Ab 01.01.2018 ist im Rahmen des automatisierten Mahnverfahrens nicht mehr nur der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids in maschinell-lesbarer Form einzureichen. Nach dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017 gilt diese Nutzungspflicht fortan auch für folgende Anträge:
- Antrag auf Neuzustellung des Mahnbescheids
- Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids
- Antrag auf Neuzustellung des Vollstreckungsbescheids
Auf dem Portal www.online-mahnantrag.de können die obigen Antragsarten in einer maschinell lesbaren Form erstellt werden. Für die Einreichung auf Papier – etwa im Falle der vorübergehenden Nichterreichbarkeit nach § 130d S. 2 ZPO n.F. – können die Anträge als Barcode gedruckt und übersandt werden.
Erfolgt die Übermittlung eines Antrags aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach, kann die Antragsdatei heruntergeladen und als Anlage zur beA-Nachricht übermittelt werden.