Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte tritt am 01.01.2016 in Kraft

Am 17.12.2015 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte verabschiedet. Nach erfolgter Zustimmung des Bundesrates sowie Unterzeichnung und Ausfertigung durch den Bundespräsidenten wird es am 01.01.2016 in Kraft treten.

Durch die neuen Regelungen in §§ 46 bis 46c BRAO n.F. wird erstmals die Stellung angestellter Rechtsanwälte gesetzlich festgeschrieben, insbesondere solcher, die nicht in einer Anwaltskanzlei, sondern bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber wie etwa einem Unternehmen oder Verband beschäftigt sind. Zudem finden sich Übergangsvorschriften im Sozialrecht (§ 231 SGB VI).

Den Anstoß hierfür hatten drei Urteile des Bundessozialgerichts vom 03.04.2014 gegeben, wonach Syndikusanwälte der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, weil sie sozialversicherungsrechtlich als Angestellte zu betrachten seien. Zuvor konnten sie, ebenso wie selbstständige oder in einer Kanzlei angestellte Anwälte, über ein anwaltliches Versorgungswerk für ihr Alter vorsorgen.

Das neue Gesetz stellt klar, dass auch die Syndikustätigkeit Teil des einheitlichen Berufsbildes des Rechtsanwalts ist. Dementsprechend wird eine gesonderte Zulassung für Syndikusrechtsanwälte eingeführt, die es zukünftig neben der Zulassung als niedergelassener Rechtsanwalt geben wird. Sie ist verbunden mit der Pflichtmitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer und in der berufsständischen Versorgung.

Wichtig ist die Verknüpfung zwischen Berufsrecht und Sozialrecht: Wer bestandskräftig von der zuständigen Rechtsanwaltskammer als Syndikusrechtsanwalt zugelassen wird, ist auf Antrag auch von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Eine eigene Prüfungsmöglichkeit der DRV Bund, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens anzuhören ist und über ein eigenes Widerspruchs- bzw. Klagerecht verfügt, wird es nicht mehr geben.

Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes wird die Rechtsanwaltskammer Bamberg kurzfristig spezielle Formulare auf ihrer Homepage veröffentlichen, mit denen die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragt werden kann. Bis dorthin genügt eine Antragstellung im Rahmen eines formlosen Schreibens an die Geschäftsstelle. Es wird aber schon jetzt um Verständnis dafür gebeten, dass die Bearbeitung der Zulassungsanträge nicht innerhalb weniger Tage erfolgen kann.