Die Zustellung an das besondere elektronische Anwaltspostfach wird ab 01.01.2018 (nur) über ein elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) nachgewiesen, indem ein strukturierter Datensatz mittels beA erzeugt und dem Gericht übermittelt wird (§ 174 Abs. 4 S. 3 ff. ZPO). Das beA-System wurde bereits entsprechend modifiziert.
Gleichzeitig tritt die neue Fassung von § 14 S. 1 BORA in Kraft, welche die 6. Satzungsversammlung in ihrer 4. Sitzung vom 18.05.2017 beschlossen hatte. Danach hat der Rechtsanwalt ordnungsgemäße Zustellungen von Gerichten, Behörden und Rechtsanwälten entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit dem Datum versehen unverzüglich zu erteilen.