BVerfG: Einführung des beA verletzt nicht die Berufsfreiheit

Mit Beschluss 20.12.2017 (1 BvR 2233/17) hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts, die sich gegen die Vorschriften zur Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs richtete, nicht zur Entscheidung angenommen.

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde waren insbesondere § 31a BRAO, §§ 130d, 174 Abs. 3 S. 3 und 4 ZPO sowie §§ 19 ff. RAVPV. Diese Vorschriften regeln u.a. die sog. passive Nutzungspflicht, prozessuale Pflichten in Bezug auf die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs sowie Details zur Nutzung und zum Betrieb des beA.

Das BVerfG stellte klar, dass keine Verletzung der Berufsfreiheit erkennbar sei. Vielmehr sah es in der vom Gesetzgeber bezweckten Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs und Schaffung einer rechtssicheren und schnellen Kommunikation mit den Gerichten sowie Kostenreduktion bezüglich Porto- und Druckkosten spezifische berufsbezogene Gemeinwohlgründe. Ein etwaiges trotz Anwendung der zur Verfügung stehenden technischen Sicherungsmöglichkeiten verbleibendes Risiko eines erfolgreichen Hacker-Angriffs auf die gespeicherten oder übermittelten Daten sei im überwiegenden Interesse des Gemeinwohls hinzunehmen, so der Senat.