Neue Beiträge zum beA im BRAK-Magazin Heft 02/2022

Neue Version der beA-Webanwendung und Umgestaltung des Serviceportals des beA-Anwendersupports

Anhebung der Datenmengen einer beA-Nachricht ab 01.04.2022  

Neue Beiträge zum beA im BRAK-Magazin Heft 01/2022

Aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs seit 01.01.2022

BeA-Booster – weitere Fortbildungsveranstaltungen der RAK Bamberg und des DAI

Zur Erinnerung – Pflicht zur aktiven Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) ab 01.01.2022

Fortbildungsveranstaltungen des DAI zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach

Elektronischer Rechtsverkehr am Landgericht Würzburg

Besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO)

BeA – weitere Auswertung der Erstregistrierungsquote

Neue beA-Webanwendung Version 3.10. kommt später

Neue beA-Webanwendung ab 02.12.2021

Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten tritt am 01.01.2022 in Kraft

Einreichung von Anträgen im Mahnverfahren über beA

BeA – erneute Auswertung der Erstregistrierungsquote

Fachinfo-Broschüre „beA kompakt – fit für die aktive Nutzungspflicht“

BeA-Webinar des RENO Würzburg e.V. am 19.01.2022

Nachweis über den Zugang von beA-Nachrichten bei Gericht

Neue Beiträge zum beA im BRAK-Magazin Heft 05/2021

Fortbildungsveranstaltung der RAK Bamberg und des DAI zum beA am 09.12.2021

Neue beA-Version 3.8.2 ausgerollt – Aktualisierung der beA-Client-Security

Elektronischer Rechtsverkehr – aktive Nutzungspflicht ab 01.01.2022

Elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach kommt

XJustiz-Viewer – Online-Schulung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte am 27.10.2021

Neue Beiträge zum beA im BRAK-Magazin Heft 02/2022

Im Rahmen ihrer Mitgliederkommunikation zum beA hat die Bundesrechtsanwaltskammer im BRAK-Magazin Heft 02/2022 folgende Beiträge veröffentlicht, deren Lektüre empfohlen wird:

Aktuelle Informationen zum beA finden Sie regelmäßig im beA-Newsletter der BRAK unter https://brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/.

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Neue Version der beA-Webanwendung und Umgestaltung des Serviceportals des beA-Anwendersupports

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat vor wenigen Tagen die neue Version 3.10 der beA-Webanwendung zur Verfügung gestellt. Sie beinhaltet sowohl technische Anpassungen aufgrund von Vorgaben der Justiz an sog. Drittprodukte, zu denen auch das beA gehört, als auch Überarbeitungen der Benutzeroberfläche der beA-Webanwendung. Hiermit setzt die BRAK Anregungen und Wünsche aus der Anwaltschaft um und gestaltet die beA-Oberfläche insgesamt benutzerfreundlicher und moderner.

Bitte installieren Sie, um die beA-Webanwendung weiterhin nutzen zu können, das Update der Client Security-Anwendungskomponente vom 24.02.2022. Hierzu sind keine Administrator-Rechte erforderlich.

Einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Änderungen und Anpassungen finden Sie im beA-Sondernewsletter der BRAK 3/2022 vom 21.02.2022.

Zum 25.02.2022 haben die BRAK und ihre technische Dienstleisterin Wesroc auch das beA-Anwenderportal überarbeitet.Es wurde sowohl optisch als auch inhaltlich stärker auf die Anwender ausgerichtet. Mehrere Wissensquellen zum beA stehen nun gebündelt an einem Ort bereit. Die wichtigsten Neuerungen sind:

  • Zusammengehörende Informationen wurden thematisch zusammengefasst – z. B. beA-Störungsmeldungen
  • Die Anwenderhilfe ist neben dem Aufruf direkt im beA über den entsprechenden Button oder die Taste F1 nun auch über das Serviceportal erreichbar
  • Die Release-Informationen erhalten Ihren festen Platz im Bereich „beA Fragen & Antworten“
  • Es gibt einen neuen Bereich mit kostenlosen Video-Anleitungen
  • Es wurde eine Übersicht der passenden Support-Ansprechpartner mit Kontaktinformationen geschaffen

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem beA-Sondernewsletter der BRAK 4/2022 vom 24.02.2022

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Anhebung der Datenmengen einer beA-Nachricht ab 01.04.2022  

Die Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung vom 22.11.2021 (ERVB 2022) schreibt aktuell vor, dass Anzahl und Volumen elektronischer Dokumente, die in einer beA-Nachricht versendet werden können, auf 100 Dateien und 60 MB begrenzt sind. Ab 01.04.2022 werden diese Höchstmengen wie folgt angehoben:

  • Bis 31.12.2022 auf 200 Dateien und 100 MB
  • Vom 01.01.2023 bis mindestens 31.12.2023 auf 1000 Dateien und 200 MB

Näheres entnehmen Sie bitte der 2. ERVB 2022.

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Neue Beiträge zum beA im BRAK-Magazin Heft 01/2022

Im Rahmen ihrer Mitgliederkommunikation zum beA hat die Bundesrechtsanwaltskammer im BRAK-Magazin Heft 01/2022 folgende Beiträge veröffentlicht, deren Lektüre empfohlen wird:

Aktuelle Informationen zum beA finden Sie regelmäßig im beA-Newsletter der BRAK unter https://brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/.

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Aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs seit 01.01.2022

Nach Auskunft der Bundesrechtsanwaltskammer erfolgte der Übergang in die aktive Nutzungspflicht auf Seiten der Anwaltschaft unproblematisch. Nähere Informationen finden Sie auf dem Portal des beAAnwendersupports unter https://portal.beasupport.de/external/c/aktivenutzungspflicht.

Zur sog. Ersatzeinreichung bei technischen Störungen hat die BRAK die nachstehende Handreichung erstellt.

Ersatzeinreichung bei technischen Störungen

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BeA-Booster – weitere Fortbildungsveranstaltungen der RAK Bamberg und des DAI

Die Rechtsanwaltskammer Bamberg und das Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) bieten im Rahmen ihrer Kooperation weitere Fortbildungsveranstaltungen zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach an. Unter dem Titel „beA: So geht’s – Alles, was Sie über Ihr Postfach wissen müssen!“ finden am 01.02., 14.02. und 04.03.2022 Online-Vorträge statt.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem

Infoblatt des DAI.

Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Bamberg (und deren Mitarbeiter) können aufgrund der bestehenden Kooperation mit dem DAI zu einem ermäßigten Kostenbeitrag von 185,00 € teilnehmen. Die Anmeldung ist über die Internetseite des DAI unter www. anwaltsinstitut.de möglich.

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Zur Erinnerung – Pflicht zur aktiven Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) ab 01.01.2022

Alle Kammermitglieder werden nochmals daran erinnert, dass ab 01.01.2022 vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen
sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen
wirksam nur noch auf elektronischem Weg bei den Gerichten eingereicht werden können. Dies gilt – abgesehen von der Verfassungsgerichtsbarkeit  – für alle Verfahren und ist in den einzelnen Verfahrensordnungen, namentlich in § 130d ZPO, § 32d StPO, § 55d VwGO, § 46g ArbGG, § 52d FGO und § 65d SGG geregelt. Die Übermittlung durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte kann am Einfachsten über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erfolgen.

Auf diesem Weg eingereichte Dokumente müssen – sofern nicht der sog. sichere Übermittlungsweg genutzt wird – mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen werden. Zu deren Erzeugung ist ein Signaturzertifikat erforderlich, das auch auf die beA-Karte basis aufgeladen werden kann. Die zur Erlangung des Zertifikats notwendige Identifizierung des Karteninhabers kann – kostenfrei – auch in der Geschäftsstelle der RAK Bamberg durchgeführt werden. Alles Wissenswerte zum sog. KammerIdent-Verfahren finden Sie auf der Kammerhomepage. Sofern Sie diesen Service in Anspruch nehmen möchten, wird um vorherige Terminvereinbarung mit Herrn Geschäftsführer Rainer Riegler (Tel. 0951/98620-0) gebeten.

Aktuelle Informationen zur aktiven Nutzungspflicht hat die Bundesrechtsanwaltskammer zuletzt in ihrem beA-Newsletter vom 09.12.2021 veröffentlicht. Regelmäßige Aufsätze und Hinweise finden Sie zudem in den BRAK-Mitteilungen und im BRAK-Magazin, zuletzt in der Ausgabe 6/2021 des BRAK-Magazins von Dezember 2021 wie folgt:

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Fortbildungsveranstaltungen des DAI zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach

Im Dezember 2021 sowie im Januar und Februar 2022 bietet das Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) folgende Fortbildungsveranstaltungen zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) an:

  • Online-Vortrag LIVE „beA: So geht’s – Alles, was Sie über Ihr Postfach wissen müssen“ am 27.12.2021, 07.01.2022 und 01.02.2022 (4,5 Zeitstunden)
  • Online-Training LIVE „beA Quick Wins – Anwendercoaching (nicht nur) für Kanzleimitarbeiter“ am 22.12.2021, 12.01.2022, 19.01.2022 und 26.01.2022 (2,0 Zeitstunden)

Nähere Informationen und die Möglichkeit der Anmeldung entnehmen Sie bitte dem

Infoblatt des DAI.

Aufgrund der bestehenden Kooperation können Mitglieder der RAK Bamberg alle Seminare zu einem ermäßigten Kostenbeitrag von 185,00 € bzw. 95,00 € buchen.

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Elektronischer Rechtsverkehr am Landgericht Würzburg

Der Präsident des Landgerichts Würzburg hat angesichts von Kritik aus der Anwaltschaft hinsichtlich der Benennung elektronischer Dokumente im beA auf Folgendes hingewiesen:

Die Dokumentenbezeichnung durch die Gerichte ist in der Leitlinie zur E-Akte geregelt. Damit wird u.a. das Ziel verfolgt, dass Akten innerhalb eines Gerichts – und auch durch weitere Gerichte nach einer etwaigen Abgabe oder Verweisung – einheitlich bezeichnet sind und dadurch das Weiterarbeiten mit einer Akte, die durch andere Personen angelegt wurde, erheblich erleichtert wird. Wenn Schriftsätze oder sonstige Dokumente beim Landgericht Würzburg eingehen, die nicht nach dem bei Gericht üblichen System benannt sind, werden diese zum Zwecke der weiteren Bearbeitung umbenannt. Allerdings wird die Umbenennung nur innerhalb des Gerichts relevant. Sobald die Dokumente außerhalb des Gerichts, insbesondere an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, versandt werden, bleibt die ursprüngliche Bezeichnung erhalten.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Anhang, der einen

Auszug aus der Leitline E-Akte

enthält.

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Besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO)

Wir haben bereits darüber berichtet, dass ab 01.01.2022 das besondere elektronische Bürger und Organisationenpostfach (eBO) zur Verfügung stehen wird. Dadurch wird Bürgern und juristischen Personen bzw. nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz ermöglicht.

Wie ein eBO eingerichtet werden kann, ergibt sich aus dem beiliegenden

Papier der Arbeitsgruppe IT-Standards in der Justiz.

Das Dokument ist auch auf der Internetseite egvp.justiz.de abrufbar. Dort finden Sie zudem grundlegende Hinweise zum eBO und zur Einrichtung eines neuen Postfachs.

Im Laufe des ersten Quartals 2022 wird auch die Kommunikation zwischen beA und eBO möglich sein. Das eBO ist für Bürger und Organisationen vorgesehen, sodass es sich auch für eine sichere Mandantenkommunikation eignet.

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BeA – weitere Auswertung der Erstregistrierungsquote

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die

Auswertungstabelle zum 30.11.2021

veröffentlicht. Daraus ist zu entnehmen, dass die Anzahl der beA-Erstregistrierungen im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Bamberg im Vergleich zum Vormonat um lediglich 0,1 Prozentpunkte gestiegen ist und jetzt bei allen Kammermitgliedern bei 85,2 % liegt.

Dieser Wert ist angesichts der seit Jahren bestehenden passiven und der am 01.01.2022 beginnenden aktiven Nutzungspflicht noch immer sehr niedrig. An alle Kolleginnen und Kollegen, welche die Erstregistrierung noch nicht vorgenommen haben, ergeht deshalb erneut der dringende Appell, dies unverzüglich zu erledigen. Auf den Beitrag im Newsletter von November 2021 wird verwiesen.

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Neue beA-Webanwendung Version 3.10. kommt später

Wenige Tage nach der Freischaltung unseres Newsletters von November 2021 hat die Bundesrechtsanwaltskammer in einem Sondernewsletter vom 02.12.2021 bekannt gegeben, dass die Veröffentlichung der neuen beA-Version aus technischen Gründen verschoben werden muss. Zwischenzeitlich wurde mitgeteilt, dass die Version 3.10 voraussichtlich im Januar 2022 bereitgestellt wird.

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Neue beA-Webanwendung ab 02.12.2021

Am 02.12.2021 wird die Bundesrechtsanwaltskammer die Version 3.10 der beA-Webanwendung zur Verfügung stellen. Sie enthält sowohl technische Anpassungen aufgrund von Vorgaben der Justiz an sog. Drittprodukte, zu denen auch das beA gehört, als auch Überarbeitungen der Benutzeroberfläche. Damit setzt die BRAK Anregungen und Wünsche aus der Anwaltschaft um und gestaltet die beA-Oberfläche insgesamt benutzerfreundlicher und moderner.

Einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und Anpassungen finden Sie im beA-Sondernewsletter der BRAK 7/2021 vom 29.11.2021.

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Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten tritt am 01.01.2022 in Kraft

Im Newsletter von September 2022 haben wir bereits über das

Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten

und zur Änderung weiterer Vorschriften informiert. Nachdem es am 05.10.2021 vom Bundestag beschlossen und am 11.10.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, wird es in seinen wesentlichen Teilen zum 01.01.2022 in Kraft treten. Folgende Neuerungen sind in erster Linie von Bedeutung:

  • Die Einführung des elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs (eBO) gemäß §§ 10 bis 12 ERVV, das – wie das beA – als sicherer Übermittlungsweg i. S. v. § 130a Abs. 3 und 4 ZPO ausgestaltet ist. Für bestimmte professionelle Nutzergruppen, z. B. Gewerkschaften und prozessvertretende Arbeitgeber- und Sozialverbände, gilt ab 01.01.2026 eine aktive Nutzungspflicht.
  • Einige Klarstellungen, u. a. in § 130a ZPO hinsichtlich der Folgen eines Verstoßes gegen die Formerfordernisse der ERVV.
  • Änderungen im Zustellungsrecht; in § 173 ZPO ist erstmals eine Regelung für den elektronischen Postausgang enthalten.

Auch die neue

Bekanntmachung zu § 5 ERVV (Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2022 – ERVB 2022) vom 22.11.2021

wurde zwischenzeitlich veröfffentlicht. Sie regelt vor allem die bislang im Detail umstrittenen Folgen einer Nichteinhaltung der Formerfordernisse nach der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) und den flankierenden früheren Fassungen der ERVB und schafft so Rechtssicherheit. Daneben enthält sie Vorgaben zu den nutzbaren Dateiformaten, den Mengengerüsten sowie den eingebetteten Schriftarten. Zudem sind Regelungen zur Bezeichnung und Nummerierung von Dokumenten vorgesehen.

Weitere Informationen finden Sie im beA-Newsletter der BRAK Ausgabe 11/2021 vom 04.11.2021.

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Einreichung von Anträgen im Mahnverfahren über beA

Das Zentrale Mahngericht in Coburg hat ein

Infoblatt

zur Einreichung von Anträgen in Mahnverfahren mittels EDA-Dateien über beA veröffentlicht. Es ist auch auf der Internetseite des Zentralen Mahngerichts unter dem Punkt „Info & Service“ im Untermenu „Broschüren und Informationsmaterial“ zu finden.

Hintergrund ist die hohe Anzahl von Anfragen, wie EDA-Nachrichten im Hinblick auf den am 01.01.2022 in Kraft tretenden § 130d ZPO mittels beA an das Zentrale Mahngericht versandt werden können.

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BeA – erneute Auswertung der Erstregistrierungsquote

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die neuesten Zahlen zur Erstregistrierungsquote der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer veröffentlicht. Wie der

Auswertungstabelle zum 31.10.2021

zu entnehmen ist, lag sie bundesweit für alle Postfächer bei 85 %, ein Anstieg von 2 Prozentpunkten seit 31.05.2021. Bei den niedergelassenen Rechtsanwälten betrug die Quote rund 89 % (plus 2 Prozentpunkte), bei den Syndikusrechtsanwälten 68 % (plus 3 Prozentpunkte). Im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Bamberg haben etwa 85 % aller Postfachinhaber (niedergelassene Rechtsanwälte 87 %, Syndikusrechtsanwälte 67 %) die Erstregistrierung vorgenommen.

Ein spürbarer Anstieg ist damit noch immer nicht zu verzeichnen, was angesichts der seit über drei Jahren bestehenden passiven Nutzungspflicht gemäß § 31a Abs. 6 BRAO und des verpflichtenden Beginns des aktiven elektronischen Rechtsverkehrs zum 01.01.2022 (z. B. § 130d ZPO) bedenklich erscheint. An alle Kolleginnen und Kollegen, die sich um die Erstregistrierung ihres Postfachs bislang noch nicht kümmern konnten, ergeht daher nochmals der Appell, dies unverzüglich zu erledigen. Sollten sich die Zahlen nicht merklich verbessern, wird dem Kammervorstand keine andere Wahl bleiben als im Einzelfall berufsaufsichtliche Verfahren einzuleiten und die notwendigen Sanktionen zu verhängen.

Diejenigen Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Bamberg, die sich zum Erhalt eines Signaturzertifikats identifizieren lassen wollen, haben weiterhin die Möglichkeit, das (kostenfreie) Kammerident-Verfahren in der Geschäftsstelle durchzuführen. In diesem Fall wird zwecks Terminvereinbarung um Anruf bei Herrn Geschäftsführer Rainer Riegler (Tel. 0951/98620-0) gebeten. Alle Informationen zum Kammerident-Verfahren finden Sie auf der Kammerhomepage.

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Fachinfo-Broschüre „beA kompakt – fit für die aktive Nutzungspflicht“

Der FFi-Verlag hat die Fachinfo-Broschüre „beA kompakt – fit für die aktive Nutzungspflicht“ veröffentlicht. Zur Vorbereitung auf die aktive Nutzungspflicht ab 01.01.2022 erläutert beA-Expertin Ilona Cosack in zehn Kapiteln den effektiven und gleichzeitig rechtskonformen Umgang mit dem Postfach; im Einzelnen:

  • Technische Voraussetzungen
  • Empfangen und Versenden von Nachrichten
  • Elektronische Empfangsbekenntnisse und Signaturen
  • Nachrichtenexport
  • Rechtevergabe für Mitarbeitende und Vertretung
  • Vorgehen bei technischen Problemen

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der

Pressemitteilung.

Die Fachinfo-Broschüre steht nachfolgend zum Download bereit.

beA-kompakt – fit für die aktive Nutzungspflicht

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BeA-Webinar des RENO Würzburg e.V. am 19.01.2022

Der RENO Würzburg e.V. veranstaltet am 19.01.2022 ein Webinar zum Thema „beA-Update für Praktiker:innen“. Es findet online von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr statt. Referentin ist Ilona Cosack, Inhaberin der ABC AnwaltsBeratung Cosack, beA-Bloggerin, Fachbuchautorin und Dozentin.

Nähere Einzelheiten und die Möglichkeit der Anmeldung entnehmen Sie bitte der

Einladung.

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Nachweis über den Zugang von beA-Nachrichten bei Gericht

Aus aktuellem Anlass hat die Bundesrechtsanwaltskammer eine

Stellungnahme zum Nachweis des Zugangs elektronischer Dokumente bei Gericht

veröffentlicht (vgl. z. B. § 130a Abs. 5 ZPO). Darin wird klargestellt, dass das beASystem alle notwendigen Nachweise liefert, die Gesetz und Rechtsprechung fordern.

Informationen zu diesem Thema finden Sie auch auf dem beAAnwenderportal sowie in den beA-Newslettern  der BRAK.

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Neue Beiträge zum beA im BRAK-Magazin Heft 05/2021

Im Rahmen ihrer Mitgliederkommunikation zum beA hat die Bundesrechtsanwaltskammer im BRAK-Magazin Heft 05/2021 folgende Beiträge veröffentlicht, deren Lektüre empfohlen wird:

Aktuelle Informationen zum beA finden Sie regelmäßig im beA-Newsletter der BRAK unter https://brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/.

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Fortbildungsveranstaltung der RAK Bamberg und des DAI zum beA am 09.12.2021

Es wird daran erinnert, dass die Rechtsanwaltskammer Bamberg und das Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) am 09.12.2021 eine Fortbildungsveranstaltung zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach anbieten. Sie findet unter dem Titel „beA: So geht’s – Alles, was Sie über Ihr Postfach wissen müssen!“ im DAI-Ausbildungscenter in Heusenstamm (bei Frankfurt am Main) statt.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem

Infoblatt des DAI,

das auch die Möglichkeit der Anmeldung enthält. Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Bamberg (und deren Mitarbeiter) können aufgrund der bestehenden Kooperation mit dem DAI zu einem ermäßigten Kostenbeitrag von 185,00 € teilnehmen.

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Neue beA-Version 3.8.2 ausgerollt – Aktualisierung der beA-Client-Security

Vor wenigen Tagen hat die Bundesrechtsanwaltskamemer das beA-Release 3.8.2 auf der Produktionsumgebung zur Verfügung gestellt. Neben technischen Anpassungen erfolgten diverse Erweiterungen und Fehlerbehebungen. Eine Übersicht über die geänderten Funktionalitäten finden Sie unter https://portal.beasupport.de/external/c/release-informationen.

Mit dem beA-Release geht eine Aktualisierung der beA-Client-Security-Anwendungskomponente von der Version 3.8.0.1 auf die neue Version 3.9.0.1 einher. Unter https://portal.beasupport.de/external/c/update-22092021 werden die hierzu notwendigen Schritte erläutert. Die Aktualisierung muss auf jedem Endgerät durchgeführt werden, mit dem die beA-Webanwendung genutzt werden soll. Administrationsrechte sind nicht erforderlich.

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Elektronischer Rechtsverkehr – aktive Nutzungspflicht ab 01.01.2022

Alle Kolleginnen und Kollegen werden daran erinnert, dass am 01.01.2022 der elektronische Rechtsverkehr (ERV) weiter an Fahrt aufnimmt. An diesem Tag treten der neue § 130d ZPO – und die entsprechenden Vorschriften in anderen Verfahrensordnungen – in Kraft, der die aktive Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden regelt. Er lautet wie folgt:

1Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. 2Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. 3Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Eine wirksame Einreichung von Dokumenten im dort genannten Sinne ist also nur noch auf elektronischem Wege möglich (und nicht mehr in Papierform), insbesondere – aber nicht zwingend – über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Die sog. passive Nutzungspflicht nach § 31a Abs. 6 BRAO, die schon seit 01.01.2018 gilt, bleibt daneben bestehen.

Ausführliche Informationen zu diesem Thema konnten Sie bereits dem nachstehenden Beitrag im Mitteilungsblatt „RAK-InFORM“ von September 2021 entnehmen. Dessen Lektüre wird ausdrücklich empfohlen.

BeA – aktive Nutzungspflicht ab 01.01.2022

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Elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach kommt

Der Bundesrat hat in seiner Sondersitzung am 17.09.2021 das

Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (Regierungsentwurf)

gebilligt und damit den Weg für die Einführung des elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs (eBO) freigemacht. Das eBO soll einen sicheren Übermittlungsweg im elektronischen Rechtsverkehr auch für Privatpersonen, Verbände, Unternehmen und sonstige Organisationen bieten (so z. B. § 130a Abs. 4 Nrn. 4 und 5 ZPO n. F. und § 32a Abs. 4 Nrn. 4 und 5 StPO n. F.). Es richtet sich insbesondere an Organisationen, die häufiger an gerichtlichen Verfahren beteiligt sind, etwa Gewerkschaften, Verbraucherzentralen und Inkassodienstleister.

Die Nutzung des eBO setzt eine Identifizierung des Postfachinhabers z. B. beim Notar oder über den elektronischen Personalausweis voraus. Das Postfach ermöglicht – wie das beA – den schriftformwahrenden elektronischen Versand von Dokumenten an Gerichte sowie die elektronische Zustellung von Gerichten an eBO-Nutzer (vgl. §§ 10 – 12 ERVV n. F.).

Die Verkündung im Bundesgesetzblatt steht noch aus. Das Gesetz soll am 1. des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft treten; voraussichtlich am 01.01.2022, wenn auch die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beginnt.

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XJustiz-Viewer – Online-Schulung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte am 27.10.2021

Am 27.10.2021 um 17:00 Uhr bietet das Bayerische Landessozialgericht in Kooperation (auch) mit der Rechtsanwaltskammer Bamberg eine Online-Schulung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zum Thema „XJustiz-Viewer“ an, der für die Anzeige der elektronischen Akte bei Akteneinsicht benötigt wird. Er wird vom Entwickler des Fachverfahrens EUREKA-Fach, Herrn Uwe Möller, kostenfrei zur Verfügung gestellt und wurde bereits in zwei Kanzleisoftware-Systeme integriert.

In der rund einstündigen Veranstaltung wird Herr Möller die Funktionen und Möglichkeiten des XJustiz-Viewers näher vorstellen. Die Teilnahme ist kostenlos. Nähere Informationen und die Möglichkeit der Anmeldung entnehmen Sie bitte dem

Einladungsschreiben vom 27.09.2021

das am 27.09.2021 bereits per beA an alle Kammermitglieder verschickt wurde (die Probleme mit der Anmeldeadresse wurden zwischenzeitlich behoben).

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