Am 06.12.2013 wurde die neue Bekanntmachung zu § 115 ZPO (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2014 – PKHB 2014; BGBL I 2013, 4088) verkündet. Danach sind ab 01.01.2014 folgende Beträge nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen:
1. Für die Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, 206 €.
2. Für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner 452 €.
3. Für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter:
a) Erwachsene 362 €.
b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 341 €.
c) Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 299 €.