Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen am 09.11.2017 in Kraft getreten

Am 09.11.2017 ist das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30.10.2017 in Kraft getreten. Es gestattet die Inanspruchnahme externer Hilfskräfte für Dienste außerhalb der Kanzlei, sofern diese sorgfältig ausgewählt und belehrt werden sowie dafür Sorge tragen, dass auch weitere Hilfspersonen zur Verschwiegenheit verpflichtet werden.

Die Voraussetzungen für das Outsourcen von Kanzleitätigkeiten wie beispielweise Schreibarbeiten, Telefonsekretariate, Archivierungs- und IT-Dienste (sog. Non-Legal Outsourcing-Dienste) ohne Einbeziehung des Mandanten wurden in erster Linie durch Änderungen im Strafgesetzbuch und in der Bundesrechtsanwaltsordnung geschaffen.

Nach § 203 Abs. 3 und 4 StGB n.F. darf ein Rechtsanwalt fortan fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen, die an seiner beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, offenbaren, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist. Eine Strafbarkeit wegen Geheimnisverrats scheidet in diesen Fällen aus, es sei denn, der Rechtsanwalt hat nicht dafür Sorge getragen, dass die sonstige mitwirkende Person zur Geheimhaltung verpflichtet wird. Gleiches gilt für die sonstigen mitwirkenden Personen, wenn diese sich weiterer Hilfspersonen bedienen.

Die nach § 2 Abs. 4 BORA bestehende Berufspflicht, angestellte Mitarbeiter zur Verschwiegenheit zu verpflichten und über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren, findet sich jetzt auch im neuen § 43a Abs. 2 BRAO wieder. Darüber hinaus hat der Rechtsanwalt bei seinen Beschäftigten in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken.

Der neue § 43e BRAO normiert für externe Dienstleistungen einen berufsrechtlichen Erlaubnistatbestand und enthält die Anforderungen hierfür. Danach ist die Zugänglichmachung von Tatsachen, die unter die Verschwiegenheit fallen, gestattet, wenn dies für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen erforderlich ist. Allerdings ist der Rechtsanwalt verpflichtet, den Dienstleister sorgfältig auszuwählen und die Zusammenarbeit unverzüglich zu beenden, wenn die Einhaltung der Vorgaben nicht gewährleistet ist.

Neuregelungen gibt es auch beim Zeugnisverweigerungsrecht in §§ 53a und 97 StPO.