Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

Mit seinen Entscheidungen vom 31.10.2012 (Az. B 12 R 8/10 R, B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) grundlegende Neuerungen zur Befreiung von angestellten Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen, die Mitglied des berufsständigen Versorgungswerks (in Bayern der BRAStV) sind, von der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt. Es wurde darauf hingewiesen, dass sich die erteilte Befreiung stets auf das jeweilige Arbeitsverhältnis und die innerhalb dieses Arbeitsverhältnisses durchgeführte Tätigkeit beziehe und daher bei jedem Arbeitgeberwechsel oder jeder wesentlichen Änderung im Tätigkeitsfeld beim bisherigen Arbeitgeber ein eigenständiges Befreiungsverfahren einzuleiten sei.

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund hat die gerichtlichen Vorgaben für ihre Verwaltungspraxis, auch für die Handhabung von „Altfällen“, in denen die Beschäftigung vor dem 31.10.2012 aufgenommen wurde, dieser Rechtsprechung angepasst.

Nähere Einzelheiten bitten wir dem beigefügten Rundschreiben der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) vom 09.01.2014 (BRAK-Nr. 21/2014) und dem beiliegenden Rundschreiben der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung (BRAStV) vom Januar 2014 zu entnehmen.