Zur Erinnerung: Pflicht zur passiven beA-Nutzung ab 01.01.2018!

Es wird nochmals daran erinnert, dass ab 01.01.2018 jeder Rechtsanwalt gemäß § 31a Abs. 6 BRAO zur passiven Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs verpflichtet ist. Dies bedeutet konkret, dass ab diesem Zeitpunkt die erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten und Zustellungen und der Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen sind. Wer sich daran nicht hält, verstößt nicht nur gegen seine berufsrechtliche Pflicht zur Entgegennahme ordnungsgemäßer Zustellungen, sondern läuft auch Gefahr, in die Haftung zu geraten.

Neben einem Internetanschluss wird zur beA-Nutzung in erster Linie eine beA-Karte (Basis oder Signatur) sowie ein Kartenlesegerät (das die notwendigen Anforderungen erfüllt) benötigt. Denjenigen Kolleginnen und Kollegen, die sich noch nicht im Besitz dieser Zugangsmedien befinden, wird dringend empfohlen, ihre Bestellungen unverzüglich auf der Internetseite der Bundesnotarkammer unter https://bea.bnotk.de vorzunehmen. Die hierzu erforderliche persönliche SAFE-ID wurde allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten von der Bundesrechtsanwaltskammer mitgeteilt. Gegebenenfalls können Sie diese dem neuen Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis entnehmen.

Bitte beachten Sie: Schon seit 28.11.2016, also seit über einem Jahr, verfügt jeder Rechtsanwalt über ein empfangsbereites(!) Postfach, in dem jederzeit Nachrichten eingehen können (oder bereits eingegangen sind). Dies setzt kein Zutun des Postfachinhabers voraus, so dass Post ans beA beispielsweise auch ohne Erstregistrierung geschickt werden kann.

Achtung: Derzeit ist das beA-System offline. Die passive Nutzungspflicht ist daher bis auf weiteres ausgesetzt! Nähere Informationen finden Sie hier.