericht gesonderte Vorgaben machen, die es einzuhalten gilt.

Näheres zur Maskenpflicht entnehmen Sie bitte den Internetseiten des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration sowie den nachstehenden Verordnungen und dem neuen Bußgeldkatalog (gültig seit 27.04.2020).

Keine generelle Maskenpflicht besteht auch in den Berufsschulen. Das Bayerische Ministerium für Unterricht und Kultus empfiehlt jedoch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zumindest bei der Ankunft im Schulgebäude und beim Toilettengang. Nähere Informationen finden Sie in den FAQs des Ministeriums unter https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/6945/faq-zum-unterrichtsbetrieb-an-bayerns-schulen.html.

Verlängerung der Ausgangsbeschränkungen bis einschließlich 10.05.2020 – weitere Lockerungen bei Versammlungen und Betriebsuntersagungen

Die Bayerische Staatsregierung hat beschlossen, die bis 03.05.2020 geltenden Ausgangsbeschränkungen bis einschließlich 10.05.2020 zu verlängern. Hierzu wurde am 01.05.2020 eine dritte Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (3. BayIfSMV) erlassen, die ab 04.05.2020 aber auch weitere Lockerungen vorsieht. Insbesondere sind unter bestimmten Voraussetzungen wieder erlaubt:

  • Öffentlich zugängliche Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften (§ 2 der 3. BayIfSMV)
  • Öffentliche Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes (§ 3 der 3. BayIfSMV)
  • Der Betrieb von Ladengeschäften, Einkaufszentren und Kaufhäusern des Einzelhandels (§ 4 Abs. 4 der 3. BayIfSMV) einschließlich Friseur- und Fußpflegebetrieben (§ 4 Abs. 5 S. 3 und § 7 Abs. 3 Nr. 2. und 3. der 3. BayIfSMV)

Allerdings ist zum Teil das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben, sei es für die Teilnehmer von Gottesdiensten (§ 2 S. 1 Nr. 2. der 3. BayIfSMV) oder für das Personal und die Kunden von Geschäften (§ 4 Abs. 4 S. 1 Nrn. 3. und 4. i. V. m. Abs. 5 S. 3 der 3. BayIfSMV). Diese Verpflichtung gilt fortan auch für die Schülerbeförderung im ÖPNV (§ 8 der 3. BayIfSMV).

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den folgenden Dokumenten:

Verkaufsflächenregelung nach § 2 Abs. 4 und 5 der 2. BayIfSMV entspricht nicht dem Gleichheitssatz

Mit Beschluss vom 27.04.2020 (Az. 20 NE 20.793) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass die Regelung in § 2 Abs. 4 und 5 der 2. BayIfSMV, wonach Geschäfte nur dann wieder öffnen dürfen, wenn ihre Verkaufsräume eine Fläche von 800 qm nicht überschreiten, gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Denn in bestimmten Branchen wie zum Beispiel dem Buchhandel gilt die Beschränkung nicht. Näheres entnehmen Sie bitte der

Die Bayerische Staatsregierung hat die Entscheidung zum Anlass genommen, die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zu ändern. Schon seit 29.04.2020 gilt, dass auch größere Geschäfte wieder betrieben werden dürfen, wenn ihre tatsächlich für Kunden zugängliche Verkaufsfläche auf maximal 800 qm begrenzt ist, beispielsweise durch Absperrungen. Die Dritte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (3. BayIfSMV) vom 01.05.2020 regelt nunmehr die Details.

Lesen Sie hierzu die

Schon am 29.04.2020 hatte das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvQ 47/20) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Andere (Ober-) Verwaltungsgerichte in Deutschland haben bereits abweichend entschieden; eine bundeseinheitliche Rechtsprechung gibt es daher nicht.

Schriftliche Abschlussprüfung der Rechtsanwaltsfachangestellten – Prüfungsort Würzburg und Fach Rechtsanwendung

Wie im Sondernewsletter vom 23.04.2020 bereits angekündigt wird die schriftliche Abschlussprüfung am Dienstag, 12.05.2020, und Donnerstag, 14.05.2020, in Würzburg nicht in der Klara-Oppenheimer-Schule, sondern in der Aula der Franz-Oberthür-Schule, Zwerchgraben 2, 97074 Würzburg, stattfinden. Eine Lage- und Anfahrtbeschreibung (von der Klara-Oppenheimer-Schule aus) finden Sie hier. Bitte beachten Sie die nachstehende Hausordnung.

Bei Fragen können Sie sich gerne an die Geschäftsstelle der RAK Bamberg oder an die Klara-Oppenheimer-Schule (zuständig dort ist Frau Oberstudienrätin Anja Hügelschäfer) wenden.

Unabhängig vom Prüfungsort werden alle Prüflinge darauf hingewiesen, dass im Fach Rechtsanwendung der TV-Teil (Textverarbeitung) ausnahmsweise nicht am Computer geschrieben wird. Denn die Corona-bedingt einzuhaltenden Hygienemaßnahmen lassen einen Wechsel des Prüfungsraumes nicht zu.

Notbetreuung von Kindern in Bayern seit 27.04.2020 – neue Formulare

Mit Ausweitung der Notbetreuung an Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und heilpädagogischen Tagesstätten ab 27.04.2020 wurden neue Formulare zur Verfügung gestellt, mit denen bei erstmaliger Beantragung die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung versichert werden müssen. Diese stehen nachfolgend zum Download bereit.

Nähere Informationen zur Notbetreuung finden Sie weiterhin auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales unter https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/corona-kindertagesbetreuung.php#Notbetreuung. Auch in Bayern wurde die Anwaltschaft mittlerweile als systemrelevant anerkannt und damit dem Bereich der kritischen Infrastruktur zugeordnet (wir haben bereits berichtet).

Auswertung der Corona-Umfrage der BRAK

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zur Ermittlung der Auswirkungen der Corona-Krise auf die deutsche Anwaltschaft in der Zeit von 08.04. bis 20.04.2020 eine bundesweite Umfrage durchgeführt, an der sich 14.489 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beteiligt haben.

Etwa zwei Drittel haben erheblich weniger Mandate und damit im Zweifel einen empfindlichen Umsatzeinbruch zu verkraften. Rund 44 % haben entweder bereits Soforthilfe beantragt oder gehen davon aus, dies künftig tun zu müssen. Rund 10 % gaben an, in den Kanzleien, in denen sie tätig sind, sei bereits Kurzarbeit eingeführt worden.

Die Umfrage belegt, dass die Anwaltschaft zeitverzögert mit Liquiditätseinbußen rechnen muss. Weil Einnahmen aus Vorschüssen oder bearbeiteten Mandaten derzeit noch zu verzeichnen sind, wird sich der Rückgang von Neumandaten wirtschaftlich erst später auswirken. Die BRAK hatte deshalb schon mehrfach darauf verwiesen, dass die Voraussetzungen für Soforthilfen so angepasst werden müssen, dass sie auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zugutekommen.

Die Gesamtauswertung und weitere Einzelheiten finden Sie unter https://www.brak.de/die-brak/coronavirus/corona-umfrage/ sowie in nachfolgenden Dokumenten.