Rechtzeitig vor Beginn der passiven Nutzungspflicht am 01.01.2018 erhalten auch Syndikusrechtsanwälte ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach. Möglich wird dies durch ein Update im beA-System, mit dem auch Syndikusrechtsanwälte in das Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer aufgenommen werden. Der Eintrag enthält dann – neben der Postfachadresse, genannt SAFE-ID – den Zusatz, dass die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfolgt ist. Bei gleichzeitiger Zulassung als (niedergelassener) Rechtsanwalt oder bei mehreren Arbeitsverhältnissen erfolgt jeweils eine gesonderte Eintragung.
Alle Syndikusrechtsanwälte sollten ab 27.11.2017 ihre SAFE-ID dem Gesamtverzeichnis entnehmen und umgehend bei der Bundesnotarkammer unter https://bea.bnotk.de ihre beA-Karte bestellen. Geschieht dies bis spätestens 15.12.2017, sollte die Auslieferung rechtzeitig zum 01.01.2018 erfolgen. Hierbei ist Folgendes zu beachten:
- Ein (niedergelassener) Rechtsanwalt, der sich zusätzlich als Syndikusrechtsanwalt zulässt, erhält eine zusätzliche SAFE-ID und damit auch ein weiteres beA. Denn zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht wird für jede Tätigkeit ein eigenes Postfach eingerichtet. Wer für mehrere Arbeitgeber als Syndikusrechtsanwalt zugelassen ist, bekommt für jede Zulassung ein gesondertes beA.
- Wer sich als Syndikusrechtsanwalt zulässt und dafür auf seine bisherige Zulassung als Rechtsanwalt verzichtet, verliert aus demselben Grunde eines seiner Postfächer. Endet die Zulassung als Rechtsanwalt, hebt die BRAK die Zugangsberechtigung zu dem auf Basis dieser Zulassung eingerichteten beA auf.
- Für das neue beA wird eine neue Karte benötigt; das Abonnement für die bisherige beA-Karte muss beendet werden. Dazu ist die Widerrufsbestätigung der zuständigen Rechtsanwaltskammer an die Bundesnotarkammer zu übersenden. Diese sperrt die alte beA-Karte und kündigt das Abonnement außerordentlich zum Ende des laufenden Vertragsjahres.
- Wechselt ein Syndikusrechtsanwalt vor 02.01.2018 den Arbeitgeber, erhält er für seine neue Tätigkeit ein neues Postfach. Die beA-Karte sollte in diesem Falle nur für das neue und nicht für das alte, demnächst deaktivierte beA bestellt werden.
- Für jedes beA gibt es ein eigenes Sicherungsmittel. Wer über mehrere Zulassungen verfügt – als Rechtsanwalt und Syndikusrechtsanwalt, benötigt deshalb für jedes Postfach eine gesonderte beA-Karte.