Parallel zur Einrichtung der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer tritt zum 01.01.2016 die neue Vorschrift des § 945a ZPO in Kraft, die ebenfalls auf das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 zurück geht (vgl. Art. 1 Ziff. 26. und Art. 26 Abs. 5 FördElRVG). Danach wird von der Landesjustizverwaltung Hessen für alle Bundesländer ein zentrales, elektronisches Register für Schutzschriften (vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung) geführt.
Rechtsanwälte werden durch die neue Regelung in § 49c BRAO zukünftig verpflichtet sein, ihre Schutzschriften ausschließlich beim Schutzschriftenregister einzureichen (vgl. Art. 7 Ziff. 4. FördElRVG), was aber erst ab 01.01.2017 gilt (vgl. Art. 26 Abs. 6 FördElRVG). Bis dorthin kann die Einreichung weiterhin in bisheriger Form erfolgen, muss also nicht zwingend beim Schutzschriftenregister geschehen.
Für die Einstellung einer Schutzschrift ist eine Festgebühr von 83,00 € vorgesehen, wie der Bundestag am 15.10.2015 beschlossen hat. An diesem Tage wurde der Gesetzentwurf zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts angenommen, mit dem auch – obwohl nicht in Zusammenhang stehend – Regelungen zum elektronischen Schutzschriftenregister getroffen wurden. Zudem wurde festgelegt, dass die Einreichung von Schriftsätzen zu dem künftigen Verfahren gehört und daher mit der Verfahrensgebühr für das Prozessverfahren abgegolten ist.