BeA – neue Informationen der BRAK und der Zertifizierungsstelle der BNotK zum Kartentausch

Gemeinsame Informationen von SIV-ERV und BRAK zur Fernsignatur

Neuer Beitrag zum beA im BRAK-Magazin Heft 05/2022

Akteneinsichtsportal des Bundes und der Länder seit 27.10.2022 freigeschaltet

BeA für Berufsausübungsgesellschaften

Aktueller Stand des beA-Kartentausches – Erreichbarkeit des beA-Anwendersupports

Einführung der elektronischen Akte in Famliensachen beim Amtsgericht Bayreuth

BeA-Kartentausch – Informationen, Hilfestellungen und Anleitungen der Bundesrechtsanwaltskammer

BeA-Kartentausch – neue Informationen zum Rücksetzen der Postfächer

Neue Informationen der Bundesnotarkammer zum Austausch der beA-Karten

Neue beA-Karten 1 – notwendige Maßnahmen beim Kartentausch

Neue beA-Karten 2 – Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen (qeS) bei Verwendung einer Anwaltssoftware

Bestellung von beA-Produkten für Berufsausübungsgesellschaften

Neue Funktionalitäten im beA-System

OLG Bamberg: (noch) keine Pflicht der Gerichte zur elektronischen Weiterleitung an das zuständige Gericht

BeA für Berufsausübungsgesellschaften

Neue Beiträge zum beA im BRAK-Magazin Heft 03/2022

Wegfall des „Betreff-Feldes“ bei elektronischen Nachrichten

Kommunikation zwischen beA und eBO freigeschaltet

Hinweise des Amtsgerichts Hof zum elektronischen Rechtsverkehr

Austausch von beA-Karten hat begonnen

Anbindung der Länder an das Akteneinsichtsportal der Justiz

Reform des Bayerischen Hinterlegungsgesetzes – Nutzungspflicht für Rechtsanwälte

Austausch von beA-Karten – bitte prüfen Sie Ihre Kontaktdaten im BRAV

Versendung von beA-Nachrichten als „persönlich/vertraulich“

BeA – neue Informationen der BRAK und der Zertifizierungsstelle der BNotK zum Kartentausch

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sich aufgrund der Vielzahl von Hinweisen, Nachfragen und Beschwerden – auch zum beA-
Kartentausch – mit der Geschäftsführung der Bundesnotarkammer ausgetauscht und folgende Informationen übermittelt:

Bis 10.11.2022 wurden alle rund 183.000 beA-Austauschkarten produziert und an die im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis hinterlegten Adressen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte versandt. Allerdings konnten aufgrund fehlender Bestätigungen für rund 35.000 Karten noch keine PIN-Briefe verschickt werden. Um bis zum Jahresende auch die weiteren Schritte erfolgreich durchführen zu können, sind insbesondere die im beigefügten

Schreiben der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer vom 23.11.2022

beschrieben Schritte zu beachten.

Neu gegenüber den bisherigen Schritt-für-Schritt-Anleitungen ist, dass die Bundesnotarkammer eine Möglichkeit zur Verfügung stellt, die E-Mail-Adresse, an die der Bestätigungslink versandt wird, selbst zu überprüfen und zu aktualisieren. Der Link ist in der beigefügten Information enthalten. Über diesen Link ist es auch möglich, die Rechnungsadresse für die beA-Karte zu ändern.

In den letzten Wochen hat sich gezeigt, dass einige Bestätigungslinks entweder nicht mehr funktionieren oder von vornherein fehlerhaft waren. Die Bundesnotarkammer hat deshalb an alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die den Erhalt ihrer Karte noch nicht bestätigt haben, neue Bestätigungslinks versandt.

Zur beschleunigten Bearbeitung der Anträge auf Fernsignatur ist es sinnvoll, wenn ein aktuelles Ausweisdokument angefordert wird, dieses möglichst nicht per Post zu übersenden, sondern bevorzugt die Möglichkeit des Auslesens der eID aus dem Personalausweis zu nutzen, alternativ den Upload einer qualifiziert elektronisch signierten Ausweiskopie vorzunehmen.

In der neuen beA-Version 3.16, die voraussichtlich am 01.12.2022 in Betrieb genommen werden wird, wird bei jeder Anmeldung in der Webanwendung eine Prüfung stattfinden, ob eine alte oder eine neue Karte verwendet wird. Inhaber alter Karten werden durch ein Warnfenster darauf aufmerksam gemacht, dass sie ihre neue Karte im System hinterlegen müssen.

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Gemeinsame Informationen von SIV-ERV und BRAK zur Fernsignatur

Die Bundesrechtsanwaltskammer und der Software Industrieverband Elektronischer Rechtsverkehr e.V. (SIV-ERV) informieren mit

Schreiben vom 22.11.2022

alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über die Integration des Fernsignaturverfahren der Bundesnotarkammer in die Kanzleisoftware-Produkte und schlagen als Alternative den sicheren Übermittlungsweg bzw. die kartengebundene Signatur mit Signaturkarten anderer Hersteller vor.

Erfreulich ist, dass die meisten Kanzleisoftware-Hersteller eine Einbindung des Fernsignaturservices bereits jetzt oder zum Ende des Jahres 2022 vorsehen, sodass die Nutzerinnen und Nutzer auch über den Jahreswechsel hinaus in der Lage sein werden, ihre Schriftsätze qualifiziert elektronisch zu signieren.

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Neuer Beitrag zum beA im BRAK-Magazin Heft 05/2022

Im Rahmen ihrer Mitgliederkommunikation zum beA hat die Bundesrechtsanwaltskammer im BRAK-Magazin Heft 05/2022 folgenden Beitrag veröffentlicht, dessen Lektüre empfohlen wird:

Rechtsanwältin Julia von Seltmann, BRAK Berlin: Qualifizierte elektronische Signatur als Fernsignatur – Erläuterungen zur Nutzung des Fernsignaturservices in der beAWebanwendung

Aktuelle Informationen zum beA finden Sie regelmäßig im beA-Newsletter der BRAK unter https://www.brak.de/newsroom/newsletter/bea-newsletter/.

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Akteneinsichtsportal des Bundes und der Länder seit 27.10.2022 freigeschaltet

Das Akteneinsichtsportal des Bundes und der Länder bietet Zugang zu elektronisch verfügbaren Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften. Ab der beA-Version 3.15 können Nutzerinnen und Nutzer bei der Anmeldung ihre beA-Sicherheits-Token (beA-Karte oder Software-Token) verwenden. Die Justiz hat die Funktion am Abend des 27.10.2022 freigeschaltet.

Eine Anmeldung am Akteneinsichtsportal setzt voraus, dass der Sicherheits-Token in der beA-Webanwendung hinterlegt ist. Die SAFE-ID muss mit derjenigen übereinstimmen, die mit dem Siicherheits-Token verknüpft ist. Im ersten Schritt verwendet die Justiz nur die SAFE-IDs von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, so dass sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit ihren Mitarbeiterkarten noch nicht am Akteneinsichtsportal anmelden können. Die SAFE-ID, die mit dem Sicherheits-Token verknüpft ist, finden Sie nach Anmeldung in der beA-Webanwendung in der Startseite der Einstellungen.

Nähere Erläuterungen zur Anmeldung am Akteneinsichtsportal hat die Bundesrechtsanwaltskammer im beA-Sondernewsletter 12/2022 vom 25.10.2022 veröffentlicht. Darin finden Sie zudem wichtige Informationen zu neuen Funktionen im beA-System, namentlich

  • der Möglichkeit, Nachrichten an beA-externe Nachrichtenempfänger (z. B. Gerichte und Staatsanwaltschaften) mit einer Sendungspriorität zu übermitteln,
  • dem Wegfall der Nachrichtenkennzeichnung „dringend“ und „zu prüfen“,
  • der verbesserten Anzeige von elektronischen Empfangsbekenntnissen
  • und der Anzeige von Zustellungsbevollmächtigten im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV).

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BeA für Berufsausübungsgesellschaften

Die Bundesrechtsanwaltskammer weist darauf hin, dass mittlerweile auch diejenigen Berufsausübungsgesellschaften, die bereits vor dem 01.08.2022 zugelassen waren, insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) angezeigt werden. Gleichzeitig sind deren beA-Postfächer empfangsbereit angelegt und auch adressierbar. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem

Alle betroffenen Kolleginnen und Kollegen werden gebeten, unverzüglich die Erstregistrierung vorzunehmen, sofern noch nicht geschehen.

Allgemein zum beA für Berufsausübungsgesellschaften hat die Bundesrechtsanwaltskammer im BRAK-Magazin Heft 3/2022 den Aufsatz

von Rechtsanwältin und BRAK-Geschäftsführerin Julia von Seltmann veröffentlicht, dessen Lektüre empfohlen wird. Er ist auch im Mitteilungsblatt der RAK Bamberg „RAK-InFORM“ von September 2022 abgedruckt.

Die Nutzung des sog. sicheren Übermittlungsweges durch Berufsausübungsgesellschaften ist derzeit wegen ungeklärter Rechtsfragen noch problematisch. Bitte lesen Sie hierzu die nachstehenden Dokumente.

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Aktueller Stand des beA-Kartentausches – Erreichbarkeit des beA-Anwendersupports

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat mit

Schreiben vom 22.09.2022 (BRAK-Nr. 317/2022)

neue Informationen zum Stand des beA-Kartentausches, insbesondere zur Erreichbarkeit des beA-Anwendersupports im Rahmen der Rücksetzung von Postfächern, übermittelt. Danach sollte der Support mittlerweile wieder wie gewohnt telefonisch erreichbar sein, die Tickets sollten wieder in der üblichen Zeit bearbeitet werden.

Bitte beachten Sie zudem die Hinweise zur Rücksetzung des Postfachs, sollten Sie Ihre neue beA-Karte zwar hinterlegt, diese aber nicht vollständig berechtigt haben. Auch in diesem Falle nehmen Sie bitte Kontakt zum beA-Anwendersupport auf.

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BeA-Kartentausch – Informationen, Hilfestellungen und Anleitungen der Bundesrechtsanwaltskammer

Wie hinlänglich bekannt ist stellt die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer gerade die beA-Karten auf eine neue Generation mit Fernsignatur um. Am 08.09.2022 haben die ersten beA-Karten ihre Gültigkeit zur Authentifizierung, also zur Anmeldung am beA, verloren. An alle Postfachinhaber, die davon betroffen sind, hat die Zertifizierungsstelle Austauschkarten übersandt. Vor dem Ablauf der alten Karte musste die neue Karte im beA-System aktiviert, also dort hinterlegt, werden.

Sollte Ihre alte Karte bereits abgelaufen sein und Sie die neue Karte noch nicht hinterlegt haben, kann der beA-Support der Bundesrechtsanwaltskammer Ihr Postfach zurücksetzen. Sie können sich sodann mit der neuen beA-Karte erneut registrieren. Weitere Informationen bei abgelaufenem Sicherheits-Token finden Sie hier.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, deren beA-Karte nach 08.09.2022 ihre Gültigkeit verliert und die zu diesem Zeitpunkt entweder die neue beA-Karte oder die dazugehörige PIN noch nicht erhalten haben, nutzen bitte das Kontaktformular der Zertifizierungsstelle für eine priorisierte Bearbeitung ihres Anliegens.

Bitte beachten Sie weiter Folgendes:

Karten Ihrer Mitarbeiter verlieren im Rahmen des Technologiewechsels nicht ihre Gültigkeit. Gleiches gilt für die von Ihnen ggf. zur Anmeldung am beA statt der bisherigen Karte verwendeten Softwarezertifikate. Mitarbeiterkarten und Softwarezertifikate können daher auch nach Ablauf der Gültigkeit der beA-Karten weiter zur Anmeldung am Postfach verwendet werden; ihre Nutzbarkeit hängt nicht vom Austausch der beA-Karte des Postfachinhabers ab.

Nach Anmeldung am System mit der neuen Karte können Sie ihre alte Karte bis 31.12.2022 weiterhin zum Signieren von beA-Nachrichten nutzen. Auch wenn Sie sich mit der alten Karte nicht mehr anmelden können, behalten die Signaturzertifikate bis dorthin ihre Gültigkeit. Gehen Sie hierzu wie folgt vor:

Melden Sie sich am beA mit Ihrer neuen Karte, Ihrem Softwarezertifikat oder über eine Mitarbeiterkarte an. Bereiten Sie den Nachrichtenentwurf vor oder lassen Sie ihn von Ihrem Mitarbeiter erstellen. Sodann wechseln Sie die Karte. Legen Sie Ihre alte Signaturkarte in das Kartenlesegerät ein und signieren Sie Ihre elektronischen Dokumente wie gewohnt. Haben Sie den Weg über die Verwendung der Mitarbeiterkarte gewählt, kann sodann Ihr Mitarbeiter die Nachricht versenden. Haben Sie sich über ein Softwarezertifikat oder Ihre neue Karte angemeldet, versenden Sie die Nachricht selbst. Im Übrigen lassen Sie Ihr Postfach, wie eingangs beschrieben, zurücksetzen, wenn Sie die neue Karte nicht vor Ablauf der alten aktiviert haben.

Auch Signaturkarten anderer Hersteller als der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer werden weiterhin im beA unterstützt. Um welche Signaturkarten es sich handelt, findet sich in der beA-Anwenderhilfe.

Sollten Sie bereits alle Voraussetzungen geschaffen haben, um per Fernsignatur qualifizierte elektronische Signaturen zu erzeugen, unterstützt Sie eine Anleitung zum Anbringen einer Fernsignatur in der beA-Anwenderhilfe.

Der Support der Bundesrechtsanwaltskammer hat alle wichtigen Informationen zum Kartentausch mit detaillierten Anleitungen auf seiner Internetseite zusammengestellt. Insbesondere erhalten Sie dort auch eine Schritt-für-Schritt-Anleitung, was im Hinblick auf die beA-Tauschkarte zu veranlassen ist. Über dort vorhandene weitere Links kommt man außerdem zu noch detaillierteren Informationen.

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BeA-Kartentausch – neue Informationen zum Rücksetzen der Postfächer

Angesichts vermehrter Anfragen von Kolleginnen und Kollegen beim beA-Anwendersupport und erheblicher Wartezeiten bei deren Beantwortung hat die Bundesrechtsanwaltskammer darum gebeten, folgende Informationen an alle Kammermitglieder weiterzugeben, die wegen Ablaufs der alten beA-Karte (z. B. am 08.09.2022) keinen Zugang zu ihrem Postfach mehr haben:

Ist die alte beA-Karte nicht mehr gültig, die neue beA-Karte aber noch nicht im beA hinterlegt, ist eine Zurücksetzung des Postfachs erforderlich, damit anschließend erneut eine Erstregistrierung mit der neuen beA-Karte durchgeführt werden kann. Achtung: Die Neuregistrierung erfordert die neue beA-Karte und die dazugehörige PIN. Liegen Karte und PIN noch nicht vor, sollte das Postfach noch nicht zurückgesetzt werden, weil dann etwaige andere Berechtigte ebenfalls keinen Zugriff mehr auf das Postfach haben.

Liegen die neue beA-Karte und der zugehörige PIN-Brief vor, wenden Sie sich zur Vorbereitung der Rücksetzung bitte per E-Mail an den beA-Anwendersupport unter folgender Adresse: servicedesk@beasupport.de. Die E-Mail muss folgende Angaben enthalten:

  • Die SAFE-ID des betroffenen Postfachs
  • Den vollen Namen, eine Rufnummer und ein Zeitfenster, in dem der Postfachinhaber persönlich für Rückfragen gut telefonisch erreichbar ist
  • Den Hinweis, ob der Postfachinhaber die Antwort auf seine Sicherheitsfrage kennt, die bei der Erstregistrierung vergeben wurde (die Antwort selbst bitte niemals per E-Mail übermitteln!).

Sobald die E-Mail beim beA-Anwendersupport eigegangen ist, erhalten Sie eine automatische Bestätigung mit einer Ticketnummer.

Wichtig: Die Tickets werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Es ist nicht erforderlich, dass Sie sich mehrfach an den beA-Support, die Bundesrechtsanwaltskammer oder die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer wenden und auf die Dringlichkeit der Bearbeitung hinweisen. Bei jeder erneuten Anfrage wird ein neues Ticket vergeben, was die Bearbeitungszeit nochmals verlängert.

Ergänzend wird auf die Internetseite des beA Supports unter https://portal.beasupport.de/ verwiesen.

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Neue Informationen der Bundesnotarkammer zum Austausch der beA-Karten

Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer hat am 05.09.2022 weitere

Informationen zum Stand beim beA-Kartentausch

veröffentlicht, insbesondere zu den Hintergünden, zur Umstellung auf das Fernsignaturverfahren (einschließlich der Einbindung in eine Kanzleisoftware) und zum Ablauf des Kartentausches (einschließlich der Aktivierung der neuen Karte).

Neue Ansprechpartnerin der Zertifizierungsstelle ist seit Kurzem Lorene Hoerner, erreichbar über die E-Mail-Adresse l.hoerner@bnotk.de. Das temporär geschaltete Postfach bea-hilfe@bnotk.de steht ab 17.09.2022 nicht mehr zur Verfügung.

Alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können sich weiterhin auch über das bekannte Kontaktformular mit ihren Anliegen an die Zertifizierungstelle wenden.

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Neue beA-Karten 1 – notwendige Maßnahmen beim Kartentausch

Alle Kammermitglieder werden darauf hingwiesen, dass im Zuge des Kartentausches diverse Maßnahmen erforderlich sind, um mit der neuen beA-Karte auf das Postfach zugreifen bzw. die Signaturfunktion weiter nutzen zu können. Das „Tauschverfahren“ gestaltet sich zusammengefasst wie folgt:

  1. Automatische Zusendung der neuen beA-Karte (basis) durch die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer
  2. Bestätigung des Erhalts der neuen beA-Karte durch den Postfachinhaber über einen individuellen Link, der von der Zertifizierungsstelle – schon vor Kartenlieferung – per E-Mail versandt wird
  3. Nach Bestätigung: Zusendung des PIN-Briefes durch die Zertifizierungsstelle
  4. Nach Erhalt: Änderung der PIN aus dem PIN-Brief in eine nur dem Postfachinhaber bekannte PIN (wird empfohlen); das hierfür benötigte Tool „BNotK SAK Lite“ kann über folgenden Link heruntergeladen werden: https://sso.bnotk.de/saklite/download/
  5. Aktivierung der neuen beA-Karte (Hinterlegung im beA-System)
  6. Bestellung der qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) als Fernsignatur über das Bestellsystem der Zertifizierungsstelle (für Inhaber eines qualifizierten Signaturzertifikats kostenfrei)

Alle wichtigen Informationen zum Kartentausch finden Sie in einer gemeinsamen Schritt-für-Schritt-Anleitung der Support-Teams von Bundesrechtsanwaltskammer und Bundesnotarkammer unter

sowie auf folgenden Internetseiten:

Bitte lesen Sie zudem das

Die Zertifizierungsstelle hat zugesagt, alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte rechtzeitig mit funktionsfähigem Ersatz für diejenigen beA-Karten zu versorgen, die am 08.09.2022 ihre Gültigkeit verlieren, und bis dorthin auch funktionsfähige Fernsignatur-Zertifikate bereitzustellen. Hierzu werden auch verschiedene E-Mails versandt, die von wesentlicher Bedeutung für die erfolgreiche Durchführung des Kartentausches sind. Absender ist die ZS-Adresse zs-no-reply@bnotk.de, die von allen im Einsatz befindlichen SPAM-Filtern und Firewalls akzeptiert werden muss.

Bitte beachten Sie:

Zur Aktivierung der neuen beA-Karte ist eine gültige alte beA-Karte erforderlich – deshalb bitte gut aufbewahren! Nehmen Sie die Aktivierung unverzüglich vor, sobald Sie die neue Karte von der Bundesnotarkammer erhalten haben. Viele alte Karten verlieren am 08.09.2022 ihre Gültigkeit – danach ist mit ihnen kein Zugriff auf das beA mehr möglich (dann hilft nur noch die Rücksetzung des Postfachs durch den beA-Support und die Neuregistrierung mit der neuen Karte).

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Neue beA-Karten 2 – Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen (qeS) bei Verwendung einer Anwaltssoftware

Nicht wenige Kolleginnen und Kollegen haben – auch gegenüber der Geschäftsstelle der RAK Bamberg – ihren Unmut darüber zum Ausdruck gebracht, dass mit den neuen beA-Karten die Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen (qeS) mittels des neuen Fernsignaturverfahrens bei Verwendung einer Anwaltssoftware nicht möglich sei. Hintergrund sei, dass weder die Bundesrechtsanwalts- noch die Bundesnotarkammer den Softwareherstellern die notwendigen Informationen zur Implementierung der Fernsignatur übermittelt hätten. Zu diesem Vorwurf, der beispielsweise vom Deutschen Anwaltverein in der DAV-Depesche Nr. 30/22 vom 28.07.2022 erhoben wird, hat sich die Bundesrechtsanwaltskammer in einer

Stellungnahme zur Nutzung des Fernsignatur-Service der Bundesnotarkammer über die Kanzleisoftware-Schnittstelle und die Integration in das Kanzleisoftware-Toolkit

geäußert. Diese und weitere Hinweise finden Sie auch im Infoblatt der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer

Fernsignatur und neue Chipkartengeneration für das beA

sowie auf den Internetseiten des beA-Supports.

Die Rechtsanwaltskammer Bamberg wird die Beteiligten zu einer raschen Klärung der Problematik drängen und regelmäßig über neue Erkenntnisse berichten. Diese dürften sich spätestens auf der Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer am 09.09.2022 in Stuttgart ergeben, bei der das Thema auf der Tagesordnung steht.

Alle Kammermitglieder werden einstweilen daran erinnert, dass bei elektronischer Versendung eines Schriftsatzes an das Gericht auch der sog. sichere Übermittlungsweg genutzt werden kann, wie er beispielsweise in § 130a Abs. 3 und 4 ZPO normiert ist. Danach genügt es, wenn der Schriftsatz mit einer einfachen Signatur (z. B. eingetippter Name des Rechtsanwalts) versehen und vom Postfachinhaber selbst (also nicht etwa von einer Kanzleimitarbeiterin) per beA verschickt wird; dies kann auch mit den neuen beA-Karten geschehen.

Im Übrigen ist die Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen unmittelbar im beA-System, das heißt ohne Verwendung einer Anwaltssoftware, auch mit den neuen Karten möglich. Und mit den alten Karten kann nach Mitteilung der Bundesnotarkammer auch nach dem 08.09.2022 qualifiziert elektronisch signiert werden, wenn sich der Postfachinhaber mit seiner neuen Karte am beA anmeldet.

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Bestellung von beA-Produkten für Berufsausübungsgesellschaften

In beigefügtem Dokument

Einführung beA Karte Basis für Berufsausübungsgesellschaften (BAG)

erläutert die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer den Ablauf der Beantragung von beA-Karten für Berufsausübungsgesellschaften.

Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite des beA-Anwendersupports unter https://portal.beasupport.de/neuigkeiten/bestellung-bea-pro.

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Neue Funktionalitäten im beA-System

In ihrem

beA-Sonderbewsletter 9/2022 vom 26.07.2022

weist die Bundesrechtsanwaltskammer auf einige Neuerungen im beA-System hin, die im Zuge der beA-Version 3.14 eingeführt wurden und auch mit der Bereitstellung von Postfächern für Berufsausübungsgesellschaften zusammenhängen. Bitte beachten Sie insbesondere folgende Änderungen beim Rechte- und Rollenmanagement:

  • Die Einführung der Rechte „eEBs mit VHN versenden“ und „Nachricht mit VHN versenden“ zur Übersendung elektronischer Empfangsbekenntnisse durch Vertretungen und Zustellungsbevollmächtigte sowie von Nachrichten für Berufsausübungsgesellschaften auf einem sicheren Übermittlungsweg, also ohne Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS)
  • Die Einführung der Rollen „Zustellungsbevollmächtigter“, „Vertretung“ und „VHN-Berechtigter“ (nur bei Berufsausübungsgesellschaften) neben der Rolle „Mitarbeiter“, in denen mehrere Rechte zusammengefasst werden

Der Sondernewsletter erläutert zudem die Suche nach zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV). In den dortigen Detail-Infos finden Sie auch die beA SAFE-ID (letzte Zeile), die beispielsweie zur Bestellung der beA-Karte für das Gesellschaftspostfach bei der Bundesnotarkammer benötigt wird.

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OLG Bamberg: (noch) keine Pflicht der Gerichte zur elektronischen Weiterleitung an das zuständige Gericht

Das Oberlandesgericht Bamberg hat mit

Beschluss vom 02.05.2022, Az. 2 UF 16/22

entschieden, dass ein Gericht (jedenfalls bis 09.03.2022) nicht verpflichtet ist (war), eine beim unzuständigen Gericht elektronisch eingereichte Rechtsmittelschrift auf elektronischem Weg an das zuständige Gericht weiterzuleiten, weil dies (noch) nicht zum gewöhnlichen Geschäftsgang gehört(e). Ist eine elektronische Weiterleitung über das EGVP-Postfach des unzuständigen Gerichts allerdings erfolgt und wurde die Rechtsmittelschrift vom Rechtsanwalt qualifiziert elektronisch signiert, führt dies zu einem formgerechten Eingang beim zuständigen Gericht.

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BeA für Berufsausübungsgesellschaften

Die Bundesrechtsanwaltskammer weist hinsichtlich der Einrichtung der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer für Berufsausübungsgesellschaften (Gesellschaftspostfächer) auf Folgendes hin:

1. Die Postfächer derjenigen Gesellschaften, die am 01.08.2022 bereits zugelassen sind (insb. GmbHs), werden ab 01.09.2022 angelegt. Ab diesem Zeitpunkt kann die Erstregistrierung mit beA-Karte und PIN vorgenommen werden; gleichzeitig sind die Postfächer adressierbar. Die zur Bestellung der beA-Karte notwendige SAFE-ID kann voraussichtlich ab der zweiten Augustwoche bei der RAK Bamberg abgefragt werden.

2. Diejenigen Berufsausübungsgesellschaften, deren Zulassung ab 01.08.2022 erfolgt (bspw. PartGmbBs), werden bei der Rechtsanwaltskammer als „Zulassungskandidaten“ geführt. Für sie wird eine SAFE-ID vergeben, mit der sie ihre beA-Karte bestellen können. Es ist vorgesehen, dass die beA-Karten unmittelbar an die Kanzleiadresse der zuzulassenden Berufsausübungsgesellschaften – also nicht an die RAK Bamberg – geschickt werden. Gleiches gilt nach Bestätigung des Erhalts der Karte für die PIN.

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Neue Beiträge zum beA im BRAK-Magazin Heft 03/2022

Im Rahmen ihrer Mitgliederkommunikation zum beA hat die Bundesrechtsanwaltskammer im BRAK-Magazin Heft 03/2022 folgenden Beitrag veröffentlicht, dessen Lektüre empfohlen wird:

Aktuelle Informationen zum beA finden Sie regelmäßig im beA-Newsletter der BRAK unter https://brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/.

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Wegfall des „Betreff-Feldes“ bei elektronischen Nachrichten

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz weist in seinem

Schreiben vom 21.06.2022

auf den Wegfall der Felder „Betreff“ und „Bemerkung des Absenders“ im elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichten und Staatsanwaltschaften (voraussichtlich) ab 01.08.2022 hin. Die dortigen Ausführungen bedürfen nach Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer aber der Erläuterung, weshalb um ergänzende Beachtung des

Schreibens der BRAK vom 29.06.2022

gebeten wird.

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Kommunikation zwischen beA und eBO freigeschaltet

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat am 09.06.2022 die Kommunikation zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern und den zum 01.01.2022 eingerichteten elektronischen Bürger- und Organisationspostfächern (eBO) freigeschaltet. Auch eBOs, mit denen die EGVP-Infrastruktur um ein weiteres Postfach als sicherer Übermittlungsweg für Bürgerinnen und Bürger sowie Organisationen ergänzt wurde, sind jetzt im beA-System sichtbar und adressierbar (in der Adresssuche erkennt man sie anhand der EGVP-Rolle „egvp_ebo“).

Weiter Informationen finden Sie im beA-Sondernewsletter der BRAK 7/2022 vom 08.06.2022.

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Hinweise des Amtsgerichts Hof zum elektronischen Rechtsverkehr

Mit

Schreiben vom 23.05.2022

bittet die Direktorin des Amtsgerichts Hof alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte um Unterstützung im Zuge der Einführung der elektronischen Akte bei den Familienabteilungen der Amtsgerichte Hof und Wunsiedel zum 18.07.2022. Insbesondere wird darum gebeten, bei Einreichung von Schriftsätzen im elektronischen Rechtsverkehr, namentlich bei Angabe des Aktenzeichens, beim Versand von Anlagen, bei Anträgen auf Verfahrenskostenhilfe, Terminverlegung und Fristverlängerung sowie beim Verbundverfahren, diverse Gesichtspunkte zu beachten.

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Austausch von beA-Karten hat begonnen

Im Newsletter von April 2022 wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer im Mai mit dem Austausch der beA-Karten beginnen und hierzu nach und nach alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte anschreiben wird. Genaue Einzelheiten zum Ablauf dieser Aktion und auch zum neuen Fernsignaturverfahren entnehmen Sie bitte dem

Schreiben der Bundesrechtsanwaltskammer vom 09.05.2022

Die neuen Karten wird die Zertifizierungsstelle von sich aus an Ihre im bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnis eingetragene Kanzleiadresse übersenden. Sie müssen vorerst also Nichts weiter veranlassen!

Weitere Informationen, insbesondere zum Hintergrund des bevorstehenden Kartentausches, finden Sie auf der Internetseite der Zertifizierungsstelle unter https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/bea-kartentausch sowie https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/produkte/bea-produkte.

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Anbindung der Länder an das Akteneinsichtsportal der Justiz

Am 30.03.2022 waren die Bundesländer Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Sachsen und Schleswig-Holstein bereits vollständig an das Akteneinsichtsportal der Justiz angebunden. In Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Thüringen sind die Test-Länderserver angebunden, die Anbindung der Produktivserver wird vorbereitet. Bayern, Niedersachsen und das Bundesverwaltungsgericht befinden sich im Testbetrieb. In Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und bei den Bundesgerichten mit Ausnahme des Bundesverwaltungsgerichts laufen die Planungen.

Die Länder, die bereits vollständig an das Akteneinsichtsportal angebunden sind, können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bei Bedarf einen Benutzernamen und ein Passwort zur Verfügung stellen. Mit diesen Zugangsmitteln ist der Zugriff auf die im Akteneinsichtsportal hinterlegten Akten möglich.

Die Bundesrechtsanwaltskammer arbeitet derzeit daran, einen Zugang zum Akteneinsichtsportal über die Anmeldung mittels SAFE-ID und beA-Karte zu ermöglichen. Einige Länder haben mitgeteilt, dass sie ihrerseits die Anbindung an das Akteneinsichtsportal zur Verfügung stellen werden, sobald BRAK die Anmeldung per SAFE-ID gewährleistet. Derzeit ist vorgesehen, dass die Anbindung der Anwaltschaft voraussichtlich im dritten Quartal 2022 zur Verfügung stehen wird.

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Reform des Bayerischen Hinterlegungsgesetzes – Nutzungspflicht für Rechtsanwälte

Das geänderte Bayerische Hinterlegungsgesetz (BayHintG) wird nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens planmäßig am 01.07.2022 in Kraft treten. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Dokumenten.

Kern der Reform ist die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für ein elektronisch geführtes Hinterlegungsverfahren entsprechend der für den elektronischen Rechtsverkehr im zivilgerichtlichen Verfahren geltenden Vorschriften. Auf diese Weise kann für den elektronischen Rechtsverkehr in Hinterlegungssachen auf vorhandene und bewährte Strukturen zurückgegriffen werden, namentlich auf das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).

Mit der Schaffung einer einheitlichen Regelung einher geht die Übernahme der im Zivilprozess seit 01.01.2022 geltenden Verpflichtung professioneller Anwender (Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts) zur elektronischen Einreichung entsprechend § 130d ZPO ab 01.07.2022. Durch die enge Anlehnung der geänderten Verfahrensbestimmungen an die ZPO ist gewährleistet, dass die technischen Anforderungen mit den bereits für das Zivilverfahren geltenden Voraussetzungen identisch sind.

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Austausch von beA-Karten – bitte prüfen Sie Ihre Kontaktdaten im BRAV

Im Zuge des Austausches der beA-Karten bittet die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Angaben zu ihren Kanzleiadressen im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) zu überprüfen, damit die neuen Karten an die jeweils richtige Adresse geschickt werden können. Bitte informieren Sie die Geschäftsstelle der RAK Bamberg über etwaige Änderungen.

Zudem bittet die Zertifizierungsstelle um Überprüfung der E-Mail-Adresse, die Sie bei der Bestellung Ihrer beA-Karte angegeben haben. Im Falle von Änderungen wird um Mitteilung an bea@bnotk.de gebeten. Der beA-Support wird die E-Mail-Adresse in allen Systemen anpassen und Ihnen zur Bestätigung eine E-Mail zukommen lassen, mit Hilfe derer Sie diese Änderung über einen Link verifizieren können. Die Angabe der E-Mail-Adresse ist wichtig, weil Sie an diese Adresse nach der Übersendung der neuen beA-Karte eine E-Mail der Zertifizierungsstelle erhalten, über die Sie den Erhalt Ihrer neuen beA-Karte bestätigen. Die Bestätigung ist Voraussetzung für die Versendung des PIN-Briefes.

Darüber hinaus sind keine weiteren (Bestell-) Aktivitäten erforderlich. Die Zertifizierungsstelle wird diejenigen Nutzer, deren Karten ablaufen, automatisch informieren. Einzelheiten zum Thema finden Sie auf dem Portal des beA-Support.

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Versendung von beA-Nachrichten als „persönlich/vertraulich“

Seit der Installation des Releases 3.11 der beA-Webanwendung am 31.03.2022 können auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus ihrem persönlichen beA-Postfach Nachrichten als „persönlich/vertraulich“ versenden. Damit kann die durch § 25 BORA vorgegebene Form für Berufsrechtsverstöße eingehalten und auch anderweitig eine vertrauliche Kommunikation geführt werden.

Weitere Informationen zu den neuen Funktionen in R 3.11 finden Sie im beA-Sondernewsletter 6/2022 der Bundesrechtsanwaltskammer vom 28.03.2022 und auf dem beA-Anwenderportal unter https://portal.beasupport.de/release-information#c56.

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