Nach § 15 FAO muss jeder Rechtsanwalt, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, jährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder mindestens an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf 10 Zeitstunden (ab 2015 15 Zeitstunden) nicht unterschreiten. Dies ist der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen.
An die Vorlage der Fortbildungsnachweise für das Kalenderjahr 2013 wird hiermit erinnert. Kolleginnen und Kollegen, die einen Fachanwaltstitel führen, werden gebeten, ihre Teilnahmebestätigungen – soweit noch nicht geschehen – umgehend an die Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Bamberg zu übermitteln (Fotokopien genügen).
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass eingereichte Unterlagen nur noch in elektronischer Form archiviert und auch eventuelle Originale anschließend vernichtet werden. Eine Rücksendung von Bescheinigungen kommt daher nicht in Betracht.