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	<title>RAK Bamberg Newsletter &#187; BRAK</title>
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	<description>Newsletter der Rechtsanwaltskammer des OLG Bamberg</description>
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		<title>Vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen erneuter Schwangerschaft zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen</title>
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		<pubDate>Fri, 23 Sep 2011 11:04:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion RAK Bamberg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[BRAK]]></category>

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		<description><![CDATA[Laut einem Urteil des EuGH vom 20.09.2007 in der Rechtssache C-116/06 (Kiiski) ist es mit Unionsrecht nicht vereinbar, wenn eine schwangere Frau den Zeitraum ihres Erziehungsurlaubs nicht verändern kann, um den ihr zustehenden Mutterschaftsurlaub in Anspruch zu nehmen. Hieraus folgte ein Normwiderspruch zu § 16 Absatz 3 Satz 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Da dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Laut einem Urteil des EuGH vom 20.09.2007 in der Rechtssache C-116/06 (Kiiski) ist es mit Unionsrecht nicht vereinbar, wenn eine schwangere Frau den Zeitraum ihres Erziehungsurlaubs nicht verändern kann, um den ihr zustehenden Mutterschaftsurlaub in Anspruch zu nehmen. Hieraus folgte ein Normwiderspruch zu § 16 Absatz 3 Satz 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Da dem Unionsrecht Vorrang zukommt, stellt das BMI im Einvernehmen mit dem BMFSFJ mit einem <a href="http://newsletter.rakba.de/media/2011/09/430Anlage1.pdf">Rundschreiben</a> klar, dass Arbeitnehmerinnen ihre bereits angemeldete Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen des § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 MuSchG vorzeitig und ohne Zustimmung des Arbeitgebers beenden können. Eine entsprechende Klarstellung wurde bereits in die <a href="http://newsletter.rakba.de/media/2011/09/430Anlage2.pdf">Richtlinien zum BEEG</a> aufgenommen. Eine Anpassung des § 16 Absatz 3 Satz 3 BEEG an das Gemeinschaftsrecht soll folgen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Stellungnahme der BRAK zum geplanten § 43d BRAO</title>
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		<pubDate>Fri, 23 Sep 2011 10:58:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion RAK Bamberg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[BRAK]]></category>

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		<description><![CDATA[[BRAK] Der Bundesrat hat im Juli den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung eingebracht. Danach sollen fernmündlich abgeschlossene Verträge, die im Rahmen eines Werbetelefonates zustande gekommen sind, nur dann wirksam werden, wenn sie vom Verbraucher innerhalb von zwei Wochen in Textform bestätigt wurden.
Mit dem Ziel, Verbraucher besser vor unseriösen Inkassodienstleistern zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://newsletter.rakba.de/media/2009/07/minibrak.jpg"><img class="alignnone size-full wp-image-1417" src="http://newsletter.rakba.de/media/2009/07/minibrak.jpg" alt="" width="37" height="20" /></a><em>[BRAK] </em>Der Bundesrat hat im Juli den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung eingebracht. Danach sollen fernmündlich abgeschlossene Verträge, die im Rahmen eines Werbetelefonates zustande gekommen sind, nur dann wirksam werden, wenn sie vom Verbraucher innerhalb von zwei Wochen in Textform bestätigt wurden.</p>
<p>Mit dem Ziel, Verbraucher besser vor unseriösen Inkassodienstleistern zu schützen, sollen im Rechtsdienstleistungsgesetz bestimmte Informationspflichten eingeführt werden. Durch eine Änderung der BRAO sollen diese Pflichten auch für Rechtsanwälte, die Inkassodienstleistungen erbringen, gelten. Der Inkassodienstleister würde danach verpflichtet, dem Schuldner, der der Forderung widerspricht, die Umstände des behaupteten Vertragsschlusses zu erläutern.</p>
<p>Die BRAK lehnt in ihrer Stellungnahme die geplante Neuregelung vehement ab. Der Vorschlag sei systemwidrig und zudem überflüssig, heißt es in dem Papier. Der durch Art. 12 GG verankerte Grundsatz der freien und selbstverantworteten Berufsausübung verbiete es, in das anwaltliche Berufsrecht eine Pflicht gegenüber Dritten aufzunehmen. Ähnlich hatte auch die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf argumentiert: Rechtsanwälte seien die berufenen Vertreter ihrer Mandanten und allein deren Interessen verpflichtet. Es wäre mit der Funktion des Rechtsanwaltes als Parteivertreter nicht zu vereinbaren, ihm Berufspflichten aufzuerlegen, die allein der Unterrichtung und Aufklärung der Gegenpartei dienen und, so die Bundesregierung, ihn bei der Vertretung der Interessen seines Mandanten Einschränkungen unterwirft, die geeignet sein können, das besondere gesetzlich geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant zu beeinträchtigen.</p>
<p><strong>Weiterführende Links</strong></p>
<ul>
<li>Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung inkl. Stellungnahme der Bundesregierung (<a href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/064/1706482.pdf">BT-Drucks. 17/6482</a>)</li>
<li><a href="http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2011/september/stellungnahme-der-brak-2011-52.pdf">Stellungnahme der BRAK Nr. 52/2011</a></li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>Warnung vor Betrugsmasche mit gefälschten Schecks</title>
		<link>http://newsletter.rakba.de/2011/09/22/warnung-vor-betrugsmasche-mit-gefalschten-schecks-2/</link>
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		<pubDate>Thu, 22 Sep 2011 11:58:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion RAK Bamberg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[BRAK]]></category>

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		<description><![CDATA[[BRAK] Bereits im vergangenen Jahr hatte die BRAK vor einer Betrugsmasche mit gefälschten Schecks zu Lasten von Rechtsanwälten gewarnt. Die Betrüger übersandten unter Vorspiegelung eines sich anbahnenden Mandates Schecks an Rechtsanwälte. Diese Schecks waren auf sehr hohe Summen ausgestellt, der die Forderung (z.B. Vorschuss) übersteigende Betrag sollte weitertransferiert oder rücküberwiesen werden. Die Täter nutzen dabei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://newsletter.rakba.de/media/2009/07/minibrak.jpg"><img class="alignnone size-full wp-image-1417" src="http://newsletter.rakba.de/media/2009/07/minibrak.jpg" alt="" width="37" height="20" /></a><em>[BRAK] </em>Bereits im vergangenen Jahr hatte die BRAK vor einer Betrugsmasche mit gefälschten Schecks zu Lasten von Rechtsanwälten gewarnt. Die Betrüger übersandten unter Vorspiegelung eines sich anbahnenden Mandates Schecks an Rechtsanwälte. Diese Schecks waren auf sehr hohe Summen ausgestellt, der die Forderung (z.B. Vorschuss) übersteigende Betrag sollte weitertransferiert oder rücküberwiesen werden. Die Täter nutzen dabei die Tatsache, dass bei Schecks eine Fälschung erst Tage oder sogar Wochen nach der Gutschrift und damit lange nach der etwaigen Rücküberweisung o.ä. zutage tritt.</p>
<p>Das Vorgehen der Betrüger hat sich zwischenzeitlich offenbar aufgrund ihrer Erfolglosigkeit verändert: Waren es zunächst nur Einzelanwälte oder kleinere Kanzleien, die per E-Mail kontaktiert wurden und die aufgrund der hohen Dollar-Scheckbeträge misstrauisch wurden, gingen die Betrüger zunehmend dazu über, größere Anwaltskanzleien zu kontaktieren.</p>
<p><strong>Weiterführender Link:</strong></p>
<ul>
<li><a href="http://www.brak.de/fuer-anwaelte/einzelseiten/warnung-vor-betrugsmaschen-mit-gefaelschten-schecks/">Warnung der BRAK vor Betrugsmasche      mit gefälschten Schecks (aktualisiert)</a></li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: RechtsanwaltsGmbH &amp; Co. KG nicht zulassungsfähig</title>
		<link>http://newsletter.rakba.de/2011/09/22/bgh-rechtsanwaltsgmbh-co-kg-kann-nicht-als-rechtsanwaltsgesellschaft-zugelassen-werden/</link>
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		<pubDate>Thu, 22 Sep 2011 11:57:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion RAK Bamberg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[BRAK]]></category>

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		<description><![CDATA[[BRAK] Der BGH hat in einer Grundsatzentscheidung die Zulassungsfähigkeit einer GmbH &#38; Co. KG verneint. Die Karlsruher Richter stellten in ihrem Urteil fest, dass der nach § 161 Abs. 1 HGB für die Gründung einer KG erforderliche Zweck – „Betrieb eines Handelsgewerbes“ – bei anwaltlicher Tätigkeit nicht erfüllt ist. Nach § 2 Abs. 1 BRAO [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://newsletter.rakba.de/media/2009/07/minibrak.jpg"><img class="alignnone size-full wp-image-1417" src="http://newsletter.rakba.de/media/2009/07/minibrak.jpg" alt="" width="37" height="20" /></a><em>[BRAK]</em><em> </em>Der BGH hat in einer Grundsatzentscheidung die Zulassungsfähigkeit einer GmbH &amp; Co. KG verneint. Die Karlsruher Richter stellten in ihrem Urteil fest, dass der nach § 161 Abs. 1 HGB für die Gründung einer KG erforderliche Zweck – „Betrieb eines Handelsgewerbes“ – bei anwaltlicher Tätigkeit nicht erfüllt ist. Nach § 2 Abs. 1 BRAO übe der Rechtsanwalt einen freien Beruf aus; seine Tätigkeit sei kein Gewerbe. Dies gelte auch dann, wenn der im Gesellschaftsvertrag festgelegte Gesellschaftszweck auch gewerbliche Tätigkeiten umfasst, die üblicherweise durch Rechtsanwälte ausgeübt werden, z.B. Treuhandtätigkeiten, Testamentsvollstreckungen, Insolvenzverwaltungen u.ä. Bestimmend sei bei einer Rechtsanwaltsgesellschaft, so das Gericht, grundsätzlich die Tätigkeit im Sinne des § 2 BRAO und nicht etwaige Nebentätigkeiten, mögen diese auch gegebenenfalls berufsrechtlich zulässig sein.</p>
<p>Der BGH betonte auch, dass es kein verfassungsverbürgtes Recht gibt, einen Beruf in jedweder Rechtsform betreiben zu können, auch soweit diese vom Gesetzgeber dafür nicht vorgesehen sind.</p>
<p><strong>Weiterführender Link</strong></p>
<ul>
<li><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=0b1adf72a32b2205f20f32a77deaa3b7&amp;nr=57359&amp;pos=0&amp;anz=1">Entscheidung des BGH v. 18.07.2011 – (AnwZ (Brfg) 18/10)</a></li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess</title>
		<link>http://newsletter.rakba.de/2011/09/22/rechtsbehelfsbelehrung-im-zivilprozess/</link>
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		<pubDate>Thu, 22 Sep 2011 11:56:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion RAK Bamberg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[BRAK]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://newsletter.rakba.de/?p=4422</guid>
		<description><![CDATA[[BRAK] Das Bundesjustizministerium hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung der Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess vorgelegt. Die BRAK hat dazu eine Stellungnahme erarbeitet.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene allgemeine Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung im gesamten Zivilprozess unabhängig vom Anwaltszwang soll für Rechtsuchende die Orientierung im gerichtlichen Instanzenzug erleichtern und unzulässige Rechtsmittel vermeiden. Für die freiwillige Gerichtsbarkeit und das familiengerichtliche [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://newsletter.rakba.de/media/2009/07/minibrak.jpg"><img class="alignnone size-full wp-image-1417" src="http://newsletter.rakba.de/media/2009/07/minibrak.jpg" alt="" width="37" height="20" /></a><em>[BRAK] </em>Das Bundesjustizministerium hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung der Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess vorgelegt. Die BRAK hat dazu eine Stellungnahme erarbeitet.</p>
<p>Die im Gesetzentwurf vorgesehene allgemeine Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung im gesamten Zivilprozess unabhängig vom Anwaltszwang soll für Rechtsuchende die Orientierung im gerichtlichen Instanzenzug erleichtern und unzulässige Rechtsmittel vermeiden. Für die freiwillige Gerichtsbarkeit und das familiengerichtliche Verfahren besteht bereits seit dem 01.09.2010 in § 39 FamFG eine entsprechende Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung.</p>
<p>Die BRAK begrüßt den Referentenentwurf grundsätzlich, äußert jedoch Bedenken im Hinblick auf die Rechtsfolgen einer fehlenden oder fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung. Nach dem Referentenentwurf sollen die Folgen über die Wiedereinsetzung gelöst werden, wobei ein fehlendes Verschulden vermutet wird, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die BRAK schlägt vor, dass diese (widerlegbare) Vermutung durch einen unbedingten Verschuldensausschluss bei fehlerhafter oder unterbliebener Rechtsbehelfsbelehrung ersetzt wird.</p>
<p>Darüber hinaus ist es aus Sicht der Kammer nicht hinnehmbar, dass dann nicht belehrt werden muss, wenn kein Rechtsmittel und keiner der genannten Rechtsbehelfe statthaft ist. Die angestrebte Vermeidung unzulässiger Rechtsmittel kann nur dann effektiv erfolgen, wenn auch eine Rechtsmittelbelehrung dahingehend erfolgt, dass ein Rechtsmittel nicht statthaft ist.</p>
<p><strong>Weiterführender Link</strong></p>
<ul>
<li><a href="http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2011/august/stellungnahme-der-brak-2011-51.pdf">Stellungnahme der BRAK zum      Referentenentwurf (Stlln.-Nr. 53/2011</a>)</li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>Telemediengesetz</title>
		<link>http://newsletter.rakba.de/2011/09/22/telemediengesetz/</link>
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		<pubDate>Thu, 22 Sep 2011 11:56:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion RAK Bamberg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[BRAK]]></category>

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		<description><![CDATA[[BRAK] Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes vorgelegt. Mit den vorgesehenen Änderungen soll der Datenschutz im Internet insbesondere in sozialen Netzwerken gestärkt werden. So sollen unter anderem die Informationspflichten der Diensteanbieter erweitert werden. Außerdem sollen die Anbieter verpflichtet werden, die Nutzer über die Risiken der Veröffentlichung aufzuklären und ihnen die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://newsletter.rakba.de/media/2009/07/minibrak.jpg"><img class="alignnone size-full wp-image-1417" src="http://newsletter.rakba.de/media/2009/07/minibrak.jpg" alt="" width="37" height="20" /></a><em>[BRAK] </em>Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes vorgelegt. Mit den vorgesehenen Änderungen soll der Datenschutz im Internet insbesondere in sozialen Netzwerken gestärkt werden. So sollen unter anderem die Informationspflichten der Diensteanbieter erweitert werden. Außerdem sollen die Anbieter verpflichtet werden, die Nutzer über die Risiken der Veröffentlichung aufzuklären und ihnen die Möglichkeit einzuräumen, die Daten jederzeit wieder löschen oder sperren zu lassen.</p>
<p>In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK das grundsätzliche Anliegen des Gesetzentwurfes, sieht jedoch die Wahrscheinlichkeit einer effektiven Umsetzung eher skeptisch. Gerade die Marktführer unter den Anbietern sozialer Netzte hätten ihren Sitz nicht in Deutschland und würden daher nur eingeschränkt vom deutschen Datenschutzrecht und TMG erfasst, heißt es in der Stellungnahme.</p>
<p>Die BRAK schließt sich daher der Auffassung der Bundesregierung (BT-Drs. 17/6765), die eine europäische Lösung anstrebt, an. Die Chance, europaweit harmonisierte Bedingungen international durchzusetzen, sei deutlich größer als im Vergleich zu einem nationalen Alleingang.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Weiterführende Links</strong></p>
<ul>
<li><a href="http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2011/september/stellungnahme-der-brak-2011-53.pdf">Stellungnahme der BRAK zum      Gesetzentwurf (Stlln.-Nr. 53/2011)</a></li>
<li><a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/067/1706765.pdf">Entwurf des Bundesrates für ein      Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes inkl. Gegenäußerung der Bundesregierung      (BT-Drs. 17/6765)</a></li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>§ 522 ZPO</title>
		<link>http://newsletter.rakba.de/2011/09/22/%c2%a7-522-zpo/</link>
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		<pubDate>Thu, 22 Sep 2011 11:54:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion RAK Bamberg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[BRAK]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://newsletter.rakba.de/?p=4414</guid>
		<description><![CDATA[[BRAK] Der Rechtsausschuss des Bundesrates hat in seiner Sitzung am 07.09.2011 die Anrufung des Vermittlungsausschusses zum Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung empfohlen. Die geplante Reform unterlaufe die Bemühungen, Prozesse zu straffen und zu beschleunigen, heißt es in einer Presseerklärung des bayerischen Justizministeriums zum Beschluss des Rechtsausschusses.
Die Bundesrechtsanwaltskammer setzt sich seit langem für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://newsletter.rakba.de/media/2009/07/minibrak.jpg"><img class="alignnone size-full wp-image-1417" src="http://newsletter.rakba.de/media/2009/07/minibrak.jpg" alt="" width="37" height="20" /></a><em>[BRAK] </em>Der Rechtsausschuss des Bundesrates hat in seiner Sitzung am 07.09.2011 die Anrufung des Vermittlungsausschusses zum Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung empfohlen. Die geplante Reform unterlaufe die Bemühungen, Prozesse zu straffen und zu beschleunigen, heißt es in einer Presseerklärung des bayerischen Justizministeriums zum Beschluss des Rechtsausschusses.</p>
<p>Die Bundesrechtsanwaltskammer setzt sich seit langem für eine Wiederaufhebung des § 522 Abs. 2 und 3 ZPO, der durch die ZPO-Reform eingeführt wurde, ein. Die jetzt vorgeschlagene Regelung sei ein richtiger Schritt zur Sicherung der Rechtsweggarantie für die Bürger, heißt es in der Stellungnahme der BRAK zum Gesetzentwurf.</p>
<p>Über die Anrufung des Vermittlungsausschusses wird der Bundesrat voraussichtlich in seiner nächsten Plenarsitzung am 23.09.2011 entscheiden.</p>
<p><strong>Weiterführende Links</strong></p>
<ul>
<li><a title="interner Link: Presseerklärung 12/2011" href="http://www.brak.de/fuer-journalisten/pressemitteilungen-archiv/2011/presseerklaerung-12-2011/">Presseerklärung der BRAK &#8220;Sicherung der      Rechtsweggarantie&#8221; (Juli 2011)</a></li>
<li><a title="Download PDF-Dokument (Adobe Reader), öffnet in einem neuen Fenster" href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/064/1706406.pdf">Beschlussempfehlung und Bericht des      Rechtsausschusses BT-Drs. 17/6406 (Juli 2011) </a></li>
<li><a title="Download PDF-Dokument (Adobe Reader), öffnet in einem neuen Fenster" href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/053/1705334.pdf">Gesetzentwurf der Bundesregierung,      BT-Drs.17/5334 (April 2011)</a></li>
<li><a title="Download PDF-Dokument (Adobe Reader): Stellungnahme der BRAK 2010/38 (181.9 KB), öffnet in einem neuen Fenster" href="http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2010/dezember/stellungnahme-der-brak-2010-38.pdf">Stellungnahme 38/2010 der BRAK      (Dezember 2010) zum Referentenentwurf</a></li>
</ul>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes</title>
		<link>http://newsletter.rakba.de/2011/08/18/gesetz-zur-anderung-des-arbeitnehmeruberlassungsgesetzes-und-des-schwarzarbeitsbekampfungsgesetzes/</link>
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		<pubDate>Thu, 18 Aug 2011 07:44:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion RAK Bamberg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Jahrgang 2011]]></category>
		<category><![CDATA[BRAK]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://newsletter.rakba.de/?p=4373</guid>
		<description><![CDATA[[BRAK] Das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes wurde am 20.07.2011 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 21.07.2011 in Kraft. Das Gesetz finden Sie hier zu Ihrer Information.
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://newsletter.rakba.de/media/2009/07/minibrak.jpg"><img class="alignnone size-full wp-image-1417" src="http://newsletter.rakba.de/media/2009/07/minibrak.jpg" alt="" width="37" height="20" /></a><em>[BRAK] </em>Das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes wurde am 20.07.2011 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 21.07.2011 in Kraft. Das Gesetz finden Sie <a href="http://newsletter.rakba.de/media/2011/08/Arbeitnehmerüberlassungsgestz.pdf">hier</a> zu Ihrer Information.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Anhebung des Basiszinssatzes</title>
		<link>http://newsletter.rakba.de/2011/07/27/anhebung-des-basiszinssatzes/</link>
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		<pubDate>Wed, 27 Jul 2011 07:04:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion RAK Bamberg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Jahrgang 2011]]></category>
		<category><![CDATA[BRAK]]></category>

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		<description><![CDATA[[BRAK] Die Bundesbank hat zum 01.07.2011 den neuen Basiszinssatz bekanntgegeben. Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches dient vor allem als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen, § 288 Abs.1 Satz 2 BGB. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://newsletter.rakba.de/media/2009/07/minibrak.jpg"><img class="alignnone size-full wp-image-1417" src="http://newsletter.rakba.de/media/2009/07/minibrak.jpg" alt="" width="37" height="20" /></a><em>[BRAK] </em>Die Bundesbank hat zum 01.07.2011 den neuen Basiszinssatz bekanntgegeben. Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches dient vor allem als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen, § 288 Abs.1 Satz 2 BGB. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist.</p>
<p>Danach beträgt seit dem 01.07.2011 der Basiszinssatz des BGB 0,37 % (zuvor 0,12 %). Der neue Basiszinssatz wurde im Bundesanzeiger vom 30.06.2011 (Nr. 96) bekannt gegeben.</p>
<p>Weiterführende Links:</p>
<ul>
<li><a href="http://www.bundesbank.de/info/info_zinssaetze.php">Aktuelle und frühere Basiszinssätze</a></li>
</ul>
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		<title>Bundestag beschließt Änderung des § 522 ZPO</title>
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		<pubDate>Wed, 27 Jul 2011 07:03:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion RAK Bamberg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Jahrgang 2011]]></category>
		<category><![CDATA[BRAK]]></category>

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		<description><![CDATA[[BRAK] Der Bundestag hat am 07.07.2011 das Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung verabschiedet. Der Entwurf, der von der Bundesregierung eingebracht wurde, führt gegen die bisher nach § 522 Abs. 2 ZPO unanfechtbare Zurückweisung der Berufung ein Rechtsmittel ein.
Entsprechend den Empfehlungen des Rechtsausschuss wurde der ursprüngliche Entwurf der Bundesregierung in einigen Punkten geändert. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://newsletter.rakba.de/media/2009/07/minibrak.jpg"><img class="alignnone size-full wp-image-1417" src="http://newsletter.rakba.de/media/2009/07/minibrak.jpg" alt="" width="37" height="20" /></a><em>[BRAK] </em>Der Bundestag hat am 07.07.2011 das Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung verabschiedet. Der Entwurf, der von der Bundesregierung eingebracht wurde, führt gegen die bisher nach § 522 Abs. 2 ZPO unanfechtbare Zurückweisung der Berufung ein Rechtsmittel ein.</p>
<p>Entsprechend den Empfehlungen des Rechtsausschuss wurde der ursprüngliche Entwurf der Bundesregierung in einigen Punkten geändert. So ist die Entscheidung, eine Berufung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, nicht mehr zwingend, sondern als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Die Berufung muss zudem offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben.</p>
<p>Die von der SPD-Fraktion sowie der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN eingebrachten Gesetzentwürfe, nach denen die Möglichkeit der Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ganz abgeschafft würde, wurden abgelehnt.</p>
<p>Die BRAK hat in ihrer Stellungnahme die im Regierungsentwurf vorgesehenen Regelungen grundsätzlich begrüßt: „Wir halten zwar eine komplette Abschaffung der Möglichkeit, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, für die beste Lösung und haben das auch bei der Diskussion der ZPO-Reform deutlich gemacht, die jetzt vorgesehene Lösung eines Rechtsmittels ist jedoch bereits ein wichtiger Schritt zur Sicherung der Rechtsweggarantie für den Bürger&#8221;, sagte der Vizepräsident der Bundesrechtsanwaltskammer Hansjörg Staehle in einer entsprechenden Presseerklärung.</p>
<p>Weiterführende Links:</p>
<ul>
<li><a href="http://www.brak.de/fuer-journalisten/pressemitteilungen-archiv/2011/presseerklaerung-12-2011/">Presseerklärung der BRAK vom 08.07.2011</a></li>
<li><a href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/053/1705334.pdf">Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung (BT-Drs. 17/5334)</a></li>
<li><a href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/044/1704431.pdf">Entwurf der Fraktion der SPD eines Gesetzes zur Änderung der Zivilprozessordnung (§ 522 ZPO) (BT-Drs. 17/4431)</a></li>
<li><a href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/053/1705363.pdf">Entwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines Gesetzes zur Änderung des § 522 Zivilprozessordnung (BT-Drs. 17/5363)</a></li>
<li><a href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/064/1706406.pdf">Beschlussempfehlung und Beschluss des Rechtsausschusses (BT-Drs. 17/6406)</a></li>
<li><a title="Download PDF-Dokument (Adobe Reader): Stellungnahme der BRAK 2010/38 (181.9 KB), öffnet in einem neuen Fenster" href="http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2010/dezember/stellungnahme-der-brak-2010-38.pdf">Stellungnahme der BRAK zum Referentenentwurf (Stlln.-Nr. 38/2010 v. Dezember 2010) </a></li>
</ul>
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