Jahrgang 2007

Inhalt

Versorgungswerke: Keine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung während Alg II- Bezug    
Hinweispflicht gem. § 49 b Abs. 5 BRAO – BGH, Urteil v. 11.10.2007, Az.: IX ZR 105/06    
Bundeseinheitliches Rechtsanwaltsregister    
RDG    
Werbekampagne für Auszubildende    
Neuregelung des Erfolgshonorars    
Befristung im Anschluss an eine Ausbildung – BAG, Urteil v. 10.10.2007, Az. 7 AZR 795/06    
Fortbildung an der Uni – Institut für Anwaltsrecht und Anwaltspraxis    
Ringvorlesung “Geistiges Eigentum und Wettbewerb”    
Seehaus der RAK München    

Versorgungswerke: Keine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung während Alg II- Bezug

Thursday, den 20. December 2007

BRAK Logo[BRAK] Das Sozialgericht Dresden hat mit Urteil v. 26.11.2007 (S 33 R 1675/06) entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der in die berufsständische Pflichtversicherung des Rechtsanwaltsversorgungswerkes nach Beginn eines Bezuges von Arbeitslosengeld II eintritt, während seines Sozialleistungsbezugs keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung hat. Die Voraussetzungen einer Befreiung gem. § 6 Abs.1b Nr.1 SGB VI liegen nach Ansicht des Gerichts nicht vor.

Hinweispflicht gem. § 49 b Abs. 5 BRAO – BGH, Urteil v. 11.10.2007, Az.: IX ZR 105/06

Wednesday, den 28. November 2007

Mit einer neuen Entscheidung zur anwaltlichen Hinweispflicht gem. § 49b Abs. 5 BRAO hat der BGH seine Entscheidung vom 24. Mai 2007 insofern bestätigt, als er wiederum darauf hingewiesen hat, dass § 49b Abs. 5 BRAO nicht nur berufsrechtliche, sondern auch zivilrechtliche Bedeutung aufweist. Der Rechtsanwalt, der den Mandanten vor Übernahme des Auftrags schuldhaft nicht darauf hinweist, dass sich die für seine Tätigkeit zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richteten, ist dem Mandanten zum Ersatz des hierdurch verursachten Schadens verpflichtet. Der BGH stellte aber ausdrücklich heraus, dass der Mandant im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs die Beweislast dafür trage, dass der Rechtsanwalt seiner Hinweispflicht nach § 49b Abs. 5 BRAO nicht nachgekommen sei. Der im Schrifttum teilweise vertretenen Auffassung, der Rechtsanwalt müsse nachweisen, dass er seiner Hinweispflicht genüge getan habe, folgte der BGH ausdrücklich nicht. Es ergebe sich auch keine Beweislastumkehr oder Beweiserleichterung aus dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Dokumentationsobliegenheit . Es gebe nämlich schon keine Dokumentationsverpflichtung aus § 49b Abs. 5 BRAO oder aus § 242 BGB.

Bundeseinheitliches Rechtsanwaltsregister

Wednesday, den 28. November 2007

BRAK Logo[BRAK] Am 13.11.2007 hat die BRAK das bundeseinheitliche Rechtsanwaltsregister unter www.rechtsanwaltsregister.org online geschaltet. Lesen Sie hierzu auch die BRAK-Presseerklärung-Nr. 34 v. 13.11.2007. Das bundeseinheitliche Rechtsanwaltsregister enthält die Mitgliedsdaten aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der 28 Kammern. Es bietet Verbrauchern, Gerichten und Behörden eine einfache und unentgeltliche Suchfunktion an. Dabei ist dieses Register nicht dazu bestimmt, Rechtsuchenden geeignete Rechtsanwältinnen und Rechtanwälte zu vermitteln. Vielmehr soll es Auskunft darüber geben, ob eine Person als Rechtsanwalt zugelassen ist, wo der Kanzleisitz ist und welche Rechtsanwaltskammer zuständig ist. Für die Aktualität und Richtigkeit der im Verzeichnis erfassten Daten sind die regionalen Rechtsanwaltskammern zuständig. Weitere Informationen finden Sie unter www.brak.de.

RDG

Wednesday, den 28. November 2007

BRAK Logo[BRAK] Der Bundesrat hat am 09.11.2007 beschlossen, gegen das neue Rechtsdienstleistungsgesetz und das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (BR-Drs. 705/07) keinen Antrag zu stellen (BR-Drs. 705/07 (Beschluss)), so dass das Gesetz nunmehr vom Bundespräsidenten ausgefertigt und verkündet werden kann. Wird das Rechtsberatungsneuregelungsgesetz noch im November verkündet, tritt das RDG am 01.06.2008 in Kraft; wird es erst im Dezember 2007 verkündet, tritt es am 01.07.2008 in Kraft. Die Änderungen der BRAO treten bereits am Tag nach Verkündung in Kraft.

Werbekampagne für Auszubildende

Wednesday, den 28. November 2007

BRAK Logo[BRAK] Eine Online-Werbung für den Ausbildungsberuf „Rechtsanwaltsfachangestellte/r“ startete am 31.10.2007 unter der Adresse www.recht-clever.info. Der Ausbildungsberuf wird dort in Wort, Bild und Ton vorgestellt. Zudem werden Fragen rund um den Ausbildungsberuf beantwortet sowie Ausbildungsformulare und eine Jobbörse angeboten.

Neuregelung des Erfolgshonorars

Wednesday, den 28. November 2007

BRAK Logo[BRAK] Das BMJ hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vorgelegt. An dem Verbot von Erfolgshonoraren in § 49b Abs. 2 BRAO soll danach grundsätzlich festgehalten werden. Es soll den Berufsangehörigen aber gestattet werden, für den Einzelfall mit ihrem Mandanten eine erfolgsbasierte Vergütung zu vereinbaren, wenn damit besonderen Umständen der Angelegenheit Rechnung getragen wird, insbes. dann, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Die Ausnahme wird in § 4a RVG geregelt. Entsprechend dem Vorschlag der BRAK zur Neuregelung des anwaltlichen Erfolgshonorars soll in § 49b Abs. 2 BRAO ein Satz 2 aufgenommen werden, nach dem Vereinbarungen, durch die der Rechtsanwalt sich verpflichtet, Gerichtskosten oder gegnerische Kosten zu tragen, unzulässig sind. In Satz 3 wird durch eine geänderte Formulierung klargestellt, dass die Vereinbarung erhöhter gesetzlicher Gebühren dann nicht als Erfolgshonorar zu bewerten ist, wenn es sich um Gebühren mit Erfolgskomponenten handelt. Die Vereinbarung darf jedoch nicht von Bedingungen, insbesondere vom Ausgang der Sache, abhängig gemacht werden. Entgegen dem Vorschlag der BRAK sind aber Aussagen des Rechtsanwalts zu den Erfolgsaussichten bei Abschluss der Vergütungsvereinbarung erforderlich. Eine solche Regelung wird voraussichtlich zu einer erheblichen Anzahl von Rechtsstreitigkeiten führen. Die BRAK gab eine Presseerklärung heraus, in der erste grundsätzliche Anmerkungen sowie kritische Einschätzungen dargelegt werden.

Befristung im Anschluss an eine Ausbildung – BAG, Urteil v. 10.10.2007, Az. 7 AZR 795/06

Wednesday, den 28. November 2007

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG lediglich den einmaligen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages nach dem Ende der Ausbildung ermöglicht. Weitere befristete Arbeitsverträge können nicht auf den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG normierten Sachgrund gestützt werden. Weitere Informationen können Sie der Pressemitteilung Nr. 71/07 des Bundesarbeitsgerichts entnehmen.

Fortbildung an der Uni – Institut für Anwaltsrecht und Anwaltspraxis

Wednesday, den 28. November 2007

Das Institut für Anwaltsrecht und Anwaltspraxis der Universität Erlangen-Nürnberg bietet in Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltskammer Bamberg praxisbezogene, aber wissenschaftlich fundierte Fortbildungsveranstaltungen an.

Seminar 1: Erfolgreiche Revision und Rechtsbeschwerde in Straßenverkehrssachen

Seminar 2: Verkehrshaftungsrecht – Aktuelle Entwicklungen und Praxisprobleme

Seminar 3: Kooperatives Ermittlungsverfahren, konsensuale Hauptverhandlung: Erfolgreiche Verteidigungsstrategien

Seminar 4: Das Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen unter besonderer Berücksichtigung des Zugriffs auf Computerdaten im Strafverfahren

Nähere Informationen zu den jeweils 5-stündigen Seminaren (Teilnahmegebühr pro Seminar: 95,00 EUR) finden Sie hier.

Ringvorlesung “Geistiges Eigentum und Wettbewerb”

Wednesday, den 28. November 2007

Das Graduiertenkolleg “Geistiges Eigentum und Gemeinfreiheit” der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth lädt ein zu einer Ringvorlesung zum Thema “Geistiges Eigentum und Wettbewerb”. Nähere Informationen finden Sie hier.

Seehaus der RAK München

Wednesday, den 28. November 2007

Die Rechtsanwaltskammer München unterrichtet über ihr Haus am Starnberger See. Die Beschreibung des Seehaus-Verein für Rechtsanwälte e.V. finden Sie hier. Das Haus kann nur von Rechtsanwälten oder Angehörigen verwandter Berufe i.S.v. § 59 a BRAO genutzt werden.