Elektronischer Rechtsverkehr in Straf- und Bußgeldsachen

Es wird darauf hingewiesen, dass am 01.01.2018 nicht nur in Verfahren nach der ZPO und dem FamFG der elektronische Rechtsverkehr mit den Gerichten eröffnet ist, sondern grundsätzlich auch in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren (§ 32a StPO n.F., § 110c OWiG n.F.). Allerdings haben die Bundesländer die Möglichkeit, den Beginn durch Rechtsverordnung bis 01.01.2020 zu verschieben.

Auch der Freistaat Bayern plant, in Bußgeldsachen von dieser sog. Opt-out-Regelung Gebrauch zu machen. Nach derzeitigen Informationen soll eine ERV-Eröffnung zum 01.01.2019 erfolgen. Bis dorthin gelten die derzeitigen Vorschriften weiter, zumal die Eröffnung des ERV für bestimmte Gerichte bzw. Verfahrensarten weiterhin von der Zulassung durch eine Rechtsverordnung abhängt. In Strafsachen dürfte es beim 01.01.2018 verbleiben.

Allen Kolleginnen und Kollegen, die in diesen Rechtsgebieten tätig sind, wird dringend empfohlen, sich vor der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs über die Situation in den einzelnen Bundesländern zu erkundigen. Weitere Informationen können Sie auch dem beigefügten Schreiben der Bundesrechtsanwaltskammer vom 12.12.2017 entnehmen.