Neue beA-Version 2.0

Nach Mitteilung der Bundesrechtsanwaltskammer sind mit der beA-Version 2.0 unter anderem folgende Neuerungen geplant:

  • Die Einrichtung von beA-Postfächern für Syndikusrechtsanwälte
  • Die technische Umsetzung des „sicheren Übermittlungsweges“ i.S.v. § 130a Abs. 4 ZPO n.F.
  • Das elektronische Empfangsbekenntnis nach § 174 Abs. 4 ZPO n.F.
  • Die Einrichtung von beA-Postfächern für „weitere Kanzleien“ nach § 31a Abs. 7 BRAO

Die Gesetzesänderungen, die diesen Funktionalitäten zugrunde liegen, treten zum 01.01.2018 in Kraft. Bis 31.12.2017 müssen insbesondere schriftformbedürftige Dokumente qualifiziert elektronisch signiert werden, auch wenn sie vom Postfachinhaber eigenhändig verschickt werden. Ab 01.01.2018 wird beim Versand aus dem eigenen beA die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt; denn das beA ist ein „sicherer Übermittlungsweg“ i.S.v. § 130a ZPO n.F.